TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/10 G60/92, G62/92, G67/92, G79/92, G82/92, G83/92, G87/92, G111/92, G114/

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §140 Abs7 und Abs8
GSVG §149 Abs7 und Abs8
ASVG §292 Abs8

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des BSVG, GSVG und ASVG über die - infolge Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorzunehmende - pauschale Anrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen nur in der Sozialversicherung der Bauern

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Anträge zum BSVG

1.1.1. In dem zu G62/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren: 10 Ob S 374/91) stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, "§140 Abs7 BSVG in der Fassung der 14. und der 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG in der Fassung der 14.Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu führt er aus:

Der am 19.10.1921 geborene Kläger des Anlaßverfahrens beziehe seit 1.11.1981 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und eine Ausgleichszulage, die jeweils unter Berücksichtigung einer Pauschale für den aufgegebenen Betrieb ermittelt worden sei.

Am 3.4.1990 habe der Kläger die Erhöhung der Ausgleichszulage beantragt. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe diesen Antrag abgelehnt, weil kein Fall im Sinne des §140 Abs8 BSVG vorliege. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage habe der Kläger das Begehren gestellt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, daß sie die Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges zu unterlassen habe. Das Erstgericht habe das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht habe der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei es ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gegen diesen Beschluß habe die beklagte Partei Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der antragstellende Senat des Obersten Gerichtshofes gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG, die insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, verfassungsrechtliche Bedenken habe.

Diese werden sodann wie folgt dargelegt:

"Das österreichische Pensionsversicherungssystem soll dem Versicherten im Alter und bei Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Am deutlichsten wird das Ineinandergreifen der versicherungsmäßigen und der sozialen Komponente der Pensionsversicherung, wenn die versicherungsmäßig ermittelte Pensionsleistung nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Dies kann bei sehr niedriger Bemessungsgrundlage und/oder kurzer Versicherungsdauer eintreten. Eine Lösungsmöglichkeit wäre eine gesetzlich festgelegte Mindestpension. Das System der Mindestpension, das in der österreichischen Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten des ASVG in Geltung stand, erwies sich aber nicht nur wegen seines Widerspruchs zum Versicherungsprinzip, sondern auch wegen seiner relativen Unbeweglichkeit gegenüber den Erfordernissen des Einzelfalles als nicht befriedigend. Es wurde daher mit dem Inkrafttreten des ASVG durch ein System abgelöst, das bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension eine Ausgleichszulage gewährte, die seither die Alimentationsfunktion übernimmt. Die Ausgleichszulage errechnet sich als Differenz zwischen dem gesamten zu berücksichtigenden Einkommen (Pensions- und sonstiges Einkommen) des Berechtigten und dem vom Gesetzgeber in einem Schillingbetrag fixierten Richtsatz. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Die Ausgleichszulage ist keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe)charakter (Binder in ZAS 1981, 89; Prähauser in ZAS 1971, 105; Teschner in Tomandl SV-System 5.ErgLfg. 413 f mwN; so auch etwa die Materialien zur 14.BSVGNov. 1102 BlgNR

17. GP, 7).

Das landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz - LZVG - BGBl 1957/293, verzichtete allerdings auf die Einführung von Ausgleichszulagen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nach dem Vorbild der §§292 ff ASVG bzw der §§89 ff GSPVG. Nach den Gesetzesmaterialien wurde dies damit begründet, daß es sich bei den Rentenleistungen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nur um Zuschüsse zu in den in der Landwirtschaft üblichen Ausgedingeleistungen handelt und der Wert des Ausgedinges zuzüglich der Zuschüsse die Beträge der Richtsätze für die Ausgleichsszulage im allgemeinen erreichen oder übersteigen werde (344 BlgNR 8.GP, 40).

Erst die Einführung einer vollwertigen Pensionsversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft durch das B-PVG BGBl 1970/28 brachte es mit sich, daß die Einrichtung der Ausgleichszulage, wie sie im ASVG und GSPVG bereits bestand, grundsätzlich auch in das B-PVG übernommen werden sollte. Um die Einheitlichkeit des Ausgleichszulagenrechtes zu wahren, wurden die einschlägigen Bestimmungen des ASVG bzw GSPVG übernommen. Eine Besonderheit bildete jedoch die Bestimmung des §85 Abs3 B-PVG, wozu die Gesetzesmaterialien (1411 BlgNR 11.GP, 57) folgendes ausführten:

    'Eine Besonderheit, auf die bei der Regelung des

Ausgleichszulagenrechtes im Bereich der Pensionsversicherung der

Bauern Bedacht genommen werden mußte, stellt die Einrichtung des

Ausgedinges dar. In der Land- und Forstwirtschaft ist noch immer die

Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom

Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält, das ihm für seinen

Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichert. Die üblichen

Ausgedingsleistungen sollen im Ausgleichszulagenrecht ohne Rücksicht

darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall

tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des

Gesamteinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages

berücksichtigt werden. .... Da sich die Höhe der

Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des

übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, auch bei

der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab

heranzuziehen. ..... Bei der Abfassung der Bestimmung des §85 Abs3

war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Umgehung dieser Bestimmung nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Insbesondere mußte dafür gesorgt werden, daß die Hinzurechnung des Pauschalbetrages zum Einkommen des Pensionsberechtigten auch dann erfolgt, wenn der Betrieb nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht übergeben sondern lediglich verpachtet oder gegen einen bestimmten Betrag verkauft wird. ....'

