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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0259 B 21. November 2017 RS 2Stammrechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. VwGH 28.2.2012, 2012/05/0042, 0043).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050060.L02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022