RS OGH 2022/8/24 15Os60/22w

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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Norm

StGB §39 Abs1
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Wurde ein Verurteilter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, innerhalb der Rückfallsverjährungsfrist von zehn Jahren (§ 39 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StGB) begangenen neuerlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil verbüßt hat, so hat diese Verurteilung bei einer aufgrund abermaliger Delinquenz vorzunehmenden neuerlichen Beurteilung nach § 39 Abs 2 StGB außer Betracht zu bleiben, sofern die Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren (§ 39 Abs 2 erster Satz erster Fall StGB) dieser Folgeverurteilung früher endet als die zehnjährige Frist und kann daher nicht, – dem Telos des Gesetz zuwider – zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner abermaligen Delinquenz führen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 15 Os 60/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134176

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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