Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2022Norm
GewO 1994 §9 Abs2Rechtssatz
Eine Frist von dreieinhalb Monaten zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers kann – unter Bedachtnahme auf die Gefahrenlage bei Ausübung des Baumeistergewerbes – jedenfalls nicht als unangemessen betrachtet werden.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Ausscheiden; Geschäftsführer; Fristverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1811.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022