RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2021/14/0382

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0383

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 9 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses wird für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, 0068; 21.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen (vgl. die Ausführungen in VwGH 6.3.1997, 95/09/0250, zum Beschwerdeverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L05

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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