TE Vwgh Beschluss 2022/4/21 Ra 2021/19/0313

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Veröffentlicht am 21.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A M I in I, vertreten durch Dr. Sabine Danler-Brunner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021, W184 2237031-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4        Mit Erkenntnis vom 29. November 2021, E 3127/2021-16, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0269, mwN).

7        Der Revisionswerber teilte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Jänner 2022 mit, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs klaglos gestellt zu sein, und beantragte Aufwandersatz in der Höhe von EUR 832,32.

8        Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im vorliegenden Fall erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, sodass der Aufwandersatz gemäß § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen war (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358, mwN).

Wien, am 21. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190313.L00

Im RIS seit

19.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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