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L70403 Privatzimmervermietung NiederösterreichNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Privatzimmervermietung in Niederösterreich war zunächst im zwischenzeitlich aufgehobenen NÖ PrivatzimmervermietungsG geregelt, wobei nach dessen § 1 ebenso wie nunmehr in § 20 NÖ ROG 2014 auf das Erfordernis der "häuslichen Nebenbeschäftigung" abgestellt wurde. Zum OÖ ROG 1994 hat der VwGH u.a. ausgeführt, dass dieser Begriff als Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit verwendet worden ist (VwGH 24.5.2022, Ro 2021/05/0012). Auch der niederösterreichische Gesetzgeber hatte betreffend das NÖ PrivatzimmervermietungsG in den Materialien auf die Abgrenzung zwischen der Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung zu den Angelegenheiten des Gewerberechtes verwiesen (vgl. Motivenberichte der NÖ Landesregierung vom 18. Juni 1968, V/1-Allg.69/22-1968 und vom 11. Dezember 1973, V/1-Allg.69/101-1973). Da das NÖ ROG 2014 zur Zulässigkeit der Privatzimmervermietung ebenfalls auf die Voraussetzung der häuslichen Nebenbeschäftigung abstellt, kann die zum OÖ ROG 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH auf die Rechtslage nach dem NÖ ROG 2014 übertragen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050285.L01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022