RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/13/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5
EStG 1988 §6
EStG 1988 §9 Abs1 Z4

Rechtssatz

Erwartete Gewinne aus schwebenden Geschäften sind in der Bilanz nicht auszuweisen, da Gewinne erst auszuweisen sind, wenn diese durch Erbringung der Leistung realisiert sind. Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind hingegen als Rückstellungen auszuweisen und damit zu "antizipieren".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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