RS Vwgh 2022/6/29 Ro 2021/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AIFMG 2013
EStG 1988 §27
InvFG 2011 §186
InvFG 2011 §186 Abs7
KStG 1988 §1

Rechtssatz

Die Besteuerungsregeln des § 186 InvFG 2011 gelten nur für von Kapitalanlagefonds einschließlich inländischen Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013 erzielte Einkünfte. Für das Besteuerungsregime des § 186 InvFG 2011 kommt es ausschließlich darauf an, dass die Einkünfte durch den Kapitalanlagefonds erzielt werden. Wird eine Kapitalgesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013, sodass sie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 186 Abs. 7 InvFG 2011 für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht mehr als Körperschaft gilt, können erst die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte dem Besteuerungsregime des § 186 InvFG 2011 unterliegen. Für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt stellt die Kapitalgesellschaft noch ein Körperschaftsteuersubjekt dar und unterliegen die - nach dem Besteuerungsregime für Kapitalgesellschaften - realisierten Gewinne der Körperschaftsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150003.J02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten