TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/28 95/07/0079

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des I in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. März 1995, UR - 255433/16 - 1995 El/Za, betreffend Behandlungsauftrag nach § 32 Abs. 1 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom 14. April 1994, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 25 und 25/2, beide KG D., Gemeinde St. M., gemäß § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 1, 3 und 5 AWG aufgetragen, die auf diesen Grundstücken abgelagerten gefährlichen Abfälle und zwar

1.

VW-Pritschenwagen, Fahrgestell-Nr. nicht mehr auffindbar, Farbe grau und rostbraun;

2.

PKW-Ford Escort, rot;

3.

Zugmaschine Steyr;

4.

landwirtschaftliche Zugmaschine, Typ Eicher 619,

Fahrgestell-Nr. GK27636;

5.

ein offenes Altölfaß;

6.

Radio- und Fernsehgeräte;

unverzüglich einem zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen befugten Sammler und Behandler zu übergeben und den Entsorgungsnachweis der BH unaufgefordert vorzulegen.

Begründend führt die BH aus, daß im Zuge eines umweltrechtlichen Lokalaugenscheines am 2. Februar 1994 unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik und Abfallwirtschaft auf dem Anwesen des Beschwerdeführers die im Spruchteil des Bescheides explizit angeführten Abfälle vorgefunden worden seien.

Aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen sei festgestellt worden, daß die abgelagerten beweglichen Sachen gefährliche Abfälle seien. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der angeführten gefährlichen Abfälle sei daher anzuordnen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, daß die Zugmaschine der Marke Steyr in seinem Betrieb noch für leichte Feldarbeit eingesetzt werde. Die landwirtschaftliche Zugmaschine, Type Eicher 619, Fahrgestell-Nr. GK 27636, sei für den Ackerbau bzw. für die Hackfruchtarbeiten ein unentbehrliches Gerät. Das kleine offene Altölfaß sei für die Durchführung von Servicearbeiten bei den landwirtschaftlichen Maschinen unbedingt erforderlich, so z.B. zur Schmierung der Geräte sowie langsam laufender Wellen- und Holzlager. Der VW-Pritschenwagen, Fahrgestell-Nr. nicht mehr auffindbar, Farbe grau und rostbraun sowie der PKW-Ford Escort, rot, seien bereits von einer Alteisenverwertungsfirma mit Containern abgeholt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im Spruchteil I gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. den §§ 1 Abs. 3, 17 und § 32 Abs. 1 AWG teilweise Folge und änderte den Spruch des Bescheides der BH vom 14. April 1994 wie folgt ab:

"a)

Herrn ... (Beschwerdeführer) wird aufgetragen, die auf den

Grundstücken Nr. 25 und 25/2, beide KG D., Gemeinde St. M., abgelagerten gefährlichen Abfälle, und zwar:

1.

PKW-Ford Escort, rot;

2.

Motor, Getriebeblock samt Hinterachse und Kraftstofftank, der zum Teil mit Dieselkraftstoff gefüllt ist, von der Zugmaschine Marke Steyr;

3.

ein offenes Altölfaß;

4.

Radio- und Fernsehgeräte;

einem zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen befugten Sammler und Behandler zu übergeben.

b)

über die ordnungsgemäße Entsorgung des VW-Pritschenwagens, Fahrgestell-Nr. nicht mehr auffindbar, Farbe grau und rostbraun, ist ein Nachweis zu erbringen.

Die Erfüllung dieses Behandlungsauftrages hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen.

Der bescheiderlassenden Behörde sind die Entsorgungsnachweise (Begleitschein und Übernahmeschein) unverzüglich vorzulegen.

Spruchteil II:

Den Einwendungen des Herrn ... (Beschwerdeführer)

betreffend den VW-Pritschenwagen, Fahrgestell-Nr. nicht mehr auffindbar, Farbe grau und rostbraun, sowie die landwirtschaftliche Zugmaschine, Typ Eicher 619, Fahrgestell-Nr. GK 27636, wird Folge gegeben.

Die weiteren Einwendungen hinsichtlich der oben angeführten gefährlichen Abfälle werden als unbegründet abgewiesen."

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, daß von ihr am 12. September 1994 ein Lokalaugenschein mit anschließender Befundaufnahme auf dem Anwesen des Beschwerdeführers im Beisein von Amtssachverständigen für Maschinen- und Elektrotechnik sowie für Abfallwirtschaft durchgeführt worden sei.

Dabei sei festgestellt worden, daß die Zugmaschine der Type Eicher 619 durch Anschleppen noch in Betrieb genommen werden könne und somit eine Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb noch möglich sei.

Von der Zugmaschine Marke Steyr, Farbe rostbraun, sei nur mehr Motor und Getriebeblock samt Hinterachse und Kraftstofftank, zum Teil mit Dieselkraftstoff gefüllt, vorgefunden worden.

Bei weiterer unsachgemäßer Lagerung, insbesondere des mit Dieselkraftstoff gefüllten Fahrzeugtanks, bestünde nach den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft die Gefahr einer Kontamination des Erdreiches.

Der VW-Pritschenwagen, Farbe grau und rostbraun, sei nicht mehr aufzufinden gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Entsorgungsnachweis darüber vorlegen können. Er habe lediglich angegeben, daß dieses Fahrzeug von einem Einzelunternehmer abgeholt worden sei.

Die Radio- und Fernsehgeräte sowie das offene Altölfaß seien noch immer auf dem Anwesen des Beschwerdeführers gelagert gewesen. Zur vorgebrachten Einwendung - Verwendung von Altöl für Servicearbeiten bei landwirtschaftlichen Maschinen wie z.B. Schmierung der Geräte, sowie langsam laufender Wellen und Holzlager - sei festzuhalten, daß eine solche Verwendung von Altölen nach den Bestimmungen des AWG unzulässig sei.

Der PKW-Ford Escort, Farbe rot, sei im Innenhof des Anwesens des Beschwerdeführers aufgefunden worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Erklärung beantragt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben eines Behandlungsauftrages nach § 32 Abs. 1 AWG als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt aus, daß die vom angefochtenen Bescheid umfaßten beweglichen Sachen nicht als Abfälle im Sinne des § 2 AWG qualifiziert werden könnten. Dies deshalb, da sich der Beschwerdeführer dieser Sachen weder entledigen habe wollen noch entledigt habe und auch nicht gesagt werden könne, daß die Erfassung und Behandlung dieser Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei. Die belangte Behörde habe auch keinerlei konkrete Umstände dafür angegeben, daß die in § 1 Abs. 3 AWG aufgezählten Gefahren gegeben seien. Auch seien im angefochtenen Bescheid keine Gründe dafür angeführt, daß sich der Beschwerdeführer als Eigentümer dieser beweglichen Sachen habe entledigen wollen.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. Nr. 155/1994 (AWG) ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,

8.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1.

als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3.

solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Nachweis für die Behörde, daß sich der Beschwerdeführer als Eigentümer der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten beweglichen Sachen entledigen wollte (subjektiver Abfallbegriff), nicht geboten.

Zum "subjektiven Abfallbegriff" tritt nämlich der "objektive Abfallbegriff" als Alternative hinzu.

Für die Unterstellung von beweglichen Sachen der vorliegenden Art unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im § 1 Abs. 3 AWG aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 2 Z. 1 AWG) und wegen ihrer Beschaffenheit

(z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs. 2 Z. 2 AWG). Es muß sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Als zusätzliche Voraussetzung des objektiven Abfallbegriffes kommt, daß die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte nicht auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werden darf (§ 2 Abs. 2 Z. 3 AWG).

Bei den in den Punkten 1. und 2. im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenständen sind nach den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Amtssachverständigen der BH die Betriebsmittel noch vorhanden. Die in den Punkten 1. bis 3. im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides aufgezählten beweglichen Sachen können die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen, sind doch schon sehr kleine Verluste an Öl und Benzin geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/07/0133).

Auch bei den im Punkt 4. angeführten Radio- und Fernsehgeräten ist eine Verunreinigung der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG aufgrund deren stofflicher Zusammensetzung - nach den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde anläßlich des Lokalaugenscheines vom 12. September 1994 - möglich.

