RS Pvak 2021/12/30 A39-PVAB/21

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Veröffentlicht am 30.12.2021
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Beschlussfassung im PVO; Beschluss Stellungnahme an PVAB

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 4 PVG fasst der DA seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern im PVG nicht anderes vorgesehen ist. Zur Beschlussfassung über eine Stellungnahme in einem Verfahren vor der PVAB genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil dafür keine von § 22 Abs. 4 PVG abweichenden Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A39.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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