RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/13/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der deutsche Bundesfinanzhof hat (bei damals vergleichbarer Rechtslage) betreffend beschaffungsseitige Mietverträge dargelegt, dass der Wert der Mietzinszahlung dem Wert des Sachleistungsanspruches gegenüberzustellen ist, den die Mietsache zum Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens leistet. Im Regelfall ist eine Bewertung dieses Beitrags nicht möglich, weil die Auswirkungen der einzelnen Produktionsfaktoren auf das Betriebsergebnis nicht hinreichend objektivierbar sind. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Geschäft sich als Fehlmaßnahme erweist, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat (vgl. BFH 23.6.1997, GrS 2/93, "Apothekerfall"; vgl. auch - zu einem Leasingnehmer - BFH 27.7.1988, I R 133/84). Kann eine Mietsache im Betrieb nicht mehr genutzt werden, hat aber dieser Sachleistungsanspruch keinen Wert mehr für den Betrieb. In diesem Fall ist für die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (vgl. BFH 7.10.1997, VIII R 84/94; vgl. auch BFH 17.5.2000, I R 66/99; 16.12.2009, I R 102/08). Ein solcher Fall liegt aber nur dann vor, wenn die Sache weder vom Unternehmen selbst genutzt noch untervermietet werden kann (vgl. BFH 2.4.2008, I B 197/07). Bei Untervermietung des angemieteten Bestandobjektes kann es sich aber um aufeinander bezogene Geschäfte handeln (vgl. BFH 17.5.2000, I R 66/99). Der VwGH schließt sich dieser - auch in der österreichischen Literatur überwiegend vertretenen (vgl. z.B. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, 48. Lfg, § 198 Tz 152; Maschek/Csokay in Jabornegg/Artmann, UGB² § 198 Tz 64; Zorn in Doralt et al, EStG22, § 9 Tz 93 f; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, 58. Lfg, § 9 Tz 137 und Tz 180 "Mietaufwand", jeweils mit weiteren Nachweisen) - Ansicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J06

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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