Alleine aus dem Umstand, daß die gegenständlichen Sachen im Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers lagern, teilweise sogar im Inneren des Vierkanthofes - wie der Beschwerdeführer ausführte -, kann sich nicht ergeben, daß die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung des Abfalles nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Auch mußte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den tatsächlichen Eintritt einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus (etwa den tatsächlich erfolgten Austritt von Öl etc.) nicht nachweisen. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Rechtsmeinung der belangten Behörde, bei den im angefochtenen Bescheid aufgezählten beweglichen Sachen handle es sich um gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung zur Festsetzung gefährlicher Abfälle BGBl. Nr. 49/1991. Daß diese Meinung unrichtig sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Verordnung, die sich auf spezielle Abfälle beziehe und nicht auf bewegliche Sachen, die hier Gegenstand des Verfahrens seien.

Die belangte Behörde kommt aufgrund des Gutachtens ihres Amtssachverständigen vom 12. September 1994, dem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist, zum Ergebnis, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenstände gefährlicher Abfall sind. Auch in der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, weshalb diese Sachen keine gefährlichen Abfälle sein sollten.

Der Beschwerdeführer führt zum Hinweis auf § 12 AWG aus, daß der angefochtene Bescheid jede Begründung dafür vermissen lasse, in welcher Weise er gegen diese Bestimmung verstoßen hätte. Tatsache sei, daß im landwirtschaftlichen Bereich von der zuständigen Gemeinde die in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen Altstoffsammlungen überhaupt nicht durchgeführt würden, sodaß für den Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit bestanden hätte, allfällige Abfälle im Wege einer solchen Sammlung zu entsorgen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen, wenn Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert und entsorgt oder wenn andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert und behandelt werden, oder wenn die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde § 32 Abs. 1 AWG zitiert. Im § 32 AWG sind mehrere Tatbestände für die Erteilung eines Behandlungsauftrages alternativ normiert. Darunter fällt unter anderem auch die Lagerung und Entsorgung entgegen § 12. Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf § 12 AWG, sodaß der Einwand § 12 AWG finde hier keine Anwendung, ins Leere geht. Der angefochtene Bescheid stützt sich vielmehr auf § 17 AWG, also die nicht ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle und ordnet an, diese vorgefundenen gefährlichen Abfälle gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 AWG unverzüglich einem zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen befugten Sammler und Behandler zu übergeben.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich des VW-Pritschenwagens widerspruchsvoll erscheine; zum einen sei dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, einen Entsorgungsnachweis zu erbringen, andererseits sei der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich dieses VW-Pritschenwagens Folge gegeben worden. Durch diese Verfügung sei der erstinstanzliche Bescheid in bezug auf diesen VW-Pritschenwagen außer Kraft gesetzt worden. Die Erbringung eines Entsorgungsnachweises sei somit nicht mehr sinnvoll.

Beim Lokalaugenschein vom 2. Februar 1994 wurde ein VW-Pritschenwagen, Fahrgestell-Nr. nicht mehr auffindbar, Farbe grau und rostbraun, vorgefunden. Das Fahrzeug war völlig durchrostet und teilweise unvollständig. Betriebsmittel wie Öle und Bremsflüssigkeit waren noch vorhanden. Daraufhin erging mit Bescheid der BH vom 14. April 1994 ein Behandlungsauftrag nach § 32 Abs. 1 AWG hinsichtlich dieses gefährlichen Abfalls. In seiner Berufung gegen den Bescheid der BH wendete der Beschwerdeführer ein, daß dieser VW-Pritschenwagen bereits von einer Alteisenverwertungsfirma mit Containern abgeholt worden sei. Beim Lokalaugenschein vom 12. September 1994 konnte der VW-Pritschenwagen nicht mehr aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, daß dieses Fahrzeug von einem Einzelunternehmer abgeholt worden sei. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nunmehr auf, die von ihm behauptete ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen (vgl. dazu § 19 AWG).

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1956, Slg. Nr. 4040/A, vom 14. Juni 1983, 82/07/0205, vom 11. Dezember 1990, 89/07/0186 und vom 25. Juni 1991, 91/07/0033). Eine in der Außenwelt in der Zeit zwischen Erlassung des Erst- und des Berufungsbescheides bewirkte Änderung, wie die Vorliegende, ist von der Rechtsmittelbehörde nicht zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat somit rechtsirrig eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes angenommen, der ihre Entscheidung in einem bestimmten Sinn - nämlich der Erlassung des Spruchpunktes b im Spruchteil I. und des Spruchteiles II. - festlegte. Durch die Einschränkung des in erster Instanz erlassenen Auftrages wurde aber eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht bewirkt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070079.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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