TE Lvwg Beschluss 2022/9/29 LVwG-AV-46/009-2018, LVwG-AV-46/010-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2022
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Entscheidungsdatum

29.09.2022

Norm

VwGG §26
VwGG §46
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Text

Das Landesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Clodi über den Antrag der A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2018 zu den Zln. LVwG-AV-46/003-2018, LVwG-AV-46/004-2018, LVwG-AV-46/005-2018, LVwG-AV-46/006-2018 den

BESCHLUSS

1.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) abgewiesen.

2.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ebenso abgewiesen.

3.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Mit Mail vom 26.07.2022 hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2018 zu den Zln. LVwG-AV-46/003-2018, LVwG-AV-46/004-2018, LVwG-AV-46/005-2018, LVwG-AV-46/006-2018 gestellt und gleichzeitig die außerordentliche Revision eingebracht.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2018 zu GZ ***, der Rechtsvertreterin zugestellt am 19.12.2018, beschlossen habe, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

 

Da nunmehr fast 4 Jahre vergangen gewesen wären, habe sich die Revisionswerberin am 14.06.2022 mit E-Mail beim Verwaltungsgerichtshof nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Am 22.06.2022 sei ihr vom Verwaltungsgerichtshof zu Zl. *** vom 20.6.2022 per E-Mail schriftlich mitgeteilt worden, dass es kein Verfahren gäbe, weil keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof innerhalb des sechswöchigen Revisionsfrist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die Behandlung abzulehnen, eingebracht worden sei.

Aufgrund dieser Mitteilung habe die Revisionswerberin mit der ausgewiesenen Rechtsvertreterin Rücksprache gehalten. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin habe ihr am 14.07.2022 mitgeteilt, dass keine Revision binnen der sechswöchigen Frist eingebracht worden sei, da die Revisionswerberin auf den Brief der Rechtsvertreterin vom 20.12.2018, mit welchem auf die sechswöchige Frist zur allfälligen Beauftragung zur Einbringung einer Revision hingewiesen worden sei, nicht reagiert habe.

Die Revisionswerberin habe nunmehr feststellen müssen, dass dieser Brief nicht zugestellt worden sei und offenbar am Postweg verloren gegangen sei. Die Rechtsvertreterin habe den Brief verfasst und die Kanzleiangestellte Frau D habe diesen am 20.12.2018 zur Poststelle ***, *** gebracht und mit Briefmarke aufgegeben. Da es sich nicht um das Versenden von Originalen gehandelt habe, sei der Brief nicht eingeschrieben aufgegeben worden, sodass eine Sendungsnummer zur Nachverfolgung nicht vorhanden sei. Die Revisionswerberin könne ausschließen, dass er ihr zugestellt worden sei, denn hätte sie diesen erhalten, hätte sie nicht gezögert darauf zu reagieren und um Einbringung der Revision binnen Frist gebeten.

Gegen die Versäumung einer Frist könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Die Revisionswerberin habe aufgrund eines unverschuldeten und unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses, welches ihr widerfahren sei, einen Rechtsnachteil erleidet, daher solle mit dem Rechtsbehelf dieses Antrags auf Wiedereinsetzung dieses Recht auf Mitwirkung gewahrt werden. Der Rechtsnachteil sei, dass es ihr nicht möglich wäre, die Frist zur Rechtmittelerhebung an den VwGH einzuhalten, und sie treffe daran kein Verschulden. Dieser Irrtum sei am 14.07.2022 nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin aufgeklärt worden, ab diesem Zeitpunkt kaufe die Wiedereinsetzungsfrist.

Die Revisionswerberin sei es gewohnt, ihren Postkasten jeden Tag zu kontrollieren und allfällig darin abgelegte Sendungen/ Benachrichtigungen / Werbereklame zu entnehmen. Zu ihrem Postkasten habe außer ihr niemand Zugang. Sie entnehme den Inhalt des Postkastens jeden Tag und kontrolliere diese sorgfältig, um sicherzustellen, dass sie von allen Sendungen Kenntnis erlange. Sie könne mit Sicherheit ausschließen, dass eine Benachrichtigung ihrer Rechtsvertreterin übersehen worden sei, etwa dadurch, dass sie mit einer Vielzahl von anderen (Werbe-)-Sendungen vermengt und irrtümlicherweise entsorgt worden sei. Auf welche Weise der Brief verloren gegangen sei, sei nicht bekannt, sie wäre somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten.

Es liege sohin kein eigenes Verschulden der Revisionswerberin an der Versäumung der Frist vor. Auch die zurechenbare rechtliche Vertreterin sei ihrer gebotenen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Sie stelle mittels Fristenkalender die Einhaltung von Terminen und Fristen sicher, sorge mit der Implementierung eines Leistungserfassungssystems ADVOKAT für ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem innerhalb der Firma und stelle auch eine fähige Sekretärin ein. Frau D, zuständige Sekretärin des betrauten Anwalts C, arbeite stets gewissenhaft und sei arbeitsmäßig auch nicht überlastet gewesen, zudem werde die Einhaltung von Terminen und Fristen durch einen Fristenkalender sichergestellt. Briefe mit originalen Dokumenten würden stets eingeschrieben versendet werden, Informationsschreiben und jegliche andere Korrespondenz, wie jener Brief, würden einfach versendet werden.

Dass der Brief am Postweg verloren gegangen sei, stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches weder die Revisionswerberin noch ihre zurechenbare Rechtsvertreterin einberechnet hätten und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten hätte können.

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde diesem Antrag der Brief der Rechtsvertreterin vom 20.12.2018 sowie das Informationsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. *** vom 20.06.2022 angeschlossen und die Einvernahme der Revisionswerberin als Partei und die Einvernahme des C und der D als Zeugen beantragt.

Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die versäumte Prozesshandlung – Revision – nachgeholt.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.10.2018, Zln. LVwG-AV-46/003-2018, LVwG-AV-46/004-2018, LVwG-AV-46/005-2018 und LVwG-AV-46/006-2018 wurde die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin, damals vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 05. Dezember 2017, Zl. ***, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag (Kaufvereinbarung vom 20. September 2013 bzw. Kaufvertrag aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes *** vom 18. Juli 2016, ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 30. August 2017, ***, ***, ***), abgeschlossen zwischen der Antragstellerin A als Verkäuferin und F, als Käufer, betreffend mehrerer Grundstücke in den Katastralgemeinden ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** mit einem Flächenausmaß von insgesamt 240.660 m², erteilt worden ist, abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Beschwerdeführerin am 28.10.2018 zugestellt und hat diese in der Folge fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig in einem Eventualantrag für den Fall der Ablehnung die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG beantragt.

Die Behandlung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungs-gerichtshofes vom 12.12.2018 zur *** abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der nunmehrigen Antragstellerin am 19.12.2018 zugestellt.

Aufgrund dieses Beschlusses hat der Rechtsvertreter an die nunmehrige Antragstellerin folgendes Schreiben, datiert mit 20. Dezember 2018, verfasst:

„Sehr geehrte Frau A,

beiliegend finden Sie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, welche wir auch Herrn G zur Information per E-Mail weitergeleitet haben. Aufgrund der Ablehnung beginnt nunmehr eine 6-wöchige Frist zur Einbringung einer Revision an den VwGH. Eine Revision ist wenig erfolgsversprechend, dennoch ersuch ich Sie um kurze Rückmeldung, ob Sie eine Revision wünschen, die natürlich mit Prozesskosten verbunden sein würde. Um kurze Rückäußerung wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

C“

Dieses Schreiben wurde nicht eingeschrieben an die nunmehrige Antragstellerin übermittelt. Eine Sendungsnummer zur Nachverfolgung ist nicht vorhanden. Nicht festgestellt werden kann, ob Frau A dieses Schreiben auch erhalten hat.

Mit E-Mail vom 14. Juni 2022 hat sich die nunmehrige Antragstellerin, nicht anwaltlich vertreten, direkt beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den Verfahrensstand erkundigt. In Beantwortung ihres E-Mails hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehendes Schreiben zur Zl. ***, datiert mit 20. Juni 2022 verfasst:

„Sehr geehrte Frau A!

Zu Ihrer E-Mail vom 14. Juni 2022 kann nur mitgeteilt werden, dass im Nachhang zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2018, ***, in der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes kein Verfahren registriert ist.

Dazu wird darauf hingewiesen, dass nach § 26 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in dem Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, die sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt. Offenbar wurde im vorliegenden Fall nach der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht und daher auch kein Verfahren am Verwaltungsgerichtshof anhängig.“

Aufgrund dieser Mitteilung hat die Antragstellerin mit der ausgewiesenen Rechtsvertreterin Rücksprache gehalten, die in der Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt hat.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund der Angaben der Antragstellerin selbst in ihrem Wiedereinsetzungsantrag und aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2020:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Revisionsfrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.   in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

2.   in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

3.   in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

4.   in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

5.   in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen. […]

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Zl. ***, in dem die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2018 zu den Zln. LVwG-AV-46/003-2018, LVwG-AV-46/004-2018, LVwG-AV-46/005-2018, LVwG-AV-46/006-2018, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, der Wiedereinsetzungswerberin zu Handen ihres Vertreters am 19.12.2018 zugestellt wurde.