Diese ursprünglich nur für die Pensionsversicherung der Bauern gedachte Pauschalierung von Ausgedingsleistungen ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Erbringung wurde erst durch die

29. ASVG-Nov. und die 21.GSPVG-Nov. (BGBl 1973/31 und 32) allgemein eingeführt. §85 Abs8 B-PVG entsprach nun wörtlich dem §292 Abs8 ASVG und dem §89 Abs8 GSVG. Die Gesetzesmaterialien zur 29.ASVG-Nov (404 BlgNR 13.GP, 110) führten dazu aus:

'Abs8 sieht eine Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen vor. Die Notwendigkeit der Schaffung eines einheitlichen Ausgleichszulagenrechtes in allen Pensionsversicherungsgesetzen bedingt auch die Einführung einer schon im Bauernpensionsversicherungsgesetz bestehenden Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen im ASVG und GSPVG. Eine solche einheitliche Regelung ist vor allem deshalb erforderlich, weil es ansonsten in Wanderversicherungsfällen bei Vorliegen ähnlicher tatsächlicher Verhältnisse zu unterschiedlichen Ansprüchen auf Ausgleichszulage käme, je nachdem ob die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern oder ein anderer Pensionsversicherungsträger leistungszuständig ist. Nicht zuletzt wird aber eine einheitliche Regelung der Pauschalanrechnung des Ausgedinges durch die Schaffung des 'Familienrichtsatzes' zur Notwendigkeit. ....'

Die nunmehr geltende Fassung der hier anzuwendenden Bestimmung des §140 Abs7 und 8 BSVG geht auf die 14. und 15. Novelle zum BSVG (BGBl 1989/644 und 1990/296) zurück. Die durch die 15.Novelle rückwirkend mit 1.1.1990 erfolgte Änderung des §140 Abs7 (Satz 3) BSVG (ArtIV Abs2 Z2 der 15.Nov.) sollte lediglich der Klarstellung offener Zweifel hinsichtlich der Bezieher von Waisenpensionen dienen (1279 BlgNR 17.GP, 13), brachte aber sonst inhaltlich keine Änderungen. In den Materialien zur 14.BSVG-Novelle wird betont, daß die Ausgleichszulage zu einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sich ihrem Wesen nach als eine Leistung der Sozialhilfe darstelle und daß im Bereich des bäuerlichen Ausgleichszulagenrechtes als Sonderregelung gilt, daß die aus der Aufgabe (Übergabe) eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes üblicherweise gewährten Leistungen pauschal zu berücksichtigen sind. Dies beruht einerseits auf der Überlegung, daß es dem Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten in der Lage ist. Andererseits wurde eine genaue ziffernmäßige Ermittlung der in Güterform aus dem übergebenen Betrieb tatsächlich empfangenen bzw erzielbaren Naturalleistungen im Hinblick auf die große Zahl der Ausgleichszulagenbezieher als praktisch ausgeschlossen angesehen. Eine Berücksichtigung lediglich der tatsächlich bezogenen Ausgedingsleistungen hätte zur Folge, daß derartige Leistungen nicht mehr gewährt würden und die Übernehmer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe ihren traditionellen Verpflichtungen zur Versorgung der Betriebsübergeber nicht mehr nachkämen. Dies gelte nicht in jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußsphäre des Betriebsinhabers entzogen seien, die Leistung eines Ausgedinges nicht erbracht werden könne und demnach der faktischen Anrechnung des Ausgedinges keine tatsächlich empfangenen Naturalleistungen gegenüber stünden. In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgleichsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben (1102 BlgNR 17.GP 7 f).

Auch bei der Übergabe einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine ertragreiche Fläche handelt; für die übergebene Fläche muß daher ein Einheitswert festgestellt sein (SSV-NF 4/145). Auch nach Meinung der bisherigen Judikatur ist es allerdings nicht erforderlich, daß Ausgedingsleistungen auch tatsächlich ausbedungen wurden; es soll schon die Möglichkeit, ein Ausgedinge zu vereinbaren, genügen (vgl SSV-NF 4/44, 4/145). Die Anrechnung von Ausgedingsleistungen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung soll nunmehr lediglich durch §292 Abs9 ASVG, §149 Abs8 GSVG und §140 Abs8 BSVG gemildert werden.

Gegen eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes des Art7 B-VG. Die oben dargestellten Bestimmungen über die Ausgleichszulage führen nämlich zu einer Ungleichbehandlung der Pensionisten, wie im folgenden dargelegt werden soll.

Gemäß §140 Abs1 BSVG (§292 Abs1 ASVG) hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, Anspruch auf Ausgleichszulage zu seiner Pension, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß §142 BSVG (§294 ASVG) zu berücksichtigenden Beträge (das sind die Unterhaltsansprüche) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht. Gemäß §140 Abs3 BSVG (§292 Abs3 ASVG) ist Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht §140 Abs7 BSVG (§292 Abs8 ASVG) anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 2.040,-- S heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1.Jänner eines jeden Jahres erstmals ab 1.Jänner 1987 der unter Bedachtnahme auf §47 BSVG (§108i ASVG) mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag. Im §140 Abs4 BSVG (§292 Abs4 ASVG) sind eine Reihe von Ausnahmen von der Anrechnung als Einkünfte aufgezählt und §140 Abs5 und 6 BSVG (§292 Abs5 und 7 ASVG) regeln die Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. In allen bisher aufgezählten Bestimmungen wird daher ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist daher nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat er dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seit der 1.ASVGNov BGBl 1956/266 seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise (vgl dazu ausführlich Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 ff). Bis zur 1.ASVGNov war dagegen das Gesamteinkommen des Rentenberechtigten nach den bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den über die öffentliche Fürsorge anzuwendenden Vorschriften zu berechnen (vgl §292 Abs2 des Stammgesetzes). Mit der 1.ASVGNov ging der Gesetzgeber ohne nähere Begründung von der fürsorgerechtlichen Verankerung des Begriffs des Gesamteinkommens ab und schuf nunmehr einen davon unabhängigen Einkommensbegriff (vgl dazu Prähauser aaO und Reiger in ZAS 1967, 55; jüngst Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9 f), der später auch in die anderen Sozialversicherungsgesetze, darunter in das B-PVG und das BSVG übernommen wurde. Dieser Grundsatz, daß Vermögen, wenn es nicht so eingesetzt wird, daß es tatsächlich Einkünfte abwirft, auf den Anspruch auf Ausgleichszulage keinen Einfluß hat, gilt jedoch für den Bereich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen nicht. Wurde nämlich die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77.000,-- S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54.000,-- S und darüber ein Betrag von 35 v.H. des Richtsatzes, und zwar 1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw auf Waisenpension des Richtsatzes nach §141 Abs1 lita sub litbb BSVG (§293 Abs1 lita sub litbb ASVG), 2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach §141 Abs1 lita sub litaa BSVG (§293 Abs1 lita sub litaa ASVG) gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77.000,-- S und 54.000,-- S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten gerundet auf volle Schilling. §140 Abs6 BSVG (§292 Abs7 ASVG) ist entsprechend anzuwenden. Nach §140 Abs8 BSVG (§292 Abs9 ASVG) hat die Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld- oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zu Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, und zwar solange wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.

