TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/19 LVwG-S-310/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2022

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, *** in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.12.2021, Zl. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die Verhandlung vom 15.09.2022 zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungs- und Strafnorm zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019 iVm

§ 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. I Nr. 39/2013“ und zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 4 Abs. 5 StVO 1960 idF BGBl. I
Nr. 37/2019 iVm § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960 idF. BGBl. I Nr. 39/2013“ zu lauten haben.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 74,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist, soweit es sich auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, eine ordentliche Revision nicht zulässig, darüber hinaus ist eine Revision unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a und § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

13.05.2020, 09:40 Uhr

Ort:

Ortsgebiet ***, ***, *** - Höhe C, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Lastkraftwagen, Anhänger

Tatbeschreibung:

1.   Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

2.   Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 4 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

zu 2.    § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu    220,00

108 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

zu    150,00

69 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

                 37,00

                                                           Gesamtbetrag:

                 407,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen Unfall verursacht habe, noch einen solchen bemerkt habe. An der behaupteten Unfallstelle existiere ein Linksabbiegestreifen und ein Geradeausstreifen. Die Fahrbahnbreite betrage 6,64 m, sodass zwei Fahrzeuge mit ausreichend Platz aneinander vorbeifahren könnten. Enge Straßenverhältnisse lägen nicht vor.

An dem LKW haben keine Beschädigungen festgestellt werden können, die mit dem von der Anzeigerin behaupteten Schaden am Außenspiegel in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Der Schaden am Kotflügel des LKW sei auf Herrn D zurückzuführen, dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde.

Bestritten wurde auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes.

Eine Kollision mit dem Fahrzeug der Anzeigerin sei nicht wahrgenommen worden und habe auch trotz ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit im Straßenverkehr nicht wahrgenommen werden können.

Der Beschwerde angeschlossen war unter anderem ein Luftbild, zeigende die Unfallstelle mit einer selbst angefertigten Abmessungslinie.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.08.2022 und 15.09.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin E, Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung, mit Ausnahme der im Akt der belangten Behörde einliegenden zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau E, verzichtet wurde und durch Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

Das Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2022 verkündet. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte im Anschluss an die Verkündung sofort eine Ausfertigung des Erkenntnisses.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 13.05.2020, 09:40 Uhr, ein Sattelkraftfahrzeug mit slowakischen Kennzeichen *** und den damit gezogenen Sattelauflieger mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der ***, ***, in Fahrtrichtung *** gelenkt und dabei das vor der Kreuzung mit der *** bzw. *** auf dem Linksabbiegestreifen zum Abbiegen aufgestellte und von Frau E gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, touchiert, wobei der rechte Außenspiegel des von Frau E gelenkten Kraftfahrzeuges abgerissen wurde.

Der Beschwerdeführer war somit ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt.

Der Beschwerdeführer hat das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht angehalten und auch nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl der Beschwerdeführer und die Unfallgegnerin einander ihren Namen und ihre Anschrift nicht mitgeteilt haben.

An der Unfallstelle herrschten beengte Platzverhältnisse und musste der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten LKW knapp am Fahrzeug der Unfallgegnerin vorbeifahren.

Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Sattelfahrzeug und -auflieger den Außenspiegel vom Fahrzeug der Zeugin abgerissen hat. Ein Zweifel ist auszuschließen, da die Zeugin sofort die Nachfahrt aufgenommen hat. Die Zeugin hat das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug unter Vorhalt der Lichtbilder im Akt eindeutig identifiziert. Es besteht auch kein Grund, dass die Beschwerdeführerin sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung infolge einer falschen Zeugenaussage aussetzen sollte, zudem der Schaden von der Versicherung des Halters des vom Beschwerdeführer gelenkten LKW den Schaden bezahlt wurde.

Dass beengte Platzverhältnisse vorherrschten und der LKW knapp am PKW vorbeifahren musste ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung, wonach von beengten Platzverhältnissen bei einem Seitenabstand von weniger als einem Meter auszugehen ist. Dies sei gegenständlich unter Annahme einer Fahrzeugbreite des PKWs von ca. zwei Meter und einer Breite des LKWs von 2,55 Meter sowie den vorliegenden Lichtbildern auf Google Street View und dem darauf erkennbaren LKW der Fall.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Fahrbahnbreite von 6,64m und keine beengten Verhältnisse an der Tatörtlichkeit gegeben seien, ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem der Beschwerde beilegten Lichtbild eindeutig, bei Vergrößerung, zu erkennen ist, dass die Markierung zur Abstandsmessung am äußersten linken Rand des Linksabbiegestreifens und auf der rechten Seite in Fahrtrichtung gesehen nicht auf der Fahrbahn, sondern auf der weißen Markierung gesetzt wurde, die sich aber bereits ein gutes Stück auf dem Gehsteig befindet, wie auf der im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Abbildung „***“ eindeutig zu erkennen ist.

Darüber hinaus hat der Sachverständige in der Verhandlung ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der LKW-Fahrer in der Mitte seines Fahrstreifens fahren wird und das Fahrzeug zum Linksabbiegen auch in der Mitte seines Linksabbiegestreifens aufgestellt war. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass ihr Fahrzeug mittig aufgestellt war.

Die Einvernahme des beantragten Zeugen D war nicht erforderlich, da bereits durch die Einvernahme der Zeugin E eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Rückspiegel durch einen Kontakt mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten LKW abgerissen wurde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Unfall verursacht, hätte die Versicherung des Halters des LKW auch nicht den Schaden beglichen. Ob die auf dem LKW vorhandenen Spuren schon vor dem Unfall bestanden haben oder nicht, ist nicht entscheidungsrelevant.

maßgebliche Rechtsgrundlagen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung:

§ 4 Abs. 1 lit. a

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)…

§ 99 Abs. 2 lit.a

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

c)…

§ 4 Abs. 5

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 99 Abs. 3 lit.b

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)…

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

c)…

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer hat die objektiven Tatbestände der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht, da er ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt war und sein Fahrzeug nicht angehalten hat sowie nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl die Unfallbeteiligten einander nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass der Beschuldigte den verursachten Schaden aufgrund der Krafteinwirkung auf sein Fahrzeug und der eventuell entstandenen Geräuschbildung nicht hätte bemerken müssen, aber bereits im Vorfeld des gegenständlichen Fahrmanövers - knappes Vorbeifahren - die beengten Platzverhältnisse wahrnehmen hätte müssen und aufgrund seines Fahrmanövers der Abmessungen und Fahreigenschaften des von ihm gelenkten Fahrzeuges sowie des zur Verfügung stehenden Platzes hinsichtlich einer Kontaktierung besonders sensibilisiert sein müssen.

Bei einem dem gegenständlichen Fahrmanöver angepassten Blickverhalten (Kontrollblick über die Außenspiegel) und einer angepassten Fahrgeschwindigkeit sowie einer für das Fahrmanöver erforderlichen besonderen Sensibilisierung hätte dem Beschuldigten im Zuge des gegenständlichen Fahrmanövers bei gehöriger Aufmerksamkeit das Nahverhältnis zu dem links von ihm stehenden Fahrzeug bewusst werden müssen und hätte dieser somit die Kontaktierung über den linken Außenspiegel wahrnehmen bzw. die Möglichkeit einer Kontaktierung nicht mehr ausschließen können.

Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Zum Vorbringen, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses nicht das Kennzeichen des Zugfahrzeuges, sondern des Anhängers angeführt worden sei und damit die Sache des Strafverfahrens festgelegt worden sei ist auszuführen, dass das Kennzeichen gegenständlich kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a VStG darstellt. Eine Doppelbestrafung ist ausgeschlossen, da die Verwaltungsübertretungen durch Tatort und Tatzeit hinreichend konkretisiert sind.

Ebenso durch die Anführung des Kennzeichens des Sattelaufliegers, der auch nicht zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten sein kann.

zur Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sowie das Verschulden können nicht als geringfügig betrachtet werden.

Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen liegt einerseits darin, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestands zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallhergangs, seiner Ursachen und Folgen gewinnt und andererseits dem Unfallgegner die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand feststellen zu können, mit wem er sich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auseinanderzusetzen hat.

Durch die Unterlassung dieser Verpflichtungen besteht die Gefahr für den Geschädigten, seine Ansprüche nicht entsprechend durchsetzen zu können.

Aus diesem Grund ist auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 nicht in Betracht gekommen, da schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts erheblich ist.

Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist auch nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Mildernd zu werten ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Zu den persönlichen Verhältnissen wird auf die Angaben des Beschwerdeführers verwiesen, wonach dieser ein Einkommen von monatlich netto € 1.400,- bezieht, über ein Sparguthaben in der Höhe von €1.000,- verfügt, Kreditzinsen von monatlich € 299,- zu begleichen hat und ihn keine Sorgepflichten treffen.

Die Anwendung des § 20 VStG ist im Hinblick auf die Mindeststrafe gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 nicht in Betracht gekommen, da der einzige Milderungsgrund der Unbescholtenheit eine außerordentliche Strafmilderung selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen nicht rechtfertigt (VwGH vom 20.12.2010, Zl. 2009/03/0155).

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen sind im unteren Bereich der jeweiligen Strafrahmen festgesetzt und erweisen sich, selbst unter Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, als tat-, täter- und schuldangemessen.

Dies gilt auch für die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen, die sinngemäß nach denselben Strafzumessungskriterien zu bestimmen sind.

Die ordentliche Revision ist, bezogen auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit mit diesem Erkenntnis über Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision unzulässig, da in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Anhaltepflicht; Verständigungspflicht; Tatumschreibung; Kennzeichen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.310.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten