TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/29 LVwG-485-1/2022-R10

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Entscheidungsdatum

29.04.2022

Norm

AVG §78 Abs1
BVwAbgV 1983 TP1
32008R0889 LebensmittelkennzeichnungsDV ökologischer Landbau Art 36 Abs2
32008R0889 LebensmittelkennzeichnungsDV ökologischer Landbau Art 37 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des G S, A, gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 27.12.2021 betreffend der Bewilligung der Verkürzung der Umstellungszeit gemäß Art 36 VO (EG) Nr. 889/2008 und der Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung und Gebühren nach dem GebG 1957, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde in Bezug auf die bekämpften Abgaben nach § 78 AVG iVm § 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (Spruchpunkt 2.) Folge gegeben und die Verwaltungsabgaben für diese Bewilligung mit 6,50 Euro festgesetzt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren nach dem GebG 1957 richtet, wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art 36 der VO (EG) Nr. 889/2008 die Verkürzung der Umstellungszeit auf 12 Monate für 15 Feldstücke (91 Grundstücke) seines landwirtschaftlichen Betriebes bewilligt. In Spruchpunkt 2. wurden gemäß § 78 AVG iVm §§ 1 und 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung nach Tarifpost 1 591 Euro an Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bewilligung für 91 Grundstücke erteilt worden sei, wobei jedes Grundstück einzeln zu bewerten gewesen sei. Daher sei von 91 Anträgen auszugehen und pro Antrag die Verwaltungsabgabe gemäß TP 1 in Höhe von 91 x 6.50 Euro (gesamt 591 Euro) vorzuschreiben.

2.   Gegen Spruchpunkt 2. (Vorschreibung der Verwaltungsabgaben) dieses Bescheides und gegen die Vorschreibung der Gebühren nach dem Gebührengesetz hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerde werde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben und der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, eingebracht. Er habe für seinen Betrieb, Betriebsnummer XXX, A, einen Antrag auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß Art 36 der Verordnung EG Nr 889/2008 bzw ab 01.01.2022 gemäß Art 10 der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Behörde Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVb, Gesundheit und Sport, Landhaus, 6901 Bregenz, gerichtet. Im Abschnitt B des Antrages seien die Feldstücke und deren aktuelle Feldstücknummern angeführt. In der Anlage zum Antrag seien zu den entsprechenden Feldstücken die Grundstücksnummern angeführt. Seitens der genannten Behörde seien ihm die Verwaltungsabgaben und Gebühren für jedes einzelne Feldstück vorgeschrieben worden. Das sei sachlich nicht richtig. Die Umstellung seines Betriebes könne nur als Ganzes erfolgen, es müssten mindestens 80 % der Feldstücke die sogenannten Kriterien erfüllen, andernfalls erfolge keine Anerkennung für seinen Betrieb für die verkürzte Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise. Für die betroffenen Feldstücke, die in einem Antrag zusammengefasst würden, würde keine subjektive Kumulierung vorliegen, da es um die Gesamtschau des Betriebes gehe. Es würden nicht einzelne Feldstücke eines Betriebes umgestellt, sondern alle Feldstücke.

Die Ermittlung der Gebühr je Grundstück sei falsch, da keine subjektive Kumulierung vorliege. Wenn er nicht alle seine Feldflächen als Anlage mit angebe und beantrage, sei es für ihn nicht möglich, zu erfahren, ob sein Betrieb die Kriterien für eine verkürzte Umstellungsfrist erfülle. Für den Betrieb sei relevant, dass alle Feldstücke die rückwirkende Anerkennung erhalten würden, weil er andernfalls nicht in die verkürzte Umstellungszeit fallen könne. Der Betrieb nehme mit dem Gesamtbetrieb an der ÖPUL-Maßnahme, Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel, teil. Daher liege ein direkter Zusammenhang vor und das Ansuchen sei als ein Gesamtantrag zu werten. Ein positiver Bescheid der verkürzten Umstellungszeit hin zur biologischen Produktion könne nur gültig werden, wenn alle Feldstücke die Voraussetzung der rückwirkenden Anerkennung erfüllen würden. In anderen Bundesländern Österreichs, beispielsweise in Oberösterreich, würden für diesen Antrag betriebsbezogen der Betrag von 20,80 Euro verrechnet. Die Behörde in Vorarlberg scheine mit ihrer Auslegung ein Alleinstellungsmerkmal aufzuweisen, das nicht korrekt sei. Sollte die Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung kommen, dass eine Umgehung der Gebührenpflicht vorliege und es sich um mehrere andere Anträge handle, so gelte diese zweite Begründung der Beschwerde zu berücksichtigen. Er habe am 27.09.2021 nicht für 91 Grundstücke eine rückwirkende Anerkennung der Umstellungszeit beantragt, sondern für einen Betrieb mit 14 Feldstücken. Im äußersten Fall wäre die Ausweitung auf die Anzahl der Feldstücke denkbar, wobei dies, wie angeführt, ein Alleingang der Vorarlberger Behörde wäre, welcher zuerst rechtlich abgestimmt werden sollte.