Wie bereits oben dargelegt, wurde die Pauschalanrechnung bei land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen in den Materialien damit begründet, daß in der Land- und Forstwirtschaft noch immer die Gepflogenheit weitverbreitet sei, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichert. Dem Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe könne zugemutet werden, je nach Größe und Ertragslage der Grundstücke dafür zu sorgen, daß sie auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Teil ihres Lebensunterhaltes selbst bestreiten können. Es sei zwar im Wesen der Pauschalierung begründet, daß in den Einzelfällen Härten auftreten. Eine gesetzliche Regelung, die vorsehe, daß im Bereich der Sozialversicherung nur tatsächlich empfangene Ausgedingsleistungen als Einkommen berücksichtigt werden, hätte aber zweifellos zur Folge, daß die im weiten Umfang auch derzeit noch üblichen Ausgedingsleistungen entfallen oder zumindest nicht mehr vereinbart würden, weil es nunmehr die Übernehmer von Betrieben in der Hand hätten, ihre traditionellen Verpflichtungen gegenüber den Übergebern auf die bäuerliche Riskengemeinschaft und im Wege über den Bundesbeitrag auf die Allgemeinheit zu überwälzen (vgl 404 BlgNR

13. GP, 110 f; 406 BlgNR 13.GP, 16).

Damit hat aber der Gesetzgeber eine bestimmte Bevölkerungsgruppe anders als alle anderen Pensionisten gezwungen, ihr Vermögen fruchtbringend zu verwerten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Aufgabe des Betriebes in Form der Pauschalanrechnung angenommene Einkünfte aus der Übergabe bei Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich. Die bloße Tatsache, daß es in bäuerlichen Kreisen üblich ('Gepflogenheit') ist, sich bei Übergabe vom Übernehmer (aber ohne jede rechtliche Verpflichtung) Ausgedingsleistungen auszubedingen, kann keine Rechtfertigung für eine Pauschalanrechnung und damit den Zwang zur fruchtbringenden Verwertung des Vermögens darstellen. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür einzusehen, zwar Landwirte, nicht aber etwa Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines sonstigen Vermögens zu einer solchen Handlungsweise zu zwingen. Während etwa ein Gewerbetreibender seinen Betrieb ohne Gegenleistung übergeben oder verschenken sowie veräußern kann, ohne daß ihm hiebei Beträge auf die Ausgleichszulage angerechnet werden, ist dies bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken regelmäßig der Fall. Dies kann auch nicht mit Besonderheiten der Bauernpension gerechtfertigt werden. Abgesehen davon, daß es sich bei den Pensionen nach dem BSVG - anders als bei der Zuschußrente nach dem LZVG - um echte Pensionen handelt, enthalten sowohl das ASVG als auch das GSVG völlig gleichlautende Bestimmungen über die Pauschalanrechnung, obwohl die dortigen Pensionisten keine überwiegend in der Landwirtschaft tätigen Personen sind. Diese Ungleichbehandlung von Pensionsbeziehern macht aber die Regelung des §140 Abs7 und 8 BSVG (§292 Abs8 und 9 ASVG) aus dem Gleichheitsgebot des Art7 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich. Insoweit hält der erkennende Senat seine in der Entscheidung SSV-NF 3/94 vertretene gegenteilige Ansicht nicht aufrecht.

In jüngster Zeit hat auch Schrammel ('Probleme der Ausgleichszulage' ZAS 1992, 9 (17)) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges angemeldet, weil offenbar Gleiches ungleich behandelt werde. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur in der Land- und Forstwirtschaft das alte 'Fürsorgedenken' wiederbelebt werden solle. Die Tradition und die Befürchtung, sie werde nicht fortgeführt, scheine als Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus Anlaß einer Betriebsübergabe etwas dünn zu sein. Die Absicht des Gesetzgebers zu verwirklichen, heiße daher in Wahrheit, das Gesetz mit Verfassungswidrigkeit zu belasten. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in einem Erkenntnis zum KOVG die Meinung vertreten, es sei nicht unsachlich, bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen am Einheitswert anzuknüpfen, im Anlaßfall sei allerdings ein Ausgedinge tatsächlich vereinbart worden (VfSlg 5882/1969). Wenn die Materialien zur 14.BSVG-Novelle auf dieses Erkenntnis verweisen, so könne daraus nur abgeleitet werden, daß es nicht unsachlich sei, die ziffernmäßige Ermittlung der Einkünfte durch Festlegung von Pauschalbeträgen zu erleichtern, wenn ein Ausgedinge vereinbart worden sei. Nur bei dieser Sicht ließen sich im übrigen Widersprüche mit der Behandlung von Unterhaltsansprüchen vermeiden. Die pauschale Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gemäß §294 ASVG beziehe sich nur auf gesetzliche Unterhaltsansprüche. Wenn gesetzliche Unterhaltsansprüche unabhängig davon angerechnet würden, ob sie tatsächlich erbracht werden, so könne immer noch argumentiert werden, daß ja zumindest eine Grundlage für die Zahlung von Unterhalt bestehe. Vertragliche Unterhaltsansprüche seien demgegenüber von einer Pauschalanrechnung ausgenommen (SSV-NF 2/15). Bestehe kein Unterhaltsvertrag, dann finde auch keine Anrechnung statt. Dies müsse auch für Ausgedingsleistungen aus der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelten, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, warum allein in diesem Fall schon die bloße Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, als 'Einkunft' angerechnet wird.

