RS Lvwg 2022/4/29 LVwG-S-525/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2022

Norm

ASVG §33

Rechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten (hier: Nichtanmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger vor Arbeitsantritt) beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl VwGH 2008/07/0083).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Meldepflicht; Tatumschreibung; Tatzeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.525.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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