RS Vwgh 2022/3/24 Ra 2021/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §819

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0079 E 8. September 2021 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (vgl. VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050154.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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