Da der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, hat die Revisionsfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an die nunmehrige Antragstellerin zu laufen begonnen. Diese Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision wurde – wie von der Antragstellerin dargestellt - versäumt, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur in Rede stehenden Antragstellung gegeben sind.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2022 (Mail) hat daher A vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH entsprechend der Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2018 zu den Zln. LVwG-AV-46/003-2018, LVwG-AV-46/004-2018, LVwG-AV-46/005-2018, LVwG-AV-46/006-2018, gestellt und gleichzeitig die außerordentliche Revision eingebracht.

 

Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig, da die ao Revision noch nicht vorgelegt wurde.

Zu prüfen sind daher die Voraussetzungen des Absatz 1 des § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz, nämlich das Versäumen einer Frist aufgrund des Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses.

Der Vertreter der Antragstellerin hat seinen Antrag im Wesentlichen ausschließlich damit begründet, dass der Brief der Rechtsvertreterin vom 20.12.2018, mit welchem auf die sechswöchige Frist zur allfälligen Beauftragung zur Einbringung einer Revision hingewiesen worden ist, nicht zugestellt worden sei und offenbar am Postweg verloren gegangen sei, weshalb es letztlich zu keinem Auftrag seitens der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin zur Einbringung einer Revision gekommen ist und daher auch eine solche nicht erhoben wurde.

 

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Selbst wenn man in dem Verlust dieses Schriftstückes und die daraus resultierende Folge der Nichtbeauftragung zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ein unvorhergesehenes Ereignis erkennen würde, muss noch eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sein, nämlich dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft bzw. nur ein minderer Grad des Versehens, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Parteienvertreters dem der Partei gleichzuhalten ist.

Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist ausgehend von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Ein Wiedereinsetzungswerber darf deshalb nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.

Voraussetzung ist daher jedenfalls, dass die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dies bedingt, dass nicht nur die erforderliche, sondern auch die nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wird.

An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein besonders strenger Maßstab zu legen, da ihnen ein besonders sorgsamer Umgang mit Fristen zugemutet werden muss. Insofern ist es daher nicht nachvollziehbar, dass der Rechtsvertreter diesen Brief, an den er die Beauftragung der Einbringung einer außerordentlichen Revision geknüpft hat, nicht nachweislich eingeschrieben aufgegeben hat. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Schreiben selbst, dass der Rechtsvertreter um kurze Rückäußerung ersucht hat, sodass offenbar bei keiner Rückäußerung selbst für den Rechtsvertreter zu diesem Zeitpunkt noch nicht die weitere Vorgangsweise klar vorgegeben war. Er hätte sich daher wohl selbst telefonisch versichern müssen, welche Schritte im Willen seiner Mandantin nunmehr gesetzt werden sollen. Ein solches Nachfragen bei der Mandantin ist aber offenbar unterblieben. Hätte der Rechtsvertreter sich bei seiner Mandantin erkundigt wäre jedenfalls hervorgekommen, ob sie das Schreiben, in dem auf die Frist hingewiesen worden ist erhalten hat oder nicht und in weiterer Folge, ob eine ao Revision zu erheben ist oder nicht. Letztlich wäre es bei einem sorgfältigen Verhalten keinesfalls zu einer Fristversäumnis gekommen. Dem Rechtsvertreter ist selbst somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten.

Unabhängig von dem Ausgeführten ist zudem das Vorbringen, dass die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin das Schreiben der Rechtsvertreterin vom 20.12.2018, mit welchem auf die sechswöchige Frist zur allfälligen Beauftragung zur Einbringung einer Revision hingewiesen worden ist, nicht zugestellt worden ist vor dem Hintergrund, dass sich die nunmehrige Antragstellerin, nicht anwaltlich vertreten mit E-Mail vom 14. Juni 2022 direkt beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den Verfahrensstand erkundigt, wenig glaubwürdig. Die Antragstellerin musste offenbar von der beschlussmäßigen Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof informiert gewesen sein, hätte sie sich doch andernfalls wohl nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Verfahrensstandes erkundigt.

Insgesamt kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Fristversäumnis auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist, weshalb der gestellte Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen werden musste.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist folgendes auszuführen:

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag nicht.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Antragstellerin jedenfalls auch darzustellen hat, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, war der Antrag bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung, welche ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen ebenso nicht vor.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist; außerordentliche Revision; Antrag; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.46.009.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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