TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/25 93/07/0082

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §125 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §3;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 lita;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;
WRG 1959 AnhA Z6 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. der Gemeinde Aigen i.E., 2. des E in Aigen i.E. und 3. der C in G, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 1993, Zl. 3-30 St 181-93/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) beantragte mit Eingabe vom 16. November 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen (BH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der B 146, Ennstal Straße, Abschnitt Stainach-Maitschern, km 54,920 bis km 58,000, im Hochwasserabflußgebiet des Grimming- und Leistenbaches unter näher ausgeführten Baumaßnahmen.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1993 nahm das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der belangten Behörde zu diesem Antrag Stellung und führte unter anderem aus, bei Straßenentwässerungen seien die Kompensation abflußverschärfender Bodenversiegelungen durch die Straßenoberfläche und die Hintanhaltung von negativen Auswirkungen durch verstärkten Schadstoffeintrag (Straßenabrieb, Streusalz, Ölreste etc.) in die Gewässer wasserwirtschaftliche Ziele. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht würden gegen die geplanten Maßnahmen keine Einwände bestehen, wenn die wasserwirtschaftlichen Ziele erreicht und bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen der Stand der Technik eingehalten würden.

In der von der BH am 25. Jänner 1993 anberaumten mündlichen Verhandlung erhob die Erstbeschwerdeführerin gegen das Straßenbauprojekt Einwendungen wegen Gefährdung der Trinkwasserversorgung ihrer Bewohner. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erhoben Einwendungen wegen Gefährdung durch Hochwasser. Darüber hinaus erhob die Drittbeschwerdeführerin noch Einwendungen wegen Beeinträchtigung des in ihrem Eigentum stehenden S.-Teiches und dessen Wasserqualität. Insbesondere würde die Hochwassersituation dadurch verschlechtert, daß der Vorlandabfluß durch die Straßentrasse erschwert werde. Der Retentionsraum würde verringert und dafür kein ausreichender Ausgleich geschaffen werden. Das Projekt ginge insofern von einer falschen Grundlage aus, als für die Enns ein Hochwasserschutz für Hochwasserereignisse bis zu einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 30 Jahren (ausgedrückt im Wert HQ30) angenommen werde, der tatsächlich nicht gegeben sei. Durch das Projekt werde gravierend in den Grundwasserhaushalt eingegriffen, sodaß dadurch auch eine Verschlechterung des Trinkwassers zu befürchten sei.

In der Verhandlung vom 25. Jänner 1993 führte der hydrogeologische Amtssachverständige aus, der gegenständliche Abschnitt der geplanten Ennstalbundesstraße verlaufe annähernd parallel zur Enns in einem Bereich, der grundwassermäßig durch mehrere Grundwasserstockwerke charakterisiert sei. Für das gegenständliche Bauvorhaben sei einerseits das oberste Grundwasserstockwerk mit überwiegend freiem Grundwasserspiegel sowie das zweite Grundwasserstockwerk mit gespanntem Grundwasserspiegel von Relevanz. Das oberste Grundwasserstockwerk habe von Natur aus eine Qualität, die es für Trinkwasserversorgungen nur schlecht geeignet erscheinen lasse (hoher Eisengehalt, wenig Sauerstoffgehalt). Das zweite Grundwasserstockwerk gelte als für die Trinkwasserversorgung gut geeignet, was die bestehenden Brunnen beweisen würden. Diese beiden Grundwasserstockwerke seien durch eine Stauschichte von mehreren Metern Mächtigkeit voneinander getrennt. Lediglich das oberste Grundwasserstockwerk sei den schädlichen Auswirkungen der geplanten Trasse ausgesetzt, da die tieferen Grundwässer durch die Stauschichte nach oben abgeschlossen seien. Damit bestehe keine Gefahr für die im Trassenbereich befindlichen Wasserversorgungen, weil diese ihr Grundwasser nur aus den tieferen Horizonten beziehen würden. Der Beurteilung der Grundwasserverhältnisse lägen Bohrprofile der Sondierungsbohrungen entlang des gegenständlichen Trassenabschnittes zugrunde, die Auskunft über die Untergrundverhältnisse bis zu einer Tiefe von 10 bis 15 m geben würden.

In dieser Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, daß das Abfuhrvermögen der Enns in der Größenordnung eines Hochwasserereignisses bis zu einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 30 Jahren durch die Zivilingenieure Dipl.Ing. Z. und Dipl.Ing. E. in der Untersuchung der Abflußverhältnisse im Abschnitt Stainach-Liezen als gegeben aufgezeigt werde. Die Untersuchung beziehe sich auf die konsensgemäße Ausführung der jeweiligen Regulierungsabschnitte und auf eine Ablaufwassermenge von 540 m3 pro Sekunde (Profilpegel Liezen). Diese Aussage sei für das Profil der Enns - km 170,5 - dies liege innerhalb des gegenständlichen Straßenabschnittes - überprüft worden. In diesem Zusammenhang werde auf das schutzwasserwirtschaftliche Grundsatzkonzept für die Enns aus dem Jahre 1985 (Büro Z./E.) verwiesen. Aus dem Wassermengenstufenpolygon HQ30,

Plan Nr. 8154/10-2, sei ablesbar, daß beim HQ30-Ereignis der Enns abwärts des Donnersbaches eine Wassermenge von ca. 540 m3/sec. zum Abfluß gelange. Gleichzeitig werde ein kleineres Hochwasserereignis in der Grimming stattfinden und aus der Grimming eine Wassermenge in der Größenordnung von ca. 40 m3/sec. in die Enns einstoßen. Der Ennsabfluß abwärts der Grimming liege demnach bei ungefähr 580 m3/sec. Das Enns-Regulierungsprofil im Abschnitt Wörschach-Stainach (km 170,4 bis km 173,5) bestehe aus einem Doppel-Trapezprofil mit 26,8 m Sohlbreite, 2:3 geneigten Böschungen bis zu einer Profiltiefe von 5,1 m, anschließend beiderseits je 1,5 m breite Bermen, dann wieder Böschungen im Verhältnis 1:2 bis zu einer Fülltiefe von 5,75 m. Dieses Profil sei nach der Konsumtionskurve des Regulierungsprojektes der Wasserbauverwaltung (Mai 1979) in der Lage, 580 m3/sec. ohne Überbordung der Hochwasserschutzdämme abzuführen. Das Regulierungsprofil der Enns im Abschnitt Wörschach-Stainach sei demnach in der Lage, bei bordvoller Befüllung das HQ30 abzuführen.

Während über weite Bereiche des Straßenabschnittes - so führt der wasserbautechnische Amtssachverständige weiter aus - die Oberflächenwässer der Fahrbahn über die Dammschulter und Dammböschung der B 146 auf den Talboden abfließen würden, beim Durchströmen der Grasnarbe und beim Einsickern in den Untergrund in der Hummusschichte einem Reinigungsprozeß unterworfen würden, bestünde im Bereich des Z.- und S.-Teiches die Gefahr einer unmittelbaren Grundwasserverunreinigung. Bedingt durch die Querneigung der Fahrbahn würden die Oberflächenwässer in Richtung Grundwasserteiche abfließen. Durch die Anordnung von Auffangmulden könne sichergestellt werden, daß Fahrbahnwässer nicht in die Grundwasserteiche gelangten. Im Bereich des Z.-Teiches empfehle sich die Ableitung der gesammelten Oberflächenwässer unter der Fahrbahn hindurch und Ausleitung der Wässer in den Polder zwischen Straßen- und Ennsdamm. Durch den Rohrdurchlaß,

