RS Vwgh 2022/4/6 Ra 2021/13/0139

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Veröffentlicht am 06.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0237 E 25. Juni 2020 RS 1 (hier ohne Bezugnahme auf die Beseitigung von in derselben Rechtssache ergangenen Rechtsakten)

Stammrechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwGH in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0054; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130139.L04

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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