RS Vwgh 2022/6/29 Ro 2021/15/0003

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AIFMG 2013
EStG 1988 §27
EStG 1988 §4 Abs12
InvFG 2011 §186
InvFG 2011 §186 Abs7
KStG 1988 §1
KStG 1988 §10
KStG 1988 §18
UmgrStG 1991 §9 Abs6

Rechtssatz

Das von Kapitalgesellschaften erzielte Einkommen unterliegt auf der Grundlage des Trennungsprinzips auf der Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer; die Weiterleitung an die Gesellschafter unterliegt als Gewinnausschüttung der (oftmals durch KESt-Abzug erfolgenden) Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter (so genannte zweite Ebene der Besteuerung des Gewinnes von Körperschaften), es sei denn, es greift beim Gesellschafter eine Steuerbefreiung, insbesondere die Befreiung nach § 10 KStG 1988. Für Einkünfte, die eine Kapitalgesellschaft in Zeiträumen erzielt hat, bevor sie ein Alternativer Investmentfonds iSd AIFMG 2013 wurde, ergibt sich aus § 186 InvFG 2011 keine Steuerpflicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Weiterleitung dieser Einkünfte an die Gesellschafter (Investoren) erst durch den Alternativen Investmentfonds erfolgt. Mit dem System der Körperschaftsbesteuerung ist es allerdings nicht vereinbar, dass für die von der Kapitalgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt erzielten Gewinne die zweite Besteuerungsebene dauerhaft unterdrückt wird. Zwar ist für die Konstellation, bei der eine Kapitalgesellschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013 wird, in Bezug auf die vor diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte keine spezielle Regelung getroffen, wie sie etwa für eine andere Konstellation, nämlich den Fall der Beendigung der Kapitalgesellschaft durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz in § 9 Abs. 6 UmgrStG 1991 vorgesehen ist. Allerdings normiert § 186 Abs. 7 InvFG 2011, dass die Kapitalgesellschaft mit dem Zeitpunkt, in welchem sie zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013 wird, ihre Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt verliert. Während zivilrechtlich weiterhin eine Kapitalgesellschaft vorliegt, ergibt sich steuerlich aus § 186 Abs. 7 InvFG 2011 der Wechsel vom Trennungsprinzip zu Grundsätzen des Durchgriffsprinzips. Dies hat zur Folge, dass mit dem Ende der Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt - nach Aufdeckung der stillen Reserven (vgl. § 18 KStG 1988) - der Betrag der von der Kapitalgesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erzielten und bis dahin noch nicht ausgeschütteten Gewinne steuerlich als den Gesellschaftern zugegangen anzusehen ist. Mit diesem Zeitpunkt gelten also aus steuerlicher Sicht die Gewinne der Kapitalgesellschaft, so sie im Kapital der Gesellschaft nach Abzug der Einlagen iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 Deckung finden, als von dieser an die Gesellschafter ausgeschüttet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150003.J06

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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