TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/23 95/07/0091

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich;
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/01 Finanzverfassung;

Norm

AWG NÖ 1987 §11 Abs6;
AWG NÖ 1987 §24 Abs2 Z1 litb;
B-VG Art7 Abs1;
F-VG 1948 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. der CM und 2. des RM, beide in E und beide vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. April 1995, Zl. II/1-BE-607-35/7-95, betreffend die Zuteilung von Müllbehältern gemäß dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Raume St. Pölten (Umweltschutzverband) vom 9. Dezember 1993 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft J.-Straße 1 in E. gemäß § 9 Abs. 1

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG), LGBl. 8240-0, verpflichtet, den auf dieser Liegenschaft anfallenden Müll in den zugeteilten Müllbehältern getrennt nach nicht verwertbaren und verwertbaren Stoffen zu lagern und durch Einrichtungen abführen zu lassen, derer sich der Gemeindeverband bedient. Die Art und die Anzahl der auf diesem Grundstück aufzustellenden Müllbehälter wurde mit zehn 60 l Müllsäcken festgelegt.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Begründend brachten sie vor, daß mit der Vorschreibung von zehn Müllsäcken ein Zwang entstünde, diese Müllmenge auch tatsächlich anfallen zu lassen, und dies dem Ziel des NÖ AWG widerspreche. Des weiteren stelle die Müllgebühr ein Entgelt dar, zu dem eine Gegenleistung in einem adäquaten Verhältnis stehen müsse, bei umweltbewußten Liegenschaftseigentümern jedoch nahezu kein Restmüll anfalle.

Mit Bescheid des Vorstandes des Umweltschutzverbandes im Raume St. Pölten vom 2. Mai 1994 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 1994 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Vorstand des vorgenannten Umweltschutzverbandes verwiesen.

Mit Bescheid des Vorstandes des Umweltschutzverbandes vom 3. Jänner 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 1993 keine Folge gegeben.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 1995 brachten die Beschwerdeführer Vorstellung gegen den zuletzt genannten Bescheid ein. Begründend wurde unter anderem vorgebracht, daß in diesem Bescheid verabsäumt worden sei, die Bescheidbegründung samt der diesbezüglichen Beschlußfassung des Verbandsvorstandes anzuführen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Februar 1995 wurde den Beschwerdeführern die Absicht der belangten Behörde, die Vorstellung als unbegründet abzuweisen, mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde unter anderem festgehalten, daß der gegenständliche Wohnsitz von mindestens zwei Personen als ständiger Wohnsitz genutzt werde.

Daraufhin teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1995 mit, daß eine Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen müsse und daher nicht alle Müllverursacher "über den gleichen Kamm geschoren" werden dürften. Es sei kein Ermittlungsverfahren darüber durchgeführt worden, wieviel oder wiewenig Müll anfalle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. April 1995 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 28 Nö Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600-3 in Verbindung mit § 61 Nö Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Auswertung der Nö Abfallwirtschaftsberichte 1993, erschienen im Oktober 1994, folgende Fakten zu entnehmen seien:

Das Gesamtrestmüllaufkommen im Bezirk St. Pölten (Land), in dem sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer befinde, betrage 7.706,8 t. Verursacht werde dieses Aufkommen durch

87.482 Hauptwohnsitzeinwohner und 9.833 Zweitwohnsitzeinwohner. Um feststellen zu können, mit welchem Restmüllaufkommen bei einem Zweitwohnsitzeinwohner bzw. bei einem Hauptwohnsitzeinwohner erfahrungsgemäß zu rechnen sei, werde davon ausgegangen, daß ein Zweitwohnsitz im Durchschnitt an 26 Wochen an den Wochendenden, durchschnittlich zwei Tage, genutzt werde. Darüber hinaus sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß bei einem durchschnittlich zur Verfügung stehenden Urlaubsausmaß von 5 bis 6 Wochen 2 Wochen beim Zweitwohnsitz verbracht würden. Wenn man auch berücksichtige, daß Feiertage eher am Zweitwohnsitz als am Hauptwohnsitz verbracht würden sei davon auszugehen, daß ein Zweitwohnsitzeinwohner erfahrungsgemäß 65 Tage im Jahr am Zweitwohnsitz verbringe. Ein Hauptwohnsitzeinwohner verbringe hingegen im Durchschnitt 350 Tage pro Jahr an seinem Wohnsitz. Bei dieser Feststellung werde davon ausgegangen, daß auch Hauptwohnsitzeinwohner durchschnittlich 14 Tage Urlaub andernorts verbringen würden. Darüber hinaus gebe es auch niederösterreichische Hauptsitzeinwohner, die über einen Zweitwohnsitz verfügten, sodaß ein weiterer Tag in Abzug gebracht worden sei. Um berechnen zu können, welcher Teil der gesamten anfallenden Restmüllmenge von Hauptwohnsitzeinwohnern und welcher Teil hievon von Zweitwohnsitzeinwohnern verursacht werde, werde die Zahl von 65 Tagen mit der Zahl der Zweitwohnsitzeinwohner, nämlich 9.833 multipliziert, was die Zweitwohnsitzeinwohnerberechnungszahl 639.145 ergebe. Multipliziere man die Zahl von 350 Tagen mit der Zahl der Hauptwohnsitzeinwohner von 87.482, so ergebe dies die Hauptwohnsitzeinwohnerberechnungszahl 30,618.700.

