TE Vwgh Beschluss 1996/5/15 95/03/0272

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

Sektorales Fahrverbot LKW Tir Loferer Straße B312 1993;
StVO 1960 §45 Abs2a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache der A-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Feber 1994, Zl. IIb2-V-9/12-4/1994, betreffend Ausnahmebewilligung von einem sektoralen Fahrverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsätzen vom 19. September 1993 sowie 25. Oktober 1993 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr zum Zwecke der Beförderung von Aluminiumprofilen, Holz, Blech sowie Gütern aller Art für mehrere nach dem Kennzeichen bestimmte Kraftfahrzeuge eine Ausnahmebewilligung von dem auf der B 312 Loferer Straße bestehenden sektoralen Fahrverbot zu erteilen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4. Feber 1994 wies die belangte Behörde den genannten Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er sich auf die Beförderung von Aluminiumprofilen, verzinkten Blechen und Holz bezieht, gemäß §§ 45 Abs. 2a und 94a Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 1 der "58. Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Juli 1993" als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 13. Juli 1993 auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, aus Gründen des Umweltschutzes und des Schutzes der Bevölkerung verboten habe. Da Aluminiumprofile, verzinkte Bleche und Holz nicht unter das Verbot der in § 1 der zitierten Verordnung genannten Güter zu unterstellen seien, sei keine Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach mit Erkenntnis vom 20. Juni 1995, B 564/94-11, aus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hiezu hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 3. April 1996 geäußert.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom 16. März 1994, Zl. 94/03/0015, mit weiterem Judikaturhinweis).

Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, daß Aluminiumprofile, Holz und Blech als Beförderungsgüter vom gegenständlichen sektoralen Fahrverbot nicht erfaßt sind. Sie rügt jedoch, daß die Behörde "ignoriert" habe, daß die Beschwerdeführerin im Antrag vom 25. Oktober 1993 "eine Ausnahmebewilligung für Güter aller Art zu erwirken beabsichtigte". Über diesen Teil des Antrages sei nicht abgesprochen worden. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht; damit ist jedoch das Schicksal der Beschwerde entschieden: Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die Beschwerdeführerin rechtlich nicht bessergestellt, weil auch das aufrechte Bestehen des angefochtenen Bescheides sie nicht hindert, die vom sektoralen Fahrverbot nicht umfaßten Güter, nämlich Aluminiumprofile, Bleche und Holz, auf dem gegenständlichen Straßenzug zu transportieren. Daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über den darüber hinausgehenden Antrag, nämlich insoweit er sich auf die Beförderung von "Gütern aller Art" bezieht, (noch) nicht entschieden hat, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz. Es ist daher davon auszugehen, daß die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben sein kann und eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes keine Veränderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bewirken könnte. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift erneut darauf hingewiesen, daß die Ausnahmebewilligung für die Beförderung von Holz, Aluminiumprofilen und Blech nicht erforderlich sei, weil sie nicht unter das sektorale Fahrverbot fielen, und daß darauf (und nicht etwa auf mangelndes öffentliches Interesse oder die Möglichkeit der Wahl einer anderen Fahrtstrecke) die angefochtene Entscheidung gestützt war. Auch in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vermag die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände aufzuzeigen, die die Annahme rechtfertigten, es bestehe die Möglichkeit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030272.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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