TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/20 V190/2021

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §23, §43, §44, §53, §76c, §94d
BegegnungszonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 05.12.2017
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer BegegnungszonenV einer Salzburger Gemeinde betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums zur Begegnungszone; zweifelsfreie Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs der Verordnung durch die Formulierung "im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt"

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5.12.2017 (ohne Zahl) betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums von Radstadt zur Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960 als gesetzwidrig auf[...]heben;

2. in eventu: die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5.12.2017 (ohne Zahl) betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums von Radstadt zur Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960, soweit sie sich auf den Bereich vor dem Objekt 5550 Radstadt, Schernbergstraße 18, bezieht, als gesetzwidrig auf[…]heben;

3. in eventu: die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5.12.2017 (ohne Zahl) betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums von Radstadt zur Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960, soweit sie sich auf das GSt-Nr .88, KG Radstadt, bezieht, als gesetzwidrig auf[…]heben;

4. in eventu: die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5.12.2017 (ohne Zahl) betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums von Radstadt zur Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960, soweit sie sich auf einen Teil des GSt-Nr .88, KG Radstadt bezieht, als gesetzwidrig auf[…]heben."

II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Radstadt erlässt für das historische Ortszentrum Radstadt gemäß §§43 Abs1 litb, Ziff 1, 44 und 94d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F., nachstehende

VERORDNUNG

§1

In der Stadtgemeinde Radstadt wird hiermit im historischen Ortszentrum, nach Maßgabe des beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplans, mit eingetragenen Verkehrszeichen zur Kennzeichnung der Begegnungszone und der vorliegenden verkehrsrechtlichen Verhandlungsschrift, durch den verkehrstechnischen Sachverständigen […], eine 'Begegnungszone', gemäß §76c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F., mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, verordnet.

§2

Diese Verordnung ist gemäß §44 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F. durch das Hinweiszeichen, gemäß §53 Ziff 9e ('Begegnungszone'), bzw gemäß §53 Ziff 9f ('Ende einer Begegnungszone') der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F. an folgenden Standorten laut Lageplan vom 17.11.2017 und Verhandlungsschrift vom 17.11.2017 kundzumachen:

•      Standort 6: Kreuzung Salzburger Straße/Moosbühel (am bestehenden
Laternenmasten)

•      Standort 10 und 11: Stadtmauer Durchgang – zwischen Ernest-Thun-Gasse 14 und 16

•      Standort 50:Schießstatt 3, im Bereich des Zugangsweges zum Museum
Kapuzinerturm

•      Standort 53:Fischerbühel, im Bereich der bestehenden Kurzparkzonen-
beschilderung mit Bodenmarkierung am vorhandenen Verkehrszeichenste-
her

•      Standort 55: Judenbühel 1 – südöstlicher Grundstücksgrenzpunkt der Gst.Nr: 346, KG Radstadt (Hofhaimerpark), 1 m in Richtung Westen und 0,50 m in Richtung Norden versetzt.

Diese Verkehrszeichen sind gemäß des beiliegenden Lageplans und der vorliegenden verkehrsrechtlichen Verhandlungsschrift, bei den gekennzeichneten Standorten anzubringen, bzw aufzustellen.

§3

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F. mittels Anbringen, bzw Sichtbarmachung der Verkehrszeichen.

Der Zeitpunkt und Ort (Bereich) der Anbringung ist in einem Aktenvermerk (AVG §16) festzuhalten.

Der Bürgermeister

[…]"

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils geltenden Fassung wie folgt:

"§23. Halten und Parken.

(1)–(2) […]

(2a) In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

(3)–(6) […]

[…]

§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)–d) […].

(1a)–(11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a)–(5) […]

[…]

§53. Die Hinweiszeichen

(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

1a.–9d. […]

9e. 'BEGEGNUNGSZONE'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Begegnungszone an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des §76c gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß §76c Abs6 auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl '20' durch die Zahl '30' zu ersetzen.

9f. 'ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Begegnungszone an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des §76c nun nicht mehr gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß §76c Abs6 auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl '20' durch die Zahl '30' zu ersetzen.

9g.–29. […]

(2) […]

[…]

Begegnungszonen

§76c. (1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.

(2) In Begegnungszonen dürfen Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen Radfahrer weder gefährden noch behindern.

(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs1 gelten die Bestimmungen des §44 Abs1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§53 Abs1 Z9e bzw 9f) anzubringen sind.

(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.

[…]

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.–8b. […]

8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§76c),

9.–20. […]."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des §23 Abs2a StVO 1960 zur Last gelegt wird. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 18, ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen geparkt. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde ihm die Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages auferlegt.

2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg den vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5.12.2017 (ohne Zahl) betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums von Radstadt zur Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960" als gesetzwidrig aufheben sowie mehrere Eventualanträge auf Aufhebung von näher umschriebenen Teilen dieser Verordnung.

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führt zunächst zur Präjudizialität aus, dass die angefochtene Verordnung Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe diese Verordnung im Beschwerdeverfahren zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen geparkt habe, anzuwenden.

Durch die – mittels Aktenvermerk dokumentierte – Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gemäß §53 Abs1 Z9e und Z9f StVO 1960 habe die angefochtene Verordnung jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sei und in Geltung stehe. Im Übrigen sei die angefochtene Verordnung laut Kundmachungsvermerk für den Zeitraum vom 5. bis 29. Dezember 2017 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Radstadt kundgemacht worden.

2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Salzburg seine Bedenken, die es zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, dar:

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg gehe davon aus, dass es sich bei dem in §1 der angefochtenen Verordnung genannten Lageplan um den "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17. November 2017, GZ 0410, handle. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse aus einer Verordnung selbst sowie aus allenfalls beigelegten planlichen Darstellungen oder dergleichen zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, für welche Bereiche die Anordnungen gelten würden, sodass sich Normunterworfene danach richten könnten. Der Verordnungsgeber sei verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben.

Der der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17. November 2017 entspreche diesen Anforderungen im Bereich des Objektes 5550 Radstadt, Schernbergstraße 18, nicht. Die Darstellung der Grundstücksgrenzen im Lageplan stimme augenscheinlich nicht mit der Darstellung des (auch in natura vorhandenen) gepflasterten Bereiches – der nach dem Lageplan offensichtlich die Begegnungszone darstellen solle – überein. Anhand des Lageplanes sei es für Normunterworfene daher nicht möglich, den örtlichen Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sei insbesondere nicht klar erkennbar, ob der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug innerhalb oder außerhalb der Begegnungszone geparkt habe.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet.

3.1. Die verordnungserlassende Behörde legt eingangs dar, dass die Gestaltung der in Rede stehenden Begegnungszone im Jahr 2015 unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entwickelt worden sei. Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt habe den Beschluss zur Umsetzung der Begegnungszone mit Vergabe der Bauarbeiten im Jahr 2017 getroffen und sämtliche Bauarbeiten seien im selben Jahr umgesetzt worden. Das Planungs- bzw Baugebiet habe sich dabei ausschließlich auf die Gemeindestraßen "Hoheneggstraße" und "Schernbergstraße" sowie den "Prehauserplatz" bis zum Beginn "Judenbühel" bezogen.

Es habe auch Besprechungen mit Grundbesitzern über die Gestaltung von im Privateigentum befindlichen, aber öffentlich genutzten Grundstücken bzw Grundstücksteilen gegeben. So sei etwa in Abstimmung mit der Eigentümerin des Grundstückes Nr .88 KG Radstadt die Gestaltung einer "Restfläche" vor dem Objekt Schernbergstraße 18 mittels einheitlicher Pflasterung vereinbart und hergestellt worden. Die Kosten für die Herstellung der Pflasteroberfläche auf öffentlich genutztem Privatgrund habe in allen Fällen zur Gänze die Stadtgemeinde Radstadt getragen. Die etwa 46,98 Quadratmeter große Fläche vor dem Gebäude sei seit jeher von Fußgängern und Kraftfahrzeugen genutzt worden. Aus den Abständen der Grundgrenze von der nordseitigen Gebäudefront ergebe sich, dass Kraftfahrzeuge an dieser Örtlichkeit sowohl vor als auch nach der Neugestaltung der Straße zur Begegnungszone nie zur Gänze auf Eigengrund, sondern stets auch auf öffentlichem Grund abgestellt worden seien.

