RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0234

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §19 Abs3
BDG 1979 §93 Abs1
MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Mit einer Entscheidung über die Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017; 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Das VwG hat im Verfahren betreffen Entlassung trotz - zwar kurzfristig, aber dennoch rechtzeitig (nämlich am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung) eingelangter - Krankenstandbestätigung des Beamten die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt. Aus der Krankenstandbestätigung geht nach Ansicht des VwGH u.a. aufgrund der Diagnose "depressive Episode" hervor, dass der Beamte einen zwingenden Grund für sein Nichterscheinen hatte und an der Teilnahme gehindert war (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Eine Begründung, weshalb es das VwG für zulässig erachtet hat, trotzdem in Abwesenheit des Beamten die Verhandlung durchzuführen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Darüber hinaus hat das VwG die - entschuldigte - Nichtteilnahme des Beamten an eben dieser Verhandlung insofern bewertet, als es Zweifel an der Schuldeinsicht des Beamten damit begründet hat. Indem das VwG trotz Entschuldigung des Beamten die Verhandlung ohne nachvollziehbare Begründung in seiner Abwesenheit durchgeführt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090234.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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