Durchmesser 50 cm, bei Straßen-km 56,6915 würden Fahrbahnwässer unmittelbar in die Enns abgeleitet. Obwohl die Einwirkung auf die Ennsfließe als äußerst gering einzustufen sei und Schadwirkungen durch den normalen Straßenbetrieb nicht zu erwarten seien, entspreche diese direkte Ausleitung nicht dem Stand der Technik. Die gegenständliche Situation erlaube eine kleine Projektsabweichung und Ausleitung der gesammelten Fahrbahnwässer in den südlich des Straßendammes liegenden Polder; in diesem sei ein breitflächiges Abfließen über eine intakte Grasnarbe möglich. Die breitflächige Verteilung (Verrieselung) der Fahrbahnwässer, wie sie im gesamten Straßenabschnitt vorgesehen sei, entspreche, da keine Wasserschutz- und Schongebiete berührt würden, dem Stand der Technik. Der Eintrag von Schadstoffen aus dem Fahrbahnbereich in den ersten Grundwasserhorizont müsse als geringfügig eingeschätzt werden, da durch die Verrieselung große Bodenflächen im Bereich der Dammböschungen kontaktiert und viele Schadstoffe im Humus und Wurzelfilz der Grasnarbe absorbiert würden.

Mit Eingabe vom 5. April 1993 legten die Beschwerdeführer gutachterliche Stellungnahmen eines von ihnen beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen und eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vor.

Der hydrogeologische Privatsachverständige widerspricht den Ausführungen des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Im Zusammenhang mit den Straßenabwässern führt der hydrogeologische Privatsachverständige aus, daß sich die "großflächige Verrieselung" von den, ein charakteristisches Schadstoffspektrum enthaltenden Straßenabwässern in Tirol in einem unakzeptablen Ausmaß als umweltschädlich herausgestellt habe. Die geplante Verrieselung der Straßenabwässer im Ennsboden würde die Menge an Schadstoffen nicht reduzieren, sondern dieselbe nur großflächig verteilen. Für den gegenständlichen Straßenabschnitt könne eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem obersten und den darunterliegenden Grundwasserstockwerken nicht ausgeschlossen werden. Die bisher vorliegenden Unterlagen würden die seitens des Projektwerbers und der Behörde vorgelegten Behauptungen widerlegen, wonach der tiefere Grundwasserbereich durch eine Sperrschicht vor dem Eindringen von Schadstoffen aus dem Trassenbereich geschützt sei. Im Gegensatz dazu würden die Gutachten und Bohrungen zeigen, daß zwischen dem obersten und den tieferen Grundwasserstockwerken eine direkte Verbindung bestünde. Dadurch sei es den Schadstoffen aus dem Trassenbereich möglich, in das wasserwirtschaftlich genutzte Tiefengrundwasser einzudringen.

Der von den Beschwerdeführern beigezogene Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft kommt aus der Gesamtbetrachtung der beiden Gutachten der Zivilingenieure Dipl.Ing. Z. und Dipl. Ing. E. vom April 1991 mit den Titeln "wasserwirtschaftliche Untersuchung" und "Untersuchung der Abflußverhältnisse für HQ30" sowie aus der Sichtung vorliegender Bescheide, Projektsunterlagen und Amtshandlungsniederschriften zu dem Schluß, daß die Enns auf eine Hochwassersicherheit entsprechend einem HQ25 reguliert werden sollte. Der geplante konsensgemäße Ausbauzustand auf HQ25 sei jedoch nicht erreicht worden. Hochwässer in der Größenordnung eines HQ30 würden zumindest stellenweise ausufern. Aus den beiden besprochenen Gutachten der Zivilingenieure Dipl.Ing. Z. und Dipl.Ing. E. gehe mit großer Sicherheit hervor, daß bei der Berechnung des Hochwasserabflusses im Flußschlauch der Enns in Grenzfällen die Uferhöhe ohne Freibord, also ohne jede Sicherheit gegen Überflutung durch Wellen, angenommen worden sei. Diese Vorgangsweise sei nicht Stand des technischen Wissens, weil Hochwässer eben nicht mit spiegelglatter Oberfläche auftreten und bei so knappen theoretischen Verhältnissen in der Realität überborden würden. Im übrigen sei für ein Bauvorhaben dieser Größenordnung und der Bedeutung für Anrainer, Benützer und Behörden der Sicherheitsgrad für HW-Ereignisse wesentlich besser nachvollziehbar zu ermitteln.

