RS OGH 2022/7/14 9ObA60/22x

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Veröffentlicht am 14.07.2022
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Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG wird nicht in jedem Fall mit der Einführung einer (als objektiv geeignet beurteilten) Kontrollmaßnahme bzw eines technischen Kontrollsystems iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eröffnet, vielmehr verlangt die Regelung, dass mit Einführung des Systems die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 60/22x
    Beisatz: Bei Maßnahmen oder Systemen, die die objektive Eignung zur Kontrolle der Arbeitnehmer erfüllen, ist daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (bzw § 10 Abs 1 AVRAG) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob durch das konkret installierte Kontrollsystem die Menschenwürde berührt ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Einführung eines Zutrittssystems bei ausgewählten Türen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134091

Im RIS seit

28.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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