RS Pvak 2022/10/24 B5-PVAB/22

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Norm

PVG §41 Abs4
  1. PVG § 41f heute
  2. PVG § 41f gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PVG § 41f gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41f gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013

Schlagworte

Beschwerdeberechtigung

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 4 PVG zur Beschwerde berechtigt sind PVO, denen gegenüber das PVG verletzt wurde bzw. deren Interessen durch die Vorgangsweise des Dienstgeberorgans berührt werden. Das ist bei einem FA, dessen von ihm zu vertretenden Bediensteten gegenüber Anordnungen wirksam werden, in deren Vorfeld entgegen den Vorgaben des PVG keine Einbindung der Personalvertretung erfolgte, ohne Zweifel der Fall (Schragel, PVG, § 41, Rz 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B5.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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