Mit Bescheid vom 9. April 1993 erteilte die BH gemäß den §§ 38, 41, 98, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 der "Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung", die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der B 146, Ennstalbundesstraße, Abschnitt Stainach-Maitschern, im Hochwasserabflußgebiet des Grimming- und Leistenbaches, wobei nachstehende Maßnahmen vorgesehen sind:

"1.

nachträgliche Bewilligung für die Errichtung der Sallabergbrücke, Objekt S 3,

2.

Bewilligung für

a)

Errichtung des Straßenabschnittes von km 54,92 bis km 58,00 der B 146, Ennstalstraße, einschließlich aller Anlagenteile - insbesondere der Schüttungen für die Dammherstellung, der Durchlässe, des Lärmschutzdammes, der Schüttung für den Parkplatz, der Herstellung des projektierten Wirtschaftsweges, der Verlegung der Sallabergstraße - innerhalb des Hochwasserabflußgebietes des Grimming- und Leistenbaches.

b)

Durchführungen von Schüttungen zur Straßendammherstellung im Z.-Teich und Fischteich Sch.,

c)

Ausleitungen von gesammeltem Straßenoberflächenwasser in den Polder zwischen Straßen- und Ennsdamm,

d)

Errichtung des Objektes S 5, Leistenbachbrücke,

e)

Errichtung des Objektes S 5.1, Wirtschaftsbrücke über

den Leistenbach."

Insbesondere wurde die Einhaltung/Erfüllung von 25 näher angeführten Auflagen aufgetragen und eine Baufertigstellungsfrist bis zum 31. Dezember 1994 festgesetzt. Die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wurden zurückgewiesen und jene des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die BH aus, daß ein Rechtsanspruch auf die begehrte Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG bestünde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte nicht vorliege.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung der Hochwassersituation im Ennsvorland nicht zu erwarten sei. Die "Kommunikation" zwischen Enns und dem Grundwasser werde durch das geplante Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Auch werde die Trinkwasserqualität durch die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht beeinflußt, da der für die Trinkwasserversorgung geeignete Grundwasserhorizont 2 keine Beeinträchtigung erfahren würde. Zu diesen Ergebnissen würden die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in ihren Gutachten kommen, welche von der Behörde schlüssig nachvollzogen werden könnten.

Demgegenüber seien die angebotenen Privatgutachten nur unvollständig vorgelegt worden, weshalb dem Gutachten der Amtssachverständigen zu folgen und die erhobenen Einwendungen als unbegründet abzuweisen gewesen seien. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin sei festzustellen, daß im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen sei, in welchem subjektiven öffentlichen Recht sie berührt sein könnte.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten im wesentlichen aus, daß die Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt sei. Die Erstbeschwerdeführerin hätte eine Ergiebigkeits- und Qualitätsminderung des Grundwassers in ihrem Gemeindegebiet geltend gemacht - und durch das Gutachten ihres hydrogeologischen Privatsachverständigen auch nachgewiesen -, sodaß sich die BH mit den Einwendungen in der Sache selbst hätte auseinandersetzen müssen. Weiters sei hinsichtlich aller Beschwerdeführer geltend gemacht worden, daß es nicht nachvollziehbar sei, wozu ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt werde, wenn sowohl die vorgelegten Privatgutachten unberücksichtigt bleiben würden, als auch zu den im Bescheid der BH wörtlich wiedergegebenen Gutachten der Amtssachverständigen keinerlei gesonderte Feststellungen getroffen würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen und die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die durch § 13 Abs. 3 WRG 1959 den Gemeinden eingeräumte Parteistellung ausschließlich auf Wasserbenutzungsanlagen und aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 6 WRG 1959 auf Einwirkungen auf Gewässer abstelle. Das vorliegende Verfahren behandle jedoch ausschließlich Maßnahmen im Hochwasserabflußbereich von Gewässern sowie schutzwasserbauliche Maßnahmen. Diese seien durch § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht erfaßt, sodaß die BH zu Recht die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin verneint habe. Der Erstbeschwerdeführerin stünde somit mangels Parteistellung kein Berufungsrecht zu.

