RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

VwRallg
WildbachverbauungsG 1884 §1 idF 1959/054
WRG 1959
WRG 1959 §41 Abs1

Rechtssatz

§ 1 WildbachverbauungsG 1884, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, sind nicht nur "Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers", sondern auch solche "zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen" unterstellt, bei deren Anordnung und Durchführung (auch) die Vorschriften des WRG 1959 anzuwenden sind. Das Gebiet, auf das sich diese "Vorkehrungen" erstrecken, heißt "Arbeitsfeld". Für den Anwendungsbereich des WRG 1959 ist dies insoweit eine Besonderheit, als damit auch Nicht-Gewässer (Lawinen und Schnee) und der im Flussbau bislang unübliche Flächenbezug zum Bewilligungsobjekt nach dem WRG 1959 werden

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J02

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten