TE Vwgh Beschluss 2022/10/5 Ra 2022/16/0081

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Veröffentlicht am 05.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M. , über die Revision des Zollamts Österreich in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Mai 2022, Zl. RV/5200015/2018, betreffend Erlass bzw. Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung (mitbeteiligte Partei: U GmbH in S, vertreten durch die Hannl Customs Consulting GmbH in Pucking, diese vertreten durch Michael Lux, Rechtsanwalt in 3090 Overijse (Belgien), Lange Weg 118 und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 2-4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde dem Zollamt - wie dieses in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 bestätigte - am 10. Mai 2022 elektronisch zugestellt.

2        Die mit 17. Juni 2022 datierte Amtsrevision wurde - wie aus dem Poststempel ersichtlich ist - am 22. Juni 2022 zur Post gegeben. Sie langte am 24. Juni 2022 beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Innsbruck ein.

3        Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 1 Z 2 leg. cit.).

4        Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall zufolge § 98 Abs. 2 BAO mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am Dienstag, dem 10. Mai 2022, begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Dienstags, 21. Juni 2022. Die am 22. Juni 2022 zur Post gegebene Revision erweist sich demnach als verspätet.

5        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160081.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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