Norm
ArbVG §96 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG wird nicht in jedem Fall mit der Einführung einer (als objektiv geeignet beurteilten) Kontrollmaßnahme bzw eines technischen Kontrollsystems iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eröffnet, vielmehr verlangt die Regelung, dass mit Einführung des Systems die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134091Im RIS seit
28.09.2022Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022