TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 95/11/0238

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §46;
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §30 Abs2 idF 1987/362;
KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Ernst L in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Mai 1995, Zl. I/7-St-L-951, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (im Jahr 1920 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm bis zur Wiedererlangung der geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus dem zusammenfassenden Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen vom 6. April 1995 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B nicht geeignet sei, da in zwei voneinander unabhängigen Befunden von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen die kraftfahrspezifischen Parameter als äußerst ungenügend beschrieben worden seien. Weiters liege beim Beschwerdeführer eine krankhafte Hirnstromsymptomatik vor, die von ihm negiert werde. Dem Beschwerdeführer sei das ärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zum Gutachten nicht geäußert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Mit seinen Ausführungen, er habe seit einem halben Jahrhundert Kraftfahrzeuge gelenkt, vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten und den - im ärztlichen Gutachten verwerteten - Befunden der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 27. Juni 1994 und der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 14. Dezember 1994 beruhende Annahme zu wecken, er sei wegen Fehlens der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 30 Abs. 1 KDV 1967) zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Soweit er - ohne auf den Inhalt des Gutachtens und der genannten Befunde einzugehen - die Ansicht vertritt, der Leistungsabbau sei alterskonform und keineswegs atypisch, ist er auf den Inhalt der genannten Befunde hinzuweisen, in denen unter Bezugnahme auf die einzelnen Testergebnisse dargelegt wurde, daß er die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit - auch unter Berücksichtigung "entsprechender Altersnormen" - nicht besitzt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Routine kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen, weil bei Fehlen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit (im Sinne des § 30 Abs. 2 KDV 1967) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0035, und vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0169).

Mit seinem Vorbringen, die Entziehung der Lenkerberechtigung würde ihn hart treffen, zeigt der Beschwerdeführer keinen Gesichtspunkt auf, der im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß den § 73 ff KFG 1967 zu berücksichtigen wäre.

Was das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben einer "Fahrprobe" anlangt, ist ihm zu erwidern, daß eine Verpflichtung, die Durchführung einer Beobachtungsfahrt anzuordnen, nur dann besteht, wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert (§ 67 Abs. 2 KFG 1967) oder wenn die Kompensierbarkeit des Verlustes eines Auges (§ 35 Abs. 3 KDV 1967) oder des mangelnden oder fehlenden Hörvermögens (§ 35 Abs. 7 KDV 1967) zu prüfen ist. Daß das Ergebnis einer Beobachtungsfahrt im gegebenen Zusammenhang auch sonst als Beweismittel im Sinne des § 46 AVG dienen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0051, mwN), bedeutet nicht, daß die Partei des Entziehungsverfahrens einen Anspruch auf Anordnung einer Beobachtungsfahrt hätte.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110238.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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