Norm
ABGB §725 Abs1Rechtssatz
Wann eine Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rechtsprechung zur Annahme des Vorliegens eine Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen hat. Dabei kann im Sinn eines beweglichen Systems der Wegfall eines Elements durch das (weiterhin zu bejahende) Vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen ein Element weggefallen ist, muss doch der Wegfall eines Elements nicht zwingend zur Auflösung der Lebensgemeinschaft führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134154Im RIS seit
06.12.2022Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022