Die von Schrammel aaO weiters in Erwägung gezogene verfassungskonforme Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen scheitert aber nicht nur an den ausführlich dargelegten Gesetzesmaterialien, sondern auch am Wortlaut der Bestimmungen ('ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen'). Es wäre darüber hinaus wiederum verfassungsrechtlich bedenklich, ausgerechnet bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben die Pauschalanrechnung vorzunehmen, wenn auch nur ein geringfügiges laufendes Ausgedinge vereinbart würde, nicht aber wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlte oder ein Verkauf gegen einen einmaligen, vielleicht auch sehr hohen Kaufpreis erfolgte. Es besteht kein sachlicher Grund, etwa im Falle eines Verkaufes den Pensionisten, der den Kaufpreis nicht fruchtbringend anlegt, sondern ihn laufend als Zuschuß zu seiner Pension verbraucht, ausgleichszulagenrechtlich besser zu stellen als den Pensionisten, der eine - wenn auch vielleicht ganz geringe - laufende Leistung (etwa ein geringfügiges Wohnrecht) erhält.

Schließlich ist aber auch die seit der 14.BSVG-Novelle bestehende Regelung über die Höhe der Pauschalanrechnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit bedenklich. Während nämlich ab einem Einheitswert von 77.000 S bzw 54.000 S ein Betrag von 35 v.H. des Richtsatzes als Einkommen angerechnet wird, vermindert sich diese Anrechnung für Einheitswerte unter den genannten Beträgen im Verhältnis des tatsächlichen Einheitswertes zu den obigen Grenzen. Da in der Land(forst)wirtschaft durchaus häufig Einheitswerte von mehreren 100.000 S vorkommen, erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, über den Einheitswerten von 77.000 S bzw 54.000 S keine Abstufungen vorzunehmen. Die Begründung in den Materialien (1102 BlgNR 17.GP, 8), es solle sichergestellt werden, daß als geldwerter Vorteil höchstens jener Betrag heranzuziehen sei, der nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes als geldwerter Vorteil für die volle freie Station festgesetzt sei, überzeugt nicht.

Den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken kann auch nicht entgegengehalten werden, die Pension für die Bauern sei von vornherein so konzipiert gewesen, daß der Lebensunterhalt in den Fällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit einerseits durch Sozialversicherungsleistungen, andererseits durch Ausgedingsleistungen sicherzustellen gewesen wäre (vgl 344 BlgNR 8. GP, 40), sodaß der Wegfall der Berücksichtigung von Ausgedingsleistungen von den Versicherungsträgern finanziell nicht verkraftet werden könnte und zu einer für die Landwirtschaft nicht tragbaren Beitragserhöhung führen müßte. Von Anfang an war nämlich die Ausgleichszulage von den Ländern zu ersetzen (§299 ASVG, §156 GSVG, §147 BSVG bzw die vorher in Geltung stehenden Gesetze), niemals aber aus Mitteln der Sozialversicherungsträger, was sich schon aus dem bereits erwähnten Sozialhilfecharakter der Ausgleichszulage erklärt. Daß ab dem Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl Nr 97, die nach den genannten Bestimmungen den Ländern, Bezirksfürsorgeverbänden und Gemeinden auferlegte Kostentragung vom Bund übernommen wurde (zuletzt für die Jahre 1989 bis 1992 durch §2 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl 1988/687), änderte daran nichts Grundsätzliches, weil die Bestimmungen der §§299 ASVG, 156 GSVG und 147 BSVG immer nur für die Geltungsdauer der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze inhaltlich derogiert, jedoch nie aufgehoben wurden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wäre daher durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen finanziell nicht belastet, sodaß auch eine in der Landwirtschaft vielleicht nur schwer verkraftbare Beitragserhöhung nicht notwendig wäre. Für die Pensionen nach dem ASVG und dem GSVG könnte aber das Argument von den zwei Säulen, auf denen die Sicherung des Lebensunterhaltes des Pensionisten beruhen soll, überhaupt nicht herangezogen werden.

Da somit gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Regelung bestehen, hält es der Oberste Gerichtshof für geboten, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu einer Gesetzesprüfung zu geben. Unter Bedachtnahme auf die bereits erwähnte Rückwirkung der Novellierung des §140 Abs7 Satz 3 BSVG durch die 15.Novelle erübrigte sich eine Antragstellung dahin, daß ausgesprochen werde, §140 Abs7 Satz 3 BSVG in der Fassung der 14.Novelle sei verfassungswidrig gewesen (Art89 Abs3 und 140 Abs4 B-VG), da auf den vorliegenden Fall diese Bestimmung in der Fassung der 14. Novelle nicht anzuwenden wäre."

1.1.2. In dem zu G67/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 298/91) stellt der Oberste Gerichtshof ebenfalls den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und 15.BSVG-Nov und Abs8 leg cit idF der 14.BSVG-Nov nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt er dar, daß die Klägerin von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit 1.4.1977 eine Alterspension samt Ausgleichszulage beziehe. Mit Bescheid vom 5.4.1990 habe die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 1.3.1990 auf Erhöhung der Ausgleichszulage abgewiesen, weil kein Fall im Sinne des §140 Abs8 BSVG vorliege.

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage habe die Klägerin ab 1.3.1990 die (ungekürzte) Ausgleichszulage begehrt, da eine für Juni 1979 angesetzte Exekution ihrer Grundstücke nur durch einen vorgelagerten Grundstücksverkauf abgewendet worden sei. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht habe der Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richte sich die Revision der beklagten Partei. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken habe. Diese werden im wesentlichen wortgleich zu dem im Anlaßfall 10 Ob S 374/91 (G62/92) gestellten Antrag dargelegt.

1.1.3. In dem zu G79/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 8/92) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art89 Abs3 B-VG den Antrag, "gem Art140 Abs4 B-VG zu entscheiden, daß §140 Abs7 BSVG in der mit 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung der 6. BSVGNov BGBl 1982/649 verfassungswidrig war."

Hiezu legt er dar, daß der Kläger und seine Gattin die ihnen je zur Hälfte gehörigen landwirtschaftlichen Liegenschaften am 1.9.1978 an ihren Sohn verpachtet haben. Seit 1.9.1978 beziehe der Kläger eine Alterspension, zu der unter Berücksichtigung der Anrechnung gemäß §140 Abs7 BSVG eine Ausgleichszulage gewährt werde.

Mit Bescheid vom 3.10.1989 habe die beklagte Partei die dem Kläger gebührende Ausgleichszulage neu festgestellt und einen Überbezug für die Zeit vom 1.2.1984 bis 30.6.1989 zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben festzustellen, daß ein Überbezug nicht stattgefunden habe. Das Erstgericht habe festgestellt, daß ein Überbezug nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht habe der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben. Gegen dieses Urteil sei Revision erhoben worden. Einer sachlichen Erledigung des Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des §140 Abs7 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken habe. Diese werden im wesentlichen wie im Antrag 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt.

1.1.4. In dem zu G83/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 373/91) stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG idF der 14. Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt der antragstellende Senat dar, daß der am 9.5.1926 geborene Kläger von der beklagten Partei aufgrund eines Bescheides vom 29.7.1986 ab 1.6.1986 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehe. Eine Ausgleichszulage sei ihm bis 31.12.1989 mit der Begründung nicht gewährt worden, daß die Summe aus Pension und gemäß §140 Abs7 BSVG anzurechnenden Einkünften den Richtsatz übersteige.

Mit Bescheid vom 13.2.1990 habe die beklagte Partei dem Kläger eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension, anzurechnenden Einkünften und dem Richtsatz gewährt. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm eine Ausgleichszulage ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zuzuerkennen. Der Betrieb habe wegen drohender Zwangsversteigerung infolge völliger Überschuldung verkauft werden müssen; zufolge des Notverkaufes sei es nicht möglich gewesen, ein Einkommen aus der Aufgabe des Betriebes (ein Ausgedinge) sicherzustellen. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht habe sodann der Berufung des Klägers Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluß richte sich der Rekurs der beklagten Partei an den antragstellenden Gerichtshof. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch entgegen, daß der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bekämpften Bestimmungen des BSVG hege; diese sind im wesentlichen die gleichen, die seinem Antrag zu G62/92 zugrunde liegen.

1.1.5. In dem zu G87/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 34 Rs 181/91) stellt das Oberlandesgericht Wien gemäß Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und der 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG idF der 14.Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Das antragstellende Gericht legt dar, daß der Kläger des Anlaßfalles mit Wirkung vom 1.11.1978 eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe, zu welcher mit Wirkung ab dem 1.1.1990 auch die Ausgleichszulage gewährt werde. Bis zu seiner Pensionierung habe der Kläger seine Landwirtschaft bewirtschaftet, habe jedoch von der Bewirtschaftung aus gesundheitlichen Gründen Abstand nehmen müssen. Von da an sei der Betrieb von seiner Gattin weitergeführt worden. Mit Kaufvertrag vom 6.11.1981 sei ein Teil abverkauft worden. Am 1.12.1983 habe auch seine Gattin die Bewirtschaftung aufgegeben und die Betriebsliegenschaft zunächst an den Sohn verpachtet. Im Übergabsvertrag seien zugunsten der Übergebenden ein Wohnungsrecht und Sachleistungen vereinbart worden. Das Erstgericht habe das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des §140 Abs8 BSVG verneint. Dagegen richte sich die Berufung des Klägers, deren sachlicher Erledigung vorerst entgegenstehe, daß das antragstellende Oberlandesgericht gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken hege. Die vom antragstellenden Gericht sodann dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken entsprechen im wesentlichen den vom OGH in der Rechtssache G62/92 vorgebrachten Ausführungen.

1.1.6. In dem zu G114/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 84/92) stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und 15. BSVGNov nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu führt er aus, daß die Klägerin seit 1.9.1990 eine Witwenpension beziehe.

Mit Bescheid vom 13.5.1991 habe die beklagte Partei der Klägerin vom 1.9.1990 an eine Ausgleichszulage zuerkannt, wobei sie Einkünfte aus aufgegebenen landwirtschaftlichen Grundstücken angerechnet habe. Mit der dagegen erhobenen Klage begehre die Klägerin die (volle) Ausgleichszulage. Das Erstgericht habe zur Witwenpension eine monatliche Ausgleichszulage nur unter Berücksichtigung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens zugesprochen. Das Berufungsgericht habe der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben. Dagegen richte sich die von der Klägerin erhobene Revision, deren sachlicher Erledigung jedoch entgegenstehe, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des §140 Abs7 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken hege. Diese werden im wesentlichen wie im Anlaßfall 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt.

