RS Lvwg 2022/10/11 LVwG-2021/12/2774-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2022

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs1
BAO §6 Abs2
BAO §20
BAO §101 Abs1
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  4. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Wenn wie im gegenständlichen Fall das Leistungsgebot quasi irrtümlich nur an einen Gesamtschuldner ergeht und diesem die gesamte Steuerlast aufgebürdet wird, bedeutet dies sohin, dass gar kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner herangezogen wurde, kann, da dafür keine sachgerechten Kriterien vorliegen, jedenfalls nicht als billig im Sinne des § 101 Abs 1 BAO angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot – mangels Gründe für eine anderslautende Ermessensentscheidung - jeweils gegenüber allen Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen).

Schlagworte

Erschließungskostenbeitrag
Bescheidadressat
Ermessensentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.2774.3

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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