3.2. In der Folge tritt die verordnungserlassende Behörde den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegen:

Die Verordnung zur Kundmachung einer Begegnungszone vom 5. Dezember 2017 sei gemeinsam mit dem zugrunde liegenden "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17. November 2017, GZ 0410, im Zeitraum vom 5. bis 29. Dezember 2017 ortsüblich an der Amtstafel der Stadtgemeinde Radstadt angeschlagen und kundgemacht worden.

Der "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" stelle deutlich den Geltungsbereich der Begegnungszone dar: Die für die Ausweisung einer Begegnungszone erforderliche Beschilderung sei in dem Plan eingetragen und in der Verhandlungsniederschrift sei zudem klar umschrieben, an welchen Standorten die Verkehrszeichen zu errichten seien. Die Begegnungszone sei an allen Einfahrten zum historischen Ortskern der Stadtgemeinde Radstadt mittels Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden. Die Kundmachung, der der angefochtenen Verordnung zugrundeliegende "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" sowie die entsprechende Beschilderung würden die Begegnungszone eindeutig abgrenzen und es sei für jeden Verkehrsteilnehmer schon auf Grund der gepflasterten Auffahrtsrampen an der östlichen und westlichen Einfahrt ersichtlich, in welchen Bereichen er sich in eine Begegnungszone begebe. Das historische Ortszentrum von Radstadt lasse sich darüber hinaus in räumlicher Beziehung zusätzlich dadurch abgrenzen, dass die denkmalgeschützten Stadtmauern mit den vorgelagerten Bereichen eine klare Abgrenzung bilden würden.

Dem "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" sei zu entnehmen, welche öffentlichen Bereiche im Jahr 2017 einer baulichen Umgestaltung unterzogen worden seien, so etwa auch die bereits genannte Grundfläche (Teilfläche der GP .88 KG Radstadt) vor dem Objekt Schernbergstraße 18. Jene Bereiche, die außerhalb der GP .88 KG Radstadt auf öffentlichem Grund der Stadtgemeinde Radstadt (auf dem Grundstück Nr 488/11 KG Radstadt) liegen würden, seien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Radstadt als Verkehrsfläche ausgewiesen und seit jeher als solche genutzt worden. Es könne nicht von einem Recht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf diesen öffentlichen Grundflächen ausgegangen werden.

Aus einem der Äußerung beifügten Bild sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg innerhalb der erkennbaren Grenzen der Begegnungszone (im gepflasterten Bereich) geparkt habe. Der räumliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung sei auf Grund der vorhandenen Ausgestaltung (einheitliches Material, Granitsteinpflaster) deutlich wahrnehmbar.

4. Die Salzburger Landesregierung hat weder Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).

Die von der Stadtgemeinde Radstadt mit der angefochtenen Verordnung verfügte Begegnungszone wurde ausweislich des vorgelegten Verordnungsaktes durch die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Radstadt in der Zeit vom 5. bis 29. Dezember 2017 kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wird eine Übertretung des §23 Abs2a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 18, im räumlichen Geltungsbereich der mit der angefochtenen Verordnung festgelegten Begegnungszone ein Kraftfahrzeug außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen geparkt habe. Gemäß §1 der angefochtenen Verordnung wird im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden "Lageplan[s] Verkehrsführung Innenstadt" sowie der Bezug habenden verkehrsrechtlichen Verhandlungsschrift eine – sämtliche (Verkehrs-)Flächen des historischen Ortszentrums von Radstadt erfassende – Begegnungszone verordnet. Es ist daher offenkundig, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg jedenfalls §1 der angefochtenen Verordnung anzuwenden hat und die angefochtene Verordnung daher in diesem Umfang präjudiziell ist. Die Kundmachungsanordnungen der §§2 und 3 der angefochtenen Verordnung stehen damit jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung erforderlich sein könnte (vgl VfGH 11.6.2018, V3/2018 mwN).

1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg macht mit seinem Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass der räumliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung (jedenfalls im Bereich vor dem Objekt Schernbergstraße 18) nicht ausreichend bestimmt und diese daher gesetzwidrig sei, weil es für Normunterworfene anhand des "Lageplan[s] Verkehrsführung Innenstadt" nicht möglich sei, den Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung zu ermitteln.

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen im Sinne des Art18 Abs1 B-VG ausreichend vorherzubestimmen (vgl VfSlg 7072/1973 und 19.592/2011) und insbesondere Normunterworfenen die Möglichkeit zu geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592/2011, 19.721/2012, 20.251/2018 mwN).

2.2.3. Gemäß §76c Abs1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder auf Grund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.

2.2.4. Nach der Rechtsprechung zu §43 Abs1 litb StVO 1960 ist der Verordnungsgeber verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf diese Bestimmung gestützten Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich hingegen nur in groben Zügen anzuführen, ist unzulässig (vgl VwGH 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für Normunterworfene zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass sie sich danach richten können (vgl VfGH 29.11.2021, V480/2020 mwN).

Im Hinblick auf die Bestimmung des §23 Abs2a StVO 1960, wonach in Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt – und damit an allen anderen Stellen verboten – ist, entfaltet die Verordnung einer Begegnungszone nach §76c StVO 1960 für Normunterworfene vergleichbare Wirkungen wie eine auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützte Verkehrsbeschränkung (zB ein Halte- und Parkverbot). Die zu §43 Abs1 litb StVO 1960 ergangene Rechtsprechung findet daher auch auf Verordnungen nach §76c StVO 1960 Anwendung, sodass es auch bei der Erklärung eines Gebietes zu einer Begegnungszone erforderlich ist, den örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung möglichst exakt zu umschreiben, sodass es Normunterworfenen möglich ist, sich dem Recht gemäß zu verhalten.

2.2.5. Die angefochtene Verordnung entspricht entgegen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg diesen Anforderungen:

Gemäß §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 5. Dezember 2017 wird im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt nach Maßgabe des – einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden – "Lageplan[s] Verkehrsführung Innenstadt" vom 17. November 2017 eine Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h verordnet. Bereits durch die Formulierung "im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt" kommt für Normunterworfene zweifelsfrei zum Ausdruck, dass mit der angefochtenen Verordnung eine Begegnungszone für das gesamte historische Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt bestimmt wurde und das Parken von Kraftfahrzeugen im historischen Ortszentrum daher nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. In diesem Sinne sieht §2 der angefochtenen Verordnung eine Kundmachung der Begegnungszone an sämtlichen Ein- und Ausfahrten des historischen Ortszentrums der Stadtgemeinde Radstadt vor, welche laut Aktenvermerk der Stadtgemeinde Radstadt vom 22. Dezember 2017 auf diese Weise erfolgt ist.

Der "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17. November 2017 dient gemäß der Kundmachungsanordnung in §2 der angefochtenen Verordnung der Kenntlichmachung ua der Standorte, an welchen die Begegnungszone durch die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gemäß §53 Abs1 Z9e und Z9f StVO 1960 kundzumachen ist. Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg trifft dieser Lageplan hingegen keine von §1 der angefochtenen Verordnung abweichenden Festlegungen hinsichtlich ihres Geltungsbereiches. Im Hinblick darauf gehen sämtliche Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg im Zusammenhang mit der Darstellung der Grundstücksgrenzen bzw von gepflasterten Flächen im "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" ins Leere.

2.2.6. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, dass die angefochtene Verordnung im Hinblick auf die Darstellungen im "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17. November 2017, GZ 0410, nicht ausreichend determiniert sei, treffen daher nicht zu.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gerichtsantrag, Halte(Park-)verbot, Begegnungszone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V190.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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