Im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin führt die belangte Behörde aus, daß die beiden Beschwerdeführer anläßlich der Ortsverhandlung ohne fachkundige Untermauerung behauptet hätten, durch die Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich des Grimming- und Leistenbaches würde für ihre Grundstücke eine Verschlechterung der Hochwassersituation eintreten. Hiezu sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in schlüssiger, auch für die Berufungsbehörde zweifelsfrei nachvollziehbarer Art und Weise dargetan worden, daß bei keiner einzigen Situation einer Hochwasserhäufigkeit aufgrund der gleichzeitig vorgesehenen schutzwasserbaulichen Maßnahmen eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Zustand für die betroffenen Grundstücke eintrete. Vielmehr würden bei bestimmten Häufigkeiten sogar Verbesserungen eintreten.

Zur Frage der behaupteten Unzuständigkeit der BH für das gegenständliche Verfahren sei festzustellen, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage bereits in einem eigenen Verfahren auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe nämlich nach Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 in einem amtswegigen Verfahren geprüft, ob das gegenständliche Straßenbauvorhaben zwischen Trautenfels und Liezen in seiner Gesamtheit oder zumindest teilweise im HQ30-Bereich der Enns und somit im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes liege. Aufgrund der fachkundigen Untersuchungsergebnisse der Zivilingenieure Dipl.Ing. Z. und Dipl.Ing. E. sei durch die belangte Behörde festgestellt worden, daß - sehe man von einigen speziellen Bauwerken wie Ennsbrücken ab - keine Baumaßnahmen im HQ30-Bereich der Enns beabsichtigt seien. Dies deshalb, da die Enns durchgehend derart reguliert sei, daß eine Abfuhr von Hochwässern bis zu einer 30-jährlichen Häufigkeit gewährleistet sei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, welche sie durch das "Gutachten" ihres Privatsachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft untermauerten, die Enns ufere auch bei geringeren Häufigkeiten zumindest teilweise aus, gehe insofern ins Leere, als die Behörde vom konsensgemäßen und nicht "von einem zufälligen Istbestand der Regulierung" auszugehen habe. Wenn daher, wie in der bereits erwähnten Untersuchung von Z.-E. nachgewiesen werde, daß der derzeitige Bestand in einigen wenigen Teilen nicht mehr dem Rechtsbestand entspreche, so habe die Wasserechtsbehörde letzteren im Sinne der §§ 50 und eventuell auch 138 WRG 1959 wiederherstellen zu lassen. Dies sei im übrigen auch bereits in die Wege geleitet worden. Es sei daher festzustellen, daß rechtlich gesehen die Enns auf ein HQ30-Ereignis ausgebaut sei, sodaß Maßnahmen, welche im Vorland getroffen werden sollten, einer Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 nicht unterlägen. Eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 liege daher für das gegenständliche Projekt nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere auch in ihrem Recht "auf ein Verfahren unter Zuständigkeit des Landeshauptmannes (§ 99 WRG)" als verletzt. Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich darüber hinaus in ihrem Recht auf Schutz des Wasserbedarfes ihrer Gemeinde und insbesondere auch in ihrem Recht auf Schutz der Qualität des Wassers ihrer Gemeinde (§ 13 Abs. 3 WRG) und in ihrem Recht auf Parteistellung im Wasserrechtsverfahren als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet werden.

Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgsgewässern nach dem Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Nach § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig.

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter lit. a verzeichnet sind.

Die Enns zählt zu jenen Gewässern, die im Anhang A unter Z. 6 lit. a verzeichnet ist.

Der Bescheid der BH vom 9. April 1993 nennt unter den als angewendet angeführten Gesetzesbestimmungen sowohl § 38 als auch § 41 WRG 1959. Auch die belangte Behörde führt in ihrem angefochtenen Bescheid aus, daß sich die Bewilligung der BH auf die §§ 38 und 41 WRG 1959 stütze.

