RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

VwRallg
WildbachverbauungsG 1884
WildbachverbauungsG 1884 §1 idF 1959/054
WildbachverbauungsG 1884 §2 idF 1959/054
WRG 1959 §41 Abs1

Rechtssatz

Innerhalb des Arbeitsfelds können nach dem Wortlaut des § 2 WildbachverbauungsG 1884, idF. der Wasserrechtnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, "alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung (...) gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind". Dazu nennt § 2 legcit. insbesondere die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen. Aus dieser (bloß demonstrativen) Aufzählung ist jedoch noch nicht zu schließen, dass Lawinensprengmasten nicht dem WildbachverbauungsG 1884 unterlägen. Denn obwohl § 2 legcit. zwischen "Bauten" und "Vorkehrungen" differenziert, spricht § 1 WildbachverbauungsG 1884 lediglich allgemein von "Vorkehrungen ... zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen". Daraus erhellt, dass ein Vorhaben immer dann dem WildbachverbauungsG 1884 unterliegt, wenn es (unter anderem) Vorkehrungen zur Verhinderung des schädlichen Abgangs bestimmter Lawinen bzw. zur Minderung ihrer Wirkung vorsieht. Derartige Vorkehrungen sind nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J03

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten