RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2019/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1
GdVergnügungssteuerG Vlbg §2 Abs3 litl
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0041 B 22.03.2022

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass das ausgedruckte Wettticket nicht den vom Kunden gewählten Wetteinsatz ausweist, vermindert die Attraktivität der technischen Einrichtung, durch welche der Kunde in der Lage ist, Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig zu bestimmen, und dem Kunden anhand dieser Faktoren der mögliche Gewinn vor Augen geführt wird, nicht in einer Weise, die dazu führen würde, die besondere Besteuerung eines bestimmten Vertriebsweges ("des Wettterminals") als nicht mehr sachgerecht erscheinen zu lassen (vgl. VfGH 13.6.2012, G 6/12, VfSlg. 19.638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150040.L04

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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