RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Norm

PVG §9 Abs1

Schlagworte

zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-Organ

Rechtssatz

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet diese Rechtslage, dass immer dann, wenn es sich um formelle Anträge und Vorschläge des DL, die dieser von sich aus trifft, zu dienststellenbezogenen Maßnahmen an die vorgesetzte Dienststelle (Dienstbehörde) in einer Angelegenheit handelt, für die Mitwirkungsrechte des DA bestehen, der DA einzubinden ist, und zwar unabhängig davon, ob der DL selbst für die tatsächliche Umsetzung der jeweiligen Angelegenheit zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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