TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/6 95/10/0086

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §23 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1994, Zl. 1086/22-III/4b/94, betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. Oktober 1994, betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart abgewiesen und ausgesprochen, daß er zum Aufsteigen in die

7. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums nicht berechtigt sei. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 1993/94 die 6. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums in Bad A. wiederholt. Aufgrund der Entscheidung der Klassenkonferenz am Ende des Unterrichtsjahres habe er im Pflichtgegenstand Französisch eine negative Jahresbeurteilung erhalten. Auch schon im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr habe er in Französisch eine negative Jahresbeurteilung erhalten. Er sei daher berechtigt gewesen, zur Wiederholungsprüfung aus Französisch am 13. September 1994 anzutreten. Er habe diese Wiederholungsprüfung jedoch nicht bestanden. Daraufhin habe die Klassenkonferenz, ebenfalls vom 13. September 1994, die Entscheidung getroffen, daß er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. Oktober 1994 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, aufgrund der Überprüfung der erbrachten Leistungen hätte sich die Richtigkeit der negativen Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung herausgestellt. Die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Prüfungsunfähigkeit hätte er am Tage der Prüfung mit keiner Silbe erwähnt oder geltend gemacht. Auch hätte er während der Prüfung einen gefaßten und ruhigen Eindruck gemacht.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid an den Bundesminister für Unterricht und Kunst erhobenen Berufung sei von diesem ein pädagogisches Gutachten zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung eingeholt worden, welches wie folgt laute:

"Die Anforderungen, die im Rahmen der Wiederholungsprüfung vom 13. September 1994 gestellt wurden, entsprechen dem Lehrplan (BGBl.63/1989).

Der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung wurde mit "Genügend" beurteilt, wobei diese Benotung tatsächlich als "entgegenkommend" bezeichnet werden muß. Lediglich Punkt II der Arbeit wurde richtig beantwortet (Anwendung des subjonctifs). In den Bereichen, in denen satzgrammatikalische Kenntnisse verlangt werden, weist der Kandidat große Schwächen auf. Dies beweisen die elementaren Mängel bei der Bearbeitung der Punkte I und IV, die dazu führten, daß diese Punkte nahezu völlig unbearbeitet blieben. Die unter Punkt VI erfolgten Formulierungen entstammen zum überwiegenden Teil wörtlich dem Schulbuch "Tour d"horizon II", was die Fragestellung zwar zuläßt, der Nachweis einer eigenständigen Formulierungskompetenz kann allerdings nicht erbracht werden. Die Beurteilung mit "Genügend" kann daher insgesamt als schülerfreundlich bezeichnet werden.

Der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung bestätigt die aufgrund der schriftlichen Arbeit ersichtlichen Schwächen bei der Formulierung eigenständiger Satzkonstruktionen. Die unter Punkt I und II gestellten Anforderungen, eine Textzusammenfassung durchzuführen, können laut Protokoll nicht einmal ansatzweise erfüllt werden. Zu einem Standardthema der

6. Klasse (Stadt - Land-Problematik), das überdies sehr ausführlich behandelt wurde, konnte der Schüler nur unzureichend Stellung beziehen. Dabei wurden auch Aussprachefehler festgestellt. Dem Prüfungsprotokoll ist weiters zu entnehmen, daß der Schüler auf gestellte Fragen nicht sprachlich spontan reagiert, sondern auswendig gelernte Formulierungen zu präsentieren versucht. Ein Prüfungsgespräch im Sinne einer kommunikativen Situation ist demzufolge nicht zustande gekommen.

Insgesamt kann bemerkt werden, daß der Schüler trotz einer sehr breiten Streuung bei den Fragestellungen - es wurden offensichtlich sämtliche Themenbereiche angesprochen - zu keinem Fragenkomplex ausreichende Antworten geben kann. Der Stoff der 6. Klasse, mit dem der Schüler insgesamt dreimal konfrontiert wurde, wurde selbst in Teilbereichen bei der Wiederholungsprüfung nicht beherrscht.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen muß festgestellt werden, daß die Beurteilung mit "Nicht genügend" als korrekt bezeichnet werden muß."

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Prüfungsunfähigkeit sei festzustellen, es ergebe sich aus den Stellungnahmen des Prüfers, der Beisitzerin und des Schulleiters, daß der Beschwerdeführer weder vor der Wiederholungsprüfung, noch in der Pause zwischen dem mündlichen und dem schriftlichen Teil das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit oder auch einer krankheitbedingten Beeinträchtigung geltend gemacht habe. Sowohl in der Stellungnahme des Prüfers, als auch jener der Beisitzerin werde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer während der mündlichen Prüfung einen gefaßten und ruhigen Eindruck gemacht habe. Von übermäßiger Nervosität oder Krankheit sei nichts zu bemerken gewesen. Die Beisitzerin führe aus, daß der Prüfer den Beschwerdeführer vor Beginn er mündlichen Teilprüfung gefragt habe, ob er nervös sei; der Beschwerdeführer habe dies verneint. Zum Vorbringen der Prüfungsunfähigkeit sei überdies zu bemerken, daß eine solche rechtlich wirksam nur vor der Einlassung in die Prüfung geltend gemacht werden könne. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beisitzerin sei kein geprüfter Französischlehrer gewesen, sei festzustellen, daß dies zutreffe. Am BORG Bad A. gebe es außer dem Prüfer keinen zweiten geprüften Französischlehrer. Die Beisitzerin spreche jedoch fließend Französisch (wie sich aus der Stellungnahme des Prüfers ergebe) und sei überdies Klassenvorstand des Beschwerdeführers. Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG sei es auch keineswegs geboten, daß der Beisitzer nur ein in dem betreffenden Pflichtgegenstand geprüfter Lehrer sein dürfe.

In seiner Stellungnahme zum zitierten pädagogischen Gutachten habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß in einem "menschlich so schwierigen Fall" wie dem seinen, der schriftlichen Arbeit mehr Beachtung geschenkt werden sollte und daß eine positive Gesamtbeurteilung durchaus möglich gewesen wäre, wenn ihm der Lehrer "schülerfreundlich" gesonnen gewesen sei. Sein Verhältnis zum Lehrer sei "kein gutes", obwohl er sich, außer daß er sich in Französisch schwer tue, nichts habe zu Schulden kommen lassen. Er ersuche daher, wenn schon das Prüfungsergebnis nicht revidiert werden könne, um die Durchführung einer kommissionellen Prüfung. Dem pädagogischen Gutachten zufolge müsse jedoch schon die Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung mit "Genügend" als "schülerfreundlich" bezeichnet werden. Aus der Stellungnahme des Prüfers ergebe sich, daß er um Objektivität und Sachlichkeit bemüht gewesen sei und in seiner Grundhaltung durchaus bereit, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. So habe der Prüfer wörtlich ausgeführt: "Nach dem wohlwollend erteilten "Genügend" (auf die schrifliche Teilprüfung) schienen diesmal die Voraussetzungen günstiger zu sein - an "meinem guten

Willen" sollte es letztlich nicht scheitern ... Ich möchte

nochmals betonen, daß ich sehr bemüht war, ein sachliches, ruhiges und faires Prüfungsgespräch zu führen, um den Kandidaten alle Chancen einzuräumen. Um ein absolut klares Urteil sowie Vergleichsmöglichkeiten zu erhalten, wurden einer Kandidatin unmittelbar vorher die gleichen Fragen gestellt". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Prüfer sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen, komme daher keine Berechtigung zu. Aufgrund des schlüssigen pädagogischen Gutachtens sei davon auszugehen, daß die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung, aufgrund der äußerst schwachen Leistung bei der mündlichen Teilprüfung nur mit "Nicht genügend" habe erfolgen können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. (Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG sind im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht erfüllt).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. b SchUG ist gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz in den Fällen des Abs. 2, soweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Soferne diese Beurteilung nicht auf

"Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Der Beschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes zunächst im wesentlichen vor, aus - im einzelnen zitierten - Sätzen in der Stellungnahme des Prüfers vom 18. September 1994 zeige sich deutlich dessen Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität. Von "so einem Lehrer" sei aber keine faire Prüfung zu erwarten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/10/0062 und die dort zitierte Vorjudikatur) kann einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insoferne zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung i.S.d. § 71 Abs. 4 SchUG fehlte, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen. Allerdings ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Schüler in Zweifel zu stellen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 27. Juni 1988).

Daß der Prüfer im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Leistungsbeurteilung dem Beschwerdeführer gegenüber ein derartiges Verhalten gesetzt hätte, ist den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde ein solches Verhalten des Prüfers behauptet, sondern vielmehr aus einzelnen Sätzen der zur Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erstatteten Stellungnahme des Prüfers abzuleiten versucht, daß ihm dieser nicht unvoreingenommen gegenüberstehe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte der Beschwerdeführer daher mit seinem Vorbringen eine Voreingenommenheit des Prüfers, die geeignet wäre, die von diesem verfaßten Unterlagen als i.S.d. § 71 Abs. 4 SchUG nicht ausreichend erscheinen zu lassen, nicht darzutun.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" sei trotz eingeholtem Gutachten nicht schlüssig. Es stehe fest, daß die schriftliche Arbeit positiv zu beurteilen sei. Die Beurteilung der mündlichen Prüfung sei nur "an Hand der Aufzeichnungen der Prüfungskommission bzw. Stellungnahmen der anwesenden Prüfer" erfolgt. Damit sei aber eine objektive Beurteilung nicht gegeben, wenn derjenige, der zu beurteilen habe, selbst beurteile, ob seine Beurteilung richtig gewesen sei. Die Stellungnahme der Beisitzerin enthalte keine konkrete Aussage zur Prüfungssituation, sondern lediglich "ein paar allgemeine Hinweise und den Verweis auf eine andere Prüfung". Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG sei über den Verlauf der Prüfung eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Derartige Aufzeichnungen lägen zwar vor, es fehlten jedoch bei der mündlichen Prüfung "detaillierte Angaben über die Aussagen des Beschwerdeführers". Es würden "mehr oder minder unwichtige Angaben" gemacht, aus denen sich die konkrete Beantwortung nicht erschließen lasse. Mit diesen Schwierigkeiten habe auch der Gutachter zu kämpfen gehabt, da er fachlich nur die schriftliche Arbeit qualifiziert, jedoch bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung lediglich eine Zuammenfassung der Aufzeichnungen durchgeführt habe. Unter diesen Voraussetzungen hätte jedoch das Verfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommmissionellen Prüfung zugelassen werden müssen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zum einen liegen nämlich - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - Aufzeichnungen über den Verlauf der Wiederholungsprüfung in Form des Prüfungsprotokolls vom 13. September 1994 vor, wo die vom Beschwerdeführer gebotene Leistung beschrieben wird. Ein Anhaltspunkt für die Auffassung, daß hier lediglich "mehr oder minder unwichtige Angaben" getroffen worden seien, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer unterläßt es auch, diese Behauptung zu begründen. Gleiches gilt für die Behauptung, der Gutachter habe mit der Schwierigkeit des Fehlens detaillierter Angaben über die konkreten Antworten des Beschwerdeführers bei der mündlichen Prüfung zu kämpfen gehabt. Dem Gutachten vom 16. November 1994 läßt sich solches nicht entnehmen.

Zum anderen hat es der Beschwerdeführer aber auch unterlassen, konkret aufzuzeigen, welches inhaltlich andere Bild der von ihm gebotenen Leistung sich aus den von ihm vermißten detaillierten Angaben über seine bei der mündlichen Prüfung gegebenen Antworten gegenüber der im Prüfungsprotokoll beschriebenen Leistung ergeben hätte.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die ihr vorliegenden Unterlagen i.S.d.

§ 71 Abs. 4 SchUG als zur Feststellung, daß die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichend angesehen hat.

Zur Frage seiner Prüfungsfähigkeit am Tage der Wiederholungsprüfung bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der spezielle Prüfungsdruck, unter dem er gestanden sei, sei ihm erst nachträglich bewußt geworden und habe von ihm daher erst nachträglich geltend gemacht werden können und es hätte anstelle der bloßen Befragung der beteiligten Prüfer z.B. ein ärztliches Gutachten eingeholt werden müssen.

Auch hier ist der Beschwerde zu entgegnen, daß die Zulassung zur kommissionellen Prüfung vom "Nichtausreichen der Unterlagen" i.S.d. § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG abhängt. Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen; einen Sachverhalt, der den bezogenen Vorschriften zu subsumieren wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Der Hinweis auf den "speziellen Prüfungsdruck" als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistungen läßt im vorliegenden Zusammenhang somit weder die Unterlagen i.S.d. § 71 Abs. 4

zweiter Satz SchUG als nicht ausreichend, noch die Beurteilung als fehlerhaft erscheinen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0208).

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen "die Auffassung, die Prüfungskommission sei gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen". Die Beisitzerin sei nicht lehrbefähigt i.S.d. § 23 Abs. 6 SchUG und daher nicht befähigt gewesen, eine Beurteilung auszusprechen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst den normativen Gehalt des § 23 Abs. 6 SchUG, demzufolge Prüfer und Beisitzer den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein sollen. Es ist daher möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (arg.: "sollen").

Die belangte Behörde hat im übrigen eingehend dargelegt, aus welchen - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Gründen die Beisitzerin bestellt wurde, obwohl sie für den in Rede stehenden Unterrichtsgegenstand nicht lehrbefähigt ist.

Daß die Besitzerin aber - im Gegensatz zur näher begründeten Auffassung der belangten Behörde - nicht befähigt gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung gebotenen Leistungen zu beurteilen, wird von diesem zwar behauptet, er tut aber nicht auch gleichzeitig die Gründe für seine Auffassung dar. Sein Vorbringen ist daher auch in diesem Punkt nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuzeigen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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