Entscheidungsdatum
29.07.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 17.11.2020, MA 63-…-2020, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Pfandleiher“, GISA-Zahl …, im Standort Wien, C.-straße, nach Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer (BF) die im Spruchkopf bezeichnete Gewerbeberechtigung wegen Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufgrund iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 relevanter Verwaltungsstrafen entzogen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene (inhaltlich näher begründete) Beschwerde mit dem Begehren, den Entziehungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.
Maßgeblicher Sachverhalt:
Der BF war seit 5.5.2014 im Standort Wien, C.-straße, im eigenen Namen zur Ausübung des Gewerbes „Pfandleiher“ berechtigt; nachfolgend wurden zu dieser Gewerbeberechtigung weitere Betriebsstätten begründet. Die unter der GISA-Zahl … registrierte Gewerbeberechtigung wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung per 21.7.2022 zurückgelegt und eine entsprechende Endigung von der Behörde im GISA eingetragen.
Beweisverfahren, Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus unbedenklichen öffentlichen Urkunden bzw. Registern (GISA) und entsprechen zudem den vorangegangenen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 8.7.2022.
Rechtliche Beurteilung:
Zu I: Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung in der GewO 1994 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Nach festgestellter Zurücklegung ist die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung zum Entscheidungszeitpunkt des VGW nicht mehr existent und kommt daher eine Entziehung rechtlich nicht mehr in Betracht. Aufgrund der noch aufrechten Beschwerde war der noch dem Rechtsbestand angehörende, jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des VGW infolge Wegfalls der Behördenzuständigkeit (§ 27 VwGVG) rechtswidrig gewordene Entziehungsbescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. sg. bei Wegfall des verfahrenseinleitenden Antrags im antragsgebundenen Verfahren VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mwV).
Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG): Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich bei der Entscheidung, welche einer klaren Rechtslage und allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen entspricht, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zurücklegung; EntziehungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.105.079.16291.2020Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023