TE Vwgh Beschluss 2022/3/22 Ra 2019/15/0040

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1
GdVergnügungssteuerG Vlbg §2 Abs3 litl
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0041 B 22.03.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in B, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Jänner 2019, Zl. LVwG-361-1/2018-R8, betreffend Gemeindevergnügungssteuer für den Zeitraum März 2017 bis Dezember 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Februar 2018 wurde gegenüber der revisionswerbenden GmbH Gemeindevergnügungssteuer für den Zeitraum März 2017 bis Dezember 2017 für das Aufstellen und den Betrieb von 15 Wettterminals am Standort R festgesetzt.

2        Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung wies die Abgabenkommission mit Bescheid vom 4. Juli 2018 ab, wobei sie einen der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufenen Additionsfehler berichtigte.

3        In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, bei den aufgestellten Geräten handle es sich um keine Wettterminals, weil kein unmittelbares Bestimmen von Wettgegenstand und Wetteinsatz durch eine technische Einrichtung erfolge.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Es sprach weiters aus, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8        Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung der streitgegenständlichen technischen Einrichtungen als „Wettterminals“. Die Revisionswerberin verweist auf das im Verfahren vorgelegte Sachverständigengutachten, das vom Bundesfinanzgericht nicht beachtet worden sei. Daraus gehe hervor, dass bei den (frei zugänglichen) Terminals „lediglich eine elektronische Ausfüllhilfe zur Vorerfassung eines Tickets zur Verfügung gestellt [werde]. Eine Ticketabgabe bzw. eine Aufbuchung von Einsätzen [sei] zu keiner Zeit am Info-Terminal möglich. Der Wetteinsatz wird vom Wettkunden virtuell bestimmt, der Wettkunde kann sich durch die Einsatzwahl nur berechnen lassen, was er beim jeweiligen Einsatz gewinnen würde. [...] Das Finalisieren der Wetten [erfolge] einzig und allein beim Personal am Wettschalter/Counter“.

9        Bereits mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es der Beurteilung eines Terminals als Wettterminal nicht entgegensteht, wenn zur Bezahlung des Wetteinsatzes ein Mitarbeiter des Lokalbetreibers zu rufen ist.

10       In dem zur (Vorarlberger) Vergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0079, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ob es sich bei Geräten, an denen Kunden Wetten auswählen und den Wetteinsatz sowie den Wettgegenstand bestimmen können, auch dann um Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes handelt, wenn das Wettangebot des Kunden in Form eines „Wetttickets“ ausgedruckt und noch einem Lokalbediensteten vorgelegt werden muss (der es sodann entweder einscannt oder neu eingibt). Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen von Wettterminals bejaht und sich dabei u.a. auf die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, 26. März 2015, 2013/17/0409, und 30. Juni 2015, 2013/17/0847, gestützt.

11       In weiteren Entscheidungen vom 12. September 2018, Ra 2017/13/0074, und 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0021, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Wettterminal auch dann vorliegen kann, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet.

12       Dass eine „Finalisierung“ der Wette der Mitwirkung eines Lokalbediensteten bedarf, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs somit der Abgabenpflicht nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz nicht entgegen. Auch nach dem Revisionsvorbringen und dem Sachverständigengutachten ist unstrittig, dass der Kunde durch die streitgegenständlichen technischen Vorrichtungen in der Lage ist, Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig zu bestimmen und dem Kunden anhand dieser Faktoren der mögliche Gewinn vor Augen geführt wird. Der bloße Umstand, dass das in der Folge ausgedruckte Wettticket nicht den vom Kunden gewählten Wetteinsatz ausweist, vermindert die Attraktivität der technischen Einrichtung nicht in einer Weise, die dazu führen würde, die besondere Besteuerung eines bestimmten Vertriebsweges („des Wettterminals“) als nicht mehr sachgerecht erscheinen zu lassen (vgl. VfGH 13.6.2012, G 6/12, VfSlg. 19.638).

13       Im Hinblick auf die bereits bestehende Rechtsprechung wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts völlig identen Sachverhalt fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 28.4.2016, Ro 2015/07/0041; 3.3.2022, Ra 2020/15/0024).

14       Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich auch darauf stützt, dass beantragte Beweise nicht aufgenommen worden seien, kommt den nach Ansicht der Revisionswerberin unter Beweis zu stellenden Tatsachen im Hinblick auf die geschilderte Rechtslage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die im Zulassungsvorbringen dargestellten Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses.

15       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150040.L00

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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