Summiere man die Zweitwohnsitzeinwohnerberechnungszahl und die Hauptwohnsitzeinwohnerberechnungszahl, so ergebe dies die Gesamtberechnungszahl von 31,257.845. Berechne man nun den Prozentsatz der Zweitwohnsitzeinwohnerberechnungszahl von

639.145 an der Gesamtberechnungszahl von 31,257.845, so ergebe sich der Prozentsatz von 2,045. Berechne man nun den Prozentsatz der Hauptwohnsitzeinwohnerberechnungszahl von 30,618.700 an der Gesamtberechnungszahl von 31,257.845, so ergebe dies den Prozentsatz von 97,955. Das bedeute, daß die Hauptwohnsitzeinwohner 97,955 % und die Zweitwohnsitzeinwohner 2,045 % des Gesamtrestmüllaufkommens verursachen würden.

Berechne man nun 97,955 % des Gesamtrestmüllaufkommens von 7,706, 8 t, so ergebe sich, daß die Hauptwohnsitzeinwohner im Bezirk St. Pölten (Land) pro Jahr 7,549.195, 5 kg Restmüll verursachen würden.

Dividiere man nun die von den Hauptwohnsitzeinwohnern verursachten Restmüllmengen von 7,549.195, 5 kg durch die Zahl der Hauptwohnsitzeinwohner von 87.482, so ergebe sich, daß ein Hauptwohnsitzeinwohner im Durchschnitt 86,294 kg Restmüll pro Jahr im Bezirk St. Pölten (Land) verursache. Wenn man berücksichtige, daß für einen Kilo Restmüll laut telefonischer Auskunft von Herrn Dipl.Ing. H., Projektleiter des Nö Abfallwirtschaftsberichtes 10 l Abfallvolumen zur Verfügung zu stellen seien, so ergebe sich, daß die Zuteilung von zehn 60 l Restmüllsäcken für die gegenständliche Liegenschaft als nicht zu hoch zu werten sei, da der gegenständliche Wohnsitz von mindestens zwei Personen als Hauptwohnsitz genutzt werde, wie von der Gemeinde E. mitgeteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß das Nö AWG bei der Festsetzung der Anzahl und der Größe der Müllbehälter nicht auf den konkret anfallenden Abfall abstelle, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll. Eine Festsetzung der Anzahl und der Größe der Müllbehälter nach dem tatsächlichen Abfallanfall wäre in der Praxis auch unmöglich, da diesfalls jedes Grundstück im Pflichtbereich von einem Detektiv überwacht werden müßte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuteilung jener Anzahl von Müllbehältern (Entleerungen) als verletzt, die ausreichen, um den auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer erfahrungsgemäß anfallenden Müll zu erfassen und dadurch nur jene Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten, die dem tatsächlich anfallenden Müll und dessen Entsorgung entspreche.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer führen aus, daß der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Raume St. Pölten vor Erlassung des Bescheides vom 9. Dezember 1993 keinerlei Ermittlungsverfahren dahingehend geführt habe, wieviel Restmüll auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer anfalle. Es seien einfach 10 Müllsäcke a 60 l ohne jedes Ermittlungsverfahren im Bescheid festgelegt worden. Durch diese Methode würden sämtliche Hauptwohnsitzeinwohner im Raume des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Raume St. Pölten hinsichtlich der Zuteilung einer entsprechenden Anzahl an Müllsäcken nach § 11 Abs. 6 NÖ AWG gleichbehandelt. Es werde keine Rücksicht auf die in konkreten Haushalten anfallende Restmüllmenge genommen. Diejenigen Liegenschaftseigentümer, die bestrebt seien, möglichst wenig Restmüll anfallen zu lassen, würden nicht besser gestellt, als diejenigen, die gar nicht den Versuch unternehmen würden, möglichst wenig Müll anfallen zu lassen.

Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellt das NÖ AWG nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG verlangt nun durch die Wortfolge "erfahrungsgemäß anfallender Müll" von der belangten Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls. Es war daher seitens der belangten Behörde bei der Ermittlung des erfahrungsgemäß anfallenden Mülls nicht rechtswidrig, vom

NÖ Abfallwirtschaftsbericht auszugehen, der die Abfallwirtschaftsberichte der Gemeinden auswertet. Es wurde somit durch die Heranziehung von Erfahrungswerten ermittelt, wieviel Restmüll pro Einwohner im Bezirk St. Pölten (Land) verursacht wird. Bei der Ermittlung der erfahrungsgemäß anfallenden Müllmenge durch den Umweltschutzverband, die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit ihrer aufsichtsbehördlichen Befugnis auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurde, wurde nicht nur die pro Einwohner erfahrungsgemäß verursachte Restmüllmenge eruiert, vielmehr wurden weitere - das tatsächliche Müllaufkommen verschiedener Verbraucherkategorien berücksichtigende - Differenzierungen vorgenommen. So wurde - da das Restmüllaufkommen in den einzelnen Bezirken Niederösterreichs unterschiedlich ist - konkret auf das Restmüllaufkommen im Bezirk St. Pölten (Land) abgestellt. Auch wurde zwischen Hauptwohnsitzeinwohnern und Zweitwohnsitzeinwohnern differenziert. Einer weiteren Konkretisierung im Sinne einer Haushaltserhebung zur Ermittlung der tatsächlich anfallenden Müllmenge bedarf es aufgrund der Vorgaben des niederösterreichischen Landesgesetzgebers nicht.

Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 lit. b NÖ AWG ist bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.

Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß durch die bescheidmäßige Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Müllsäcken auch feststeht, wieviel der Liegenschaftseigentümer an Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer folgt daraus nicht, daß auf den einzelnen Haushalt konkret abgestellte Ermittlungen erforderlich wären. Auch eine "verfassungskonforme Interpretation" des § 11 NÖ AWG erfordert nicht ein solches Ergebnis. So hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner Judikatur zur Höhe der Benützungsgebühr in bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, daß die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, daß ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung stehe (Äquivalenzprinzip; vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1986, VfSlg. 10.947). Der erwähnte Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen, als die gesamten Kosten, die durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen, wobei jedoch eine gewisse Toleranz eingeräumt werden muß, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten andererseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungsweg ermittelt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1980, VfSlg. 8847). Das Gleichheitsprinzip verbietet es jedenfalls dann nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar sind (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 1965, VfSlg. 5022, und vom 9. Oktober 1970, VfSlg. 6268).

Wenn auch der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Raum St. Pölten den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 unrichtig mitteilte, daß aufgrund des Abfallwirtschaftsberichtes 1993 und der damit verbundenen Statistik das Restmüllaufkommen pro Jahr und Haushalt mit 850 l niederösterreichweit beziffert sei, wurde von der belangten Behörde in ihrer Berechnung die Einwohnerzahl nicht mit den Haushalten verwechselt, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen. Aus der Berechnung der belangten Behörde geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, daß ein Hauptwohnsitzeinwohner ein Restmüllaufkommen von 860,29 l aufweist.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des auf ihrer Liegenschaft erfahrungsgemäß anfallenden Mülls und der dadurch beNÖtigten Müllsäcke keine Mitwirkungspflicht gehabt hätten, hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß in der Berufung der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 1993 gegen den Bescheid des Obmannes des Umweltschutzverbandes vom 9. Dezember 1993 keine konkrete Begründung dafür enthalten sei, weshalb mit einer geringeren Anzahl von Restmüllsäcken das Auslangen gefunden werden könnte.

Mit Schreiben des Umweltschutzverbandes vom 24. Februar 1994 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14. März 1994 teilten diese lediglich mit, daß sie ihre Berufung vom 27. Dezember 1993 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Mit Schreiben des Umweltschutzverbandes vom 7. Dezember 1994 wurde den Beschwerdeführern die Absicht der Behörde mitgeteilt, die Zuteilung von zehn 60 l Restmüllsäcken für die gegenständliche Liegenschaft nicht abzuändern, wobei es den Beschwerdeführern offenstand, binnen 14 Tagen zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer gaben hiezu keine Stellungnahme ab, sondern erhoben gegen das Schreiben des Umweltschutzverbandes vom 7. Dezember 1994 Vorstellung, welche mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26. Jänner 1995 zurückgewiesen wurde.

Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 7. April 1995 durch die belangte Behörde das Parteiengehör mit Schreiben vom 27. Februar 1995 gewahrt. Die Beschwerdeführer vermochten somit auch keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1963, Zl. 307/63, geht schon deswegen ins Leere, weil es zu einer anderen - mit dem gegenständlichen Beschwerdefall nicht vergleichbaren - Sach- und Rechtslage ergangen ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070091.X00

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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