Das vorliegende Straßenbauprojekt sieht mehrere Rohrdurchlässe durch den Straßendamm und den Ennsdamm vor, wobei die Rohrdurchlässe, die durch den Ennsdamm führen sollen, mit Rückstauklappen versehen sind. Wie der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vor der BH am 25. Jänner 1993 ausführt, gehe durch die Errichtung des Straßendammes im Ennsvorland Retentionsraum verloren. Zur Kompensation der infolge Retentionsverkleinerung vermehrt abfließenden Welle würden nun durch die im Straßenprojekt vorgesehenen Durchlässe Teilmengen der Vorlandwelle in die Enns ausgeleitet. Der Abfluß aus dem Ennsvorland in die Enns komme durch das Schließen der Rückstauklappen der Rohrdurchlässe im Ennsdamm dann zum Erliegen, wenn der Wasserspiegel im Vorland und der Wasserspiegel im Vorfluter Enns etwa gleich seien. Die zur Entwässerung der Tiefstellen vorgesehenen Rohrdurchlässe mit Rückstauklappen seien hinsichtlich einer Abflußverschärfung für die Enns im Hochwasserfall als geringfügig zu betrachten. Ab einem Hochwasserereignis der Enns von etwa HQ1 würden die Klappen geschlossen und der Zutritt zusätzlicher Wassermengen in die Enns aus den Fließretentionsräumen abgesperrt.

Die im bewilligten Projekt im Ennsdamm vorgesehenen Rohrdurchlässe mit eingebauten Rückstauklappen stellen Vorrichtungen dar, die geeignet sind, das Regime des Wasserhaushaltes der Enns zu beeinflussen. Damit ist jedoch vom Vorliegen eines nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsbedürftigen Schutz- und Regulierungswasserbaues für die Enns auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1982, 82/07/0006, vom 11. Juni 1991, 90/07/0107, und vom 20. Juli 1995, 93/07/0047). Ist nun das Vorhaben der MP schon nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig, erübrigt sich ein Eingehen auf § 38 Abs. 1 WRG 1959, da § 41 Abs. 1 WRG 1959 der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs. 1 WRG 1959 vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 93/07/0047).

Aufgrund der Vorschrift des § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erweist sich der Landeshauptmann in erster Instanz infolge der planmäßigen Einwirkung auf die Abflußverhältnisse der Enns, einem unter Z. 6 lit. a des Anhanges A zum WRG 1959 fallenden Gewässer, durch das gegenständliche Projekt als zuständig. Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnorm, die die BH als unzuständig erscheinen läßt, durch die belangte Behörde, macht den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1988, 87/09/0166).

Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid auch noch aus folgenden Überlegungen als inhaltlich rechtswidrig:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Die BH hat nun im Spruchpunkt 2.c. auch eine wasserrechtliche Bewilligung von Ausleitungen von gesammeltem Straßenoberflächenwasser in den Polder zwischen Straßen- und Ennsdamm erteilt. Die großflächige Verrieselung der Straßenoberflächenwässer im Ennsboden stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden. Insoweit erweist sich die Zitierung der von der BH angewandten Bestimmungen als unvollständig.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (somit auch des Grundwassers, vgl. § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959), die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1.000 Einwohnern, zuständig. Die vorliegende Einwirkung durch die anfallenden Straßenoberflächenwässer, die naturgemäß immer einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen (welcher Umstand auch der Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans der belangten Behörde vom 20. Jänner 1993 zu entnehmen ist), stellt jedoch keine solche dar, die allein aus Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, 92/07/0162), womit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gegeben war.

Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 finden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

Bezieht sich ein Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959 auf mehrere Wasserbenutzungen, einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die Behörde der höheren Instanz zuständig.

Da somit für diesen Teil des vorliegenden Projektes, für das gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 die Bestimmungen für Wasserbenutzungen sinngemäß Anwendung finden, und aufgrund der Einwirkungen auf die Abflußverhältnisse der Enns nicht zuletzt durch die Rohrdurchlässe im Ennsdamm der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist, bedarf es einer Zuständigkeitsprüfung für die restlichen Spruchpunkte des Erstbescheides nicht mehr. Aufgrund der Vorschrift des § 101 Abs. 2 WRG 1959 ist der Landeshauptmann für das vorliegende Projekt in erster Instanz nämlich gesamt zuständig, ohne daß die Frage beantwortet werden müßte, ob für einzelne Anlagenteile - getrennt betrachtet - die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch noch aus einem weiteren Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 sind Gemeinden Parteien im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches.

Die in § 13 Abs. 3 WRG 1959 normierte, im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen Versorgung mit Nutzwasser und Trinkwasser kann von der Gemeinde gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durchgesetzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 93/07/0066). Die Einwendungen der betroffenen Gemeinde, daß durch das Projekt in den Grundwasserhaushalt eingegriffen und es dadurch zu einer Verschlechterung des Trinkwassers kommen würde, bringen zum Ausdruck, daß nach Ansicht der Gemeinde durch die wasserrechtliche Bewilligung des vorliegenden Projektes eine Verletzung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 gegeben ist. Der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinden nach § 13 Abs. 3 leg. cit. bezieht sich nämlich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159). Die Gemeinde hat zum Nachweis dafür, daß durch das gegenständliche Projekt eine Gefährdung des Grundwassers gegeben sei, zwei Gutachten ihres hydrogeologischen Privatsachverständigen vorgelegt.

Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft der Gemeinde nicht zu berühren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 1981, 07/1199/80). Das einer Gemeinde in § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Das vorliegende Projekt beinhaltet, was die Ableitung der Straßenoberflächenwässer anlangt, eine Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Ob das den Gemeinden in § 13 Abs. 3 WRG eingeräumte Recht nur für Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des WRG besteht, kann im Beschwerdefall deshalb dahinstehen, da durch die Verweisungsnorm des § 32 Abs. 6 WRG, wonach auch Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 dieses Paragraphen bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung finden. Die belangte Behörde hätte der Erstbeschwerdeführerin somit die Parteistellung nicht vorenthalten und somit deren Berufung nicht zurückweisen dürfen.

Ungeachtet des Umstandes, daß die Fragen, ob die Enns im vorliegenden Abschnitt auf ein HQ30-Hochwasserereignis ausgebaut sei und die projektierte Trasse der B 146 im Abflußbereich eines HQ30 liege, angesichts der oben dargestellten Ausführungen nicht mehr streiterheblich sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dennoch zu folgenden Feststellungen veranlaßt:

Der gutachterlichen Schlußfolgerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, wonach das Regulierungsprofil der Enns im Abschnitt Wörschach-Stainach in der Lage sei, bei bordvoller Befüllung das HQ30 abzuführen, steht die fachkundige Aussage des Privatsachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft gegenüber, daß die Enns auf eine Hochwassersicherheit entsprechend einem HQ25 reguliert werden sollte. Dieser geplante konsensmäßige Ausbauzustand sei jedoch - nach den Ausführungen des Privatsachverständigen - nicht erreicht worden, weshalb Hochwässer in der Größenordnung eines HQ30 zumindest stellenweise ausufern würden.

Die Beschwerdeführer sind somit den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde hat sich mit den fachkundig vorgetragenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der jeweilige Istzustand eines Gewässers für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflußgebiet gilt gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. "Überflutet" im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG 1959 läßt nur den Schluß zu, daß die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Ein - allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender - konsensmäßiger Ausbauzustand eines Gewässers kann für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses nicht maßgeblich sein. Dieses Ergebnis wird noch durch den letzten Satz des § 38 Abs. 3 WRG 1959 bestätigt, wonach die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Rechtsansicht bedeutet dies nicht, daß nur innerhalb des im Wasserbuch ausgewiesenen HQ30-Bereiches Maßnahmen der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 unterlägen. Dieser Ausweisung der Abflußgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu (vgl. auch § 125 Abs. 4 WRG 1959). Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflußverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar.

Mit dem sachverständig untermauerten Argument der Beschwerdeführer schließlich, wonach die Enns auf eine Hochwassersicherheit entsprechend einem HQ25 reguliert werden sollte, dieser Ausbauzustand jedoch tatsächlich nicht erreicht worden sei, hat die belangte Behörde ihren Amtssachverständigen nicht konfrontiert.

Aus den dargestellten Erwägungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinWasserrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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