TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/17 95/03/0292

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

ABGB §472 Abs1;
ABGB §481 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde

1. des K und 2. der "D GesmbH & Co KG, beide in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. September 1995, Zl. 290.939/1-II/2/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: E Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Mai 1995 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau einer vom Stammgleis der Stadt Enns abzweigenden und die Ennslände erschließenden Anschlußbahn.

Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 8 AVG und § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 "mangels des Rechtes zur Einbringung der Berufung (mangels Parteistellung)" als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer, die vorgebracht hätten, daß ihnen ein "Ländenbenützungsrecht" als Dienstbarkeit zustünde, mangels Eintragung einer solchen Dienstbarkeit in das Grundbuch keine dinglich Berechtigten im Sinne des § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführer dinglich Berechtigte an betroffenen Liegenschaften sind.

Die Beschwerdeführer leiten diese Rechtsstellung daraus ab, daß sie ein "Ländenbenützungsrecht" in Form einer offenkundigen Dienstbarkeit hätten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 481 Abs. 1 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Daß für die Beschwerdeführer an den betroffenen Liegenschaften keine Dienstbarkeiten verbüchert sind, ist unbestritten. Wenn man - mit einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung (vgl. dazu Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 481 ABGB) - annehmen wollte, daß das Eintragungsprinzip bei offenkundigen Dienstbarkeiten durchbrochen wird, ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Voraussetzung für die Annahme einer offenkundigen Dienstbarkeit ist nämlich der Besitz eines gültigen Titels (vgl. Petrasch aaO; SZ 23/86). Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, daß selbst die mitbeteiligte Partei zuletzt im Rahmen der Verhandlung vom 6. April 1995 im Zuge der Durchführung des eisenbahnrechtlichen Ermittlungsverfahrens betont habe, "daß eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei und somit ein Titel für ein Ländenbenützungsrecht vorliegt". Schon allein durch dieses "Anerkenntnis eines Ländenbenutzungsrechtes" seitens der mitbeteiligten Partei liege ein Titel zur Begründung einer Dienstbarkeit vor. Dabei übersehen die Beschwerdeführer aber, daß ein derartiges "Anerkenntnis" schon deshalb keinen gültigen Titel für eine Dienstbarkeit darstellen kann, weil die mitbeteiligte Partei nicht Eigentümerin des betreffenden Grundstückes und damit auch nicht zur Einräumung einer Dienstbarkeit an diesem Grundstück berechtigt ist (vgl. Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 472 ABGB). Dieses Grundstück steht vielmehr - was von den Beschwerdeführern selbst eingeräumt und auch durch die in den Verwaltungsakten erliegenden Grundbuchsauszüge bestätigt wird - im Eigentum des Landes Oberösterreich. (Die mitbeteiligte Partei ist nach den Feststellungen in den Entscheidungsgründen des in der Beschwerde zitierten und in den Verwaltungsakten erliegenden Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994, 2 Ob 64/93, lediglich Bestandnehmerin des betreffenden Ländengrundstückes.) Auf einen anderen Titel haben sich die Beschwerdeführer jedoch nicht berufen.

Schon aus diesem Grund fehlt der Behauptung einer dinglichen Berechtigung, welche den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 die Parteistellung und damit ein Berufungsrecht gegen den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vermitteln würde, die rechtliche Grundlage.

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführer ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Eine inhaltliche Prüfung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides kommt bei dieser Konstellation nicht in Betracht, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden konnte.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für Schriftsatz- und Vorlageaufwand konnten der belangten Behörde keine über die entsprechenden Pauschalbeträge hinausgehenden Kosten zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030292.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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