1.1.7. In dem zu G118/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 5 Rs 66/92) stellt das Oberlandesgericht Innsbruck nach Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und 15. Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, daß die beklagte Partei aufgrund eines Antrages vom 29.6.1990 mit Bescheid vom 3.8.1990 festgestellt habe, daß der am 2.2.1934 geborene Kläger erwerbsunfähig sei. Am 22.3.1991 habe er seinen Hof an seinen Neffen verpachtet und sich ein Wohnrecht einräumen lassen.

Mit Bescheid vom 2.5.1991 sei dem Kläger ab 1.4.1991 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Außerdem sei unter Berücksichtigung des Wohnrechtes eine Ausgleichszulage festgesetzt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 14.8.1991 habe die beklagte Partei aufgrund eines Antrages des Klägers auf Überprüfung und Neuberechnung der Pension die Pension und die Ausgleichszulage dermaßen festgestellt, daß die Nettopension die gleiche blieb. Mit der dagegen erhobenen Klage habe der Kläger geltend gemacht, daß er Beiträge nachentrichtet habe, doch sei am Auszahlungsbetrag nichts geändert worden, was nicht richtig sein könne. Mit dem beim Oberlandesgericht angefochtenen Urteil sei das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen worden. Dagegen richte sich die vorliegende Berufung, deren sachlicher Erledigung jedoch vorerst entgegenstehe, daß das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG "in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof (10 Ob S 298/91 und 10 Ob S 394/91)" verfassungsrechtliche Bedenken hege. Diese werden im wesentlichen wie im Antrag des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob S 374/91 (G62/92) ausgeführt.

1.1.8. In dem zu G161/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 13 Rs 66/92) wird vom Oberlandesgericht Linz nach Art89 Abs2 B-VG der Antrag gestellt, "§140 Abs7 BSVG i.d.F. der 14. und 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG i.d.F. der 14. Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu wird vorgebracht, daß der am 10.10.1927 geborene Kläger seit September 1979 die Erwerbsunfähigkeitspension beziehe.

Am 15.1.1991 sei ein vom Kläger gegen die beklagte Partei geführter Rechtsstreit wegen Gewährung einer Versehrtenrente mit einem gerichtlichen Vergleich zu 17 Cgs 59/89 beendet worden; dem Kläger komme ab 1.6.l989 zur Abgeltung der Folgen von Arbeitsunfällen eine Gesamtrente von 25 % der Vollrente zu.

Mit Bescheid vom 21.3.1991 habe die beklagte Partei festgestellt, daß dem Kläger die ihm gewährte Ausgleichszulage ab 1.4.1991 unter Berücksichtigung dieser Unfallrente und landwirtschaftlicher Einkünfte mit einem ziffernmäßig genannten Betrag zustehe. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger mit dem Begehren nach Bezahlung einer höheren Ausgleichszulage Klage erhoben. Der Ertrag aus der im Jahre 1966 mit Übergabsvertrag von den Eltern übernommenen Landwirtschaft habe weder die Tilgung der mitzuübernehmenden Schulden erlaubt noch ausgereicht, den Lebensunterhalt für fünf Kinder und die Gattin sowie die aus dem Übergabsvertrag an die Eltern zu erbringenden Leistungen zu bestreiten. Das Erstgericht habe dem Kläger die Ausgleichszulage teilweise zugesprochen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen; nach dem festgestellten Sachverhalt würden die Voraussetzungen des §140 Abs8 BSVG nicht vorliegen. Gegen dieses Urteil habe der Kläger Berufung erhoben. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtmittels stehen nach Ansicht des antragstellenden Oberlandesgerichtes verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG entgegen. Die Bedenken werden in ähnlichem Sinne dargelegt wie sie der Anfechtung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob S 374/91 (G62/92) zugrunde liegen.

1.1.9. In dem zu G207/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 13 Rs 87/92) stellt das Oberlandesgericht Linz gemäß Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG i.d.F. der 14. und 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG i.d.F. der 14. Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, daß die Ausgleichszulage der Klägerin mit Bescheid der beklagten Partei vom 20.2.1992 unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher Einkünfte (pauschaliert) neu festgestellt worden sei und daß sie in der Zeit vom 1.1.1992 bis 29.2.1992 einen Überbezug erhalten habe, der gegen die Nachzahlung an Witwenpension aufgerechnet werde. In der dagegen erhobenen Klage werde begehrt, die Ausgleichszulage ohne Anrechnung pauschalierter landwirtschaftlicher Einkünfte zu gewähren. Die Klägerin habe die Grundstücke mit ihrem Ehegatten gekauft und schon 1976 an den gemeinsamen Sohn und dessen Ehegattin übergeben. Der Kauf sei nur erfolgt, um dem Sohn die Gründung eines Gärtnereibetriebes zu ermöglichen. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen, da es für die Pauschalanrechnung nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer den Betrieb jemals selbst bewirtschaftet habe. Gegen dieses Urteil richte sich die vorliegende Berufung, welche darauf abziele darzulegen, daß ein Härtefall im Sinn des §140 Abs8 BSVG vorliege. Das Oberlandesgericht Linz hege erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Diese werden im wesentlichen wie in der Anfechtung des OGH zu 10 Ob S 373/91 dargelegt.

