Norm
StGB §39 Abs1Rechtssatz
Wurde ein Verurteilter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, innerhalb der Rückfallsverjährungsfrist von zehn Jahren (§ 39 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StGB) begangenen neuerlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil verbüßt hat, so hat diese Verurteilung bei einer aufgrund abermaliger Delinquenz vorzunehmenden neuerlichen Beurteilung nach § 39 Abs 2 StGB außer Betracht zu bleiben, sofern die Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren (§ 39 Abs 2 erster Satz erster Fall StGB) dieser Folgeverurteilung früher endet als die zehnjährige Frist und kann daher nicht, – dem Telos des Gesetz zuwider – zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner abermaligen Delinquenz führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134176Im RIS seit
02.01.2023Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023