RS Vwgh 2022/8/22 Ra 2021/06/0006

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
VwGG §42 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0007
Ra 2021/06/0008

Rechtssatz

Ein Um- oder Zubau eines Gebäudes setzt ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraus (vgl. VwGH 4.3.2008, 2006/05/0139, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides (nunmehr: des Erkenntnisses des VwG) und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid (das angefochtene Erkenntnis) von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die Rückwirkung der Aufhebung der Baubewilligung durch den VwGH (§ 42 Abs. 3 VwGG) hat zur Folge, dass dem die Änderung bewilligenden Bescheid bzw. Erkenntnis nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird (vgl. grundlegend VwGH 30.6.1994, 91/06/0174; 15.9.1994, 94/06/0101, jeweils mwN). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren betreffend die Erteilung der Stammbewilligung weiterhin anhängig und eine Entscheidung in der Sache möglich ist (vgl. etwa VwGH 20.9.2005, 2004/05/0281).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060006.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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