1.1.10. In dem zu G246/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob 217/92) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und 15. BSVGNov nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, die Klägerin beziehe seit 1.2.1991 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Witwenpension. Mit Bescheid vom 28.5.1991 sei ihr zu dieser Pension eine Ausgleichszulage gewährt worden, wobei aufgrund des §140 Abs7 BSVG ein Pauschalbetrag deshalb angerechnet worden sei, weil ihr als gesetzlicher Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann ein Drittelanteil an einer diesem zugeschriebenen Liegenschaftshälfte zugestanden wäre, sie aber die Erbschaft nicht angetreten habe, weshalb diese ihrem Sohn als gesetzlichem Erben zugekommen sei. Sie habe hiedurch eine Verfügung im Sinne des §140 Abs7 BSVG durch Überlassung ihres Anteils an ihren Sohn getroffen. Das Erstgericht habe ihr unter Abweisung des Klagebegehrens ab 1.2.1991 nur die schon im Bescheid zuerkannte Ausgleichszulage zuerkannt. Das Berufungsgericht habe dieses Urteil infolge Berufung der Klägerin abgeändert und die Auffassung vertreten, daß die Entschlagung der Erbschaft keinem der im §140 Abs7 BSVG aufgezählten Vorgänge zu unterstellen sei. Die beklagte Partei habe gegen dieses Urteil Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben. Der antragstellende Senat hege gegen die von ihm anzuwendenden bekämpften Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken, die von ihm im wesentlichen wie im Gesetzesprüfungsantrag 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt werden.

1.1.11. In dem zu G30/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 32 Rs 180/92) stellt das Oberlandesgericht Wien gemäß Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§140 Abs7 BSVG idF der 14. und 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG idF der 14. Novelle gemäß Art140 BVG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, daß der am 26. Februar 1924 geborenen Klägerin ab 1. April 1992 eine Witwenpension zuerkannt worden sei. Der Antrag auf Zuerkennung einer zusätzlichen Ausgleichszulage im Ausmaß von S 4.161,90 sei abgelehnt und lediglich ein Betrag von S 3.476,90 abzüglich S 144,50 Krankenversicherungsbeiträge zuerkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin klagsweise die Zuerkennung einer monatlichen Ausgleichszulage von S 4.161,90 ab 1.4.1992 begehrt. Das Erstgericht habe dem Klagebegehren teilweise Folge gegeben und es im übrigen abgewiesen. Unbestritten sei die Höhe des Richtsatzes und die rechnerische Richtigkeit der Höhe der pauschalierten landwirtschaftlichen Einkünfte, die gemäß §140 Abs7 BSVG bei der Ermittlung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen seien. Gegen diese Entscheidung richte sich die Berufung der Klägerin. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch entgegen, daß das antragstellende Gericht gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hege. Diese werden im wesentlichen wie in der Anfechtung des OGH zu 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt.

1.2. Anträge zum GSVG:

1.2.1. In dem zu G60/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren: 10 Ob S 212/91) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§149 Abs7 GSVG idF der

16. und 17.GSVG-Nov und Abs8 leg cit idF der 16.GSVG-Nov nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Der antragstellende Senat führt hiezu aus, daß die Klägerin des Anlaßverfahrens seit 1. Februar 1978 eine Witwenpension beziehe. Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 habe die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Ausgleichszulage neu festgestellt und der Ermittlung des Nettoeinkommens auch ein pauschales Ausgedinge zugrundegelegt. Mit der dagegen erhobenen Klage habe sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens gewendet. Das Erstgericht habe die beklagte Partei zur Zahlung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß unter Abstandnahme von einer Aufrechnung und Verrechnung von S 110,60 verurteilt. Gegen dieses Urteil habe die beklagte Partei teilweise Berufung erhoben, in der sie sich gegen die Rechtsansicht wende, daß für ein von der Klägerin verkauftes Grundstück ein pauschales Ausgedinge nicht anzunehmen sei. Gegen das die Berufung abweisende Urteil des Berufungsgerichtes richte sich die Revision der beklagten Partei. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der antragstellende Senat gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §149 Abs7 und 8 GSVG verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes hege. Diese werden vom antragstellenden Senat ebenso, wie sie gegen §140 Abs7 und 8 BSVG bereits wiedergegeben wurden, im Detail dargelegt.

1.2.2. In dem zu G82/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 65/92) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art89 Abs2 B-VG den Antrag, "§149 Abs7 GSVG idF der 16. und 17. GSVG-Nov und Abs8 leg cit idF der 16. GSVG-Nov nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt er dar, daß der Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab 1. Jänner 1991 eine Alterspension beziehe. Mit Bescheid vom 31. Mai 1991 habe die beklagte Partei die Höhe der zusätzlich ab 1. Jänner 1991 zustehenden Ausgleichszulage festgestellt und dabei ein Nettoeinkommen aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb berücksichtigt. Der Kläger habe die Zuerkennung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß klagsweise ohne Hinzurechnung von Einkünften aus der Forstwirtschaft begehrt, weil er und seine Ehegattin die Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Betriebes alters- und leidensbedingt aufgegeben hätten und sich wegen der geringen Größe kein Pächter oder Käufer finde. Das Erstgericht habe die beklagte Partei zur Zahlung der Ausgleichszulage verurteilt, jedoch das Begehren, diese ohne Hinzurechnung von Einkünften aus der Forstwirtschaft zu leisten, abgewiesen. Wenn ein Einheitswert festgestellt sei, komme es für die Pauschalanrechnung nicht mehr darauf an, ob der Pensionsberechtigte tatsächlich einen Ertrag aus der Forstwirtschaft erzielt habe oder hätte erzielen können. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richte sich die vorliegende Revision, deren sachlicher Erledigung jedoch vorerst entgegenstehe, daß der antragstellende Senat des Obersten Gerichtshofes gegen die angefochtenen Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken hegt. Die Darlegung dieser Bedenken entspricht den bereits zu 10 Ob S 212/91 (G60/92) vorgetragenen Bedenken.

1.2.3. In dem zu G111/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren 31 Rs 64/92) stellt das Oberlandesgericht Wien den Antrag, "§149 Abs7 GSVG in der Fassung der 17.GSVG-Novelle und Abs8 leg cit in der Fassung der 16.GSVG-Novelle als verfassungswidrig aufzuheben."

Das antragstellende Gericht führt aus, daß der Kläger und seine Ehefrau Hälfteeigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke gewesen seien, wobei von diesen ein Teil verpachtet gewesen sei und daß er, ebenso wie seine Frau, die Hälfte seines Besitzes seiner Tochter und seinem Schwiegersohn geschenkt habe. Die gesamten Grundflächen lägen jedoch bereits seit 1984 brach. Mit Urteil des Erstgerichtes sei ausgesprochen worden, daß eine Anrechnung auf die zustehende Ausgleichszulage zwar nicht aus der brachliegenden, wohl aber aus der geschenkten Liegenschaftshälfte erfolge. Mit der dagegen erhobenen Berufung begehre die beklagte Partei die Abänderung dieses Urteiles dahin, daß nur die Ausgleichszulage ab 1. Jänner 1991 zustehe, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen werde. Einer sachlichen Erledigung der Berufung durch das antragstellende Gericht stehe jedoch entgegen, daß gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §149 Abs7 und 8 GSVG verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese werden inhaltsgleich zu den vom Obersten Gerichtshof zu G60/92 ausgeführten dargelegt.

1.2.4. In dem zu G121/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 118/92) begehrt der Oberste Gerichtshof, "§149 Abs7 GSVG idF der 16. und 17.GSVGNov als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt er dar, daß die Klägerin seit 1. Mai 1975 eine Witwenpension beziehe. Mit Bescheid vom 7. Februar 1990 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die ab 1. Jänner 1990 zur Witwenpension gebührende Ausgleichszulage festgestellt und dabei ein monatliches Einkommen (fiktives Ausgedinge) aus einem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb angerechnet. Mit der dagegen gerichteten Klage werde die Ausgleichszulage ab 1. Jänner 1990 im gesetzlichen Ausmaß begehrt. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht habe der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Einer sachlichen Erledigung der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision stehe entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des §149 Abs7 GSVG verfassungsrechtliche Bedenken hege. Diese werden - inhaltsgleich - wie bereits zu 10 Ob S 212/91 (G60/92) ausgeführt, detailliert dargelegt.

1.2.5. In dem zu G78/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 12 Rs 36/93) stellt das Oberlandesgericht Linz den Antrag, "§149 Abs7 GSVG idF der 16. und 17.GSVG-Novelle und §149 Abs8 GSVG idF der 16.GSVG-Novelle nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Dazu wird dargelegt, daß der Kläger seit 1. April 1990 eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe. Mit Bescheid vom 19. Mai 1992 habe die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab 1. März 1992 abgewiesen, da ein pauschales Ausgedinge gemäß §149 Abs7 GSVG zu berücksichtigen sei. Mit der dagegen erhobenen Klage habe sich der Kläger gegen die Anrechnung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens gewandt und die Gewährung einer Ausgleichszulage ab 1. März 1992 begehrt. Gegen das abweisende Urteil erster Instanz richte sich die vom Kläger erhobene Berufung, in der die Stellung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §149 Abs7 GSVG angeregt werde. Das Berufungsgericht schließe sich den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken an, die im vorliegenden Antrag - gleichlautend zu den vom Obersten Gerichtshof zu 10 Ob S 212/91 (G60/92) ausgeführten - detailliert dargelegt werden.

1.2.6. In dem zu G106/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 12 Rs 48/93) stellt das Oberlandesgericht Linz den Antrag, "§149 Abs7 GSVG idF der 16. und 17.GSVG-Nov. als verfassungswidrig aufzuheben."

Begründend wird ausgeführt, daß die Klägerin, die von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit dem 1. Juli 1989 eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe, Alleineigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei, auf welcher sie einen Gärtnereibetrieb betrieben habe. Der Betrieb sei im Jahre 1989 von der Klägerin aufgegeben und das Grundstück verpachtet worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1990 sei der Gärtnereibetrieb einschließlich der Liegenschaft verkauft worden, wobei der Kaufpreis zur Gänze zur Schuldenrückzahlung verwendet worden sei. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 10. Februar 1993 sei festgestellt worden, daß der Klägerin eine Ausgleichszulage ab 1. November 1992 nicht gebühre, wobei neben der Pension der Klägerin ein pauschales Ausgedinge gemäß §149 Abs7 GSVG aus dem Verkauf der Liegenschaft bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Die Klägerin habe mit rechtzeitig eingebrachter Klage eine monatliche Ausgleichszulage ab 1. November 1992 begehrt, doch sei dieses Klagebegehren vom Erstgericht abgewiesen worden, gegen welches Urteil sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin wende, in der verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Erstgericht angewandte Bestimmung des §149 Abs7 GSVG geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 25.2.1992, 10 Ob S 212/91, vom 24.3.1992, 10 Ob S 65/92, und vom 16.6.1992, 10 Ob S 118/92, in welchen dieser die Aufhebung des §149 Abs7 GSVG idF der 16. und 17. GSVG-Novelle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hat, und schließt sich den in diesen enthaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken unter wörtlicher Zitierung derselben an.

1.2.7. In dem zu G119/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 34 Rs 29/93) stellt das Oberlandesgericht Wien den Antrag, "gemäß Artikel 140 Abs4 B-VG auszusprechen, daß §149 Abs7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, verfassungswidrig war."

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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