RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2021/05/0160

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

L00153 LVerwaltungsgericht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art135 Abs3
Geschäftsverteilung LVwG NÖ
Geschäftsverteilung LVwG NÖ §5 Abs13
LVwGG NÖ 2014 §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vertretungsregeln einer Geschäftsverteilung greifen regelmäßig für gewöhnliche Verhinderungen, nicht jedoch für eine längere Verhinderung, bei der ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang nicht gewährleistet werden kann. Während im ersten Fall keine Aktenabnahme und Neuzuteilung zu erfolgen hat, ist im zweiten Fall die Aktenabnahme durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu verfügen; die Neuzuteilung erfolgt nach § 5 Abs. 13 der Geschäftsverteilung des NÖ LVwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050160.L02

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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