RS Lvwg 2020/3/5 LVwG 30.10-686/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs8

Rechtssatz

Hinsichtlich der in § 82 Abs 8 KFG 1967 genannten Frist ist nicht darauf abzustellen, ob eine einzelne Person dieses Fahrzeug länger als einen Monat verwendet. Verwendet daher eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ein solches Fahrzeug über eine kürzere Frist und verwendet unmittelbar anschließend eine andere Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet dasselbe Fahrzeug im Inland, so entsteht mit Ablauf des Monats der Verwendung ohne Zulassung im Bundesgebiet die Steuerschuld. Die vom "ersten Verwender" begonnene Frist wird daher für dasselbe Fahrzeug durch den "zweiten Verwender" fortgesetzt, der nach Ablauf der Frist dann Steuerschuldner wird (vgl. VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254).

Schlagworte

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, Verwendung ohne Zulassung während eines Monats, mehrere Verwender, Frist durch den "zweiten Verwender" fortgesetzt, Frist auf Fahrzeug bezogen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.10.686.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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