Die Abgaben- und Gebührenvorschreibung von in Summe 1.943,50 Euro sei nicht korrekt und zu hoch. Als Antragsteller habe er um rückwirkende Anerkennung von Flächen angesucht und diesbezüglich einen Antrag mit einer Unterschrift eingereicht. Eine einheitliche Vorgehensweise aller Bundesländer sollte bei diesem Verfahren durch Reduzierung der Gebühren und Abgaben in Vorarlberg erreicht werden. Da die anderen Bundesländer Tirol, Salzburg, Oberösterreich, den Antrag als ein Verfahren betrachten würden, sollte dies auch in Vorarlberg zur Anwendung kommen. Es sei daher das Begehren des Antragstellers, dass die Kosten für den Bescheid (Gebühren- und Abgabenvorschreibung) korrigiert würden. Wie in allen anderen Bundesländern solle die Höhe von 20,80 Euro für Ansuchen zur rückwirkenden Anerkennung von Flächen zur Anwendung und Verrechnung kommen. Gegen den obigen Bescheid bestehe die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Beschwerde einzulegen.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 27.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVb Gesundheit und Sport, die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß Art 36 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bzw ab 01. Jänner 2022 Art 10 der Verordnung (EU) 2018/848. Dieser Antrag bestand aus einem Antragsformular mitsamt den Anlagen zum Antrag, in denen die Feldstücke (zunächst 16 Feldstücke mitsamt den Grundstücksnummern) angeführt werden mussten. Am 23.12.2021 zog der Beschwerdeführer per E-Mail den Antrag für das Feldstück 16 zurück.

Mit angefochtenem Bescheid bewilligte die Behörde die Verkürzung der Umstellzeit auf 12 Monate. Für diese Bewilligung verrechnete sie nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung nach Tarifpost 1 Abgaben in Höhe von 591 Euro und schrieb diese dem Antragsteller vor. Dabei ging die Behörde davon aus, dass der Abgabentarif von 6,50 Euro pro Grundstück, also für 91 Grundstücke berechnet werden muss.

Auch für die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 wurden die Gebühren in Höhe von 14,30 Euro 91 Mal vorgeschrieben, da die Behörde von 91 Anträgen ausgegangen ist. Gleichzeitig verrechnete sie die Beilagen zu den Anträgen pro Beilage mit 3,90 Euro, also insgesamt wurde ein Gebührenbetrag von 1.352 Euro vorgeschrieben.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Verwaltungsabgaben und die Gebühren.

5.   Zunächst ist zu den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 Folgendes zu sagen:

Die Gebühren sind an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu bezahlen. Die Behörde hat diese lediglich einzuheben und an das Finanzamt weiterzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer mit der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren nicht einverstanden ist, so kann er diesbezüglich keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, da das Landesverwaltungsgericht in diesen Fällen unzuständig ist. Wenn der Beschwerdeführer mit den von der Behörde vorgeschriebenen Gebühren nicht einverstanden ist, und diese nicht bezahlt, so hat die Behörde eine Meldung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu machen, welches dann die Gebühren vorschreibt. Diesbezüglich kann allenfalls Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden.

6.1. Bezüglich der Abgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung war zunächst zu prüfen, ob die Behörde zu Recht von 91 Anträgen, nämlich einem Antrag pro Grundstück ausgegangen ist. Dafür sind folgende Bestimmungen zu beachten:

§ 78 AVG:

(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung lauten wie folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

 (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 2.

 (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

Anlage 1

TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt………………………...........

 

……………………………….6,50

 

…………

Die Abgabenpflicht gem § 78 AVG besteht jedenfalls für die Verleihung von Berechtigungen (vgl VwSlg 6456 A/1964). Durch die Gegenüberstellung des Vorgangs der Verleihung von Berechtigungen einerseits und der Setzung von „sonstigen“ wesentlich im Privatinteresse liegenden Amtshandlungen andererseits hat der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass er in der Verleihung einer Berechtigung jedenfalls eine (wesentlich) im privaten Interesse – der solcherart berechtigten Partei (VwGH 28. 1. 2004, 2002/04/0193) – gelegene Amtshandlung erblickt und dass dieses Merkmal dem Begriff „Verleihung von Berechtigungen“ immanent ist (VwSlg 6456 A/1964; vgl auch RV 1968, 3; Hellbling 521; Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 2).

……

Nach § 78 Abs 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben – abgesehen von den durch das Gesetz besonders geregelten Fällen (siehe VfSlg 10.075/1984 sowie die Bsp bei Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 7; ferner § 57 MEG und § 47 Abs 1 VermG [vgl Rz 12; VwSlg 8115 A/1971]; zur historischen Bedeutung als Gesetzesvorbehalt vgl Rz 1 und 14 sowie Hellbling 523) – die durch Verordnung der BReg zu erlassenden Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

Das AVG lässt zwar nicht auf den ersten Blick erkennen, was unter „objektiven Merkmalen“ zu verstehen ist, nach denen der Gesetzgeber die festen Ansätze abstufen kann (vgl hingegen etwa § 57 Abs 2 MEG und § 47 Abs 1 VermG). Dies ergibt sich vielmehr (nur) aus dem „überkommenen“ Begriff der Verwaltungsabgabe (siehe auch schon – zur Zulässigkeit der Erzielung von Erträgen [vgl auch VfSlg 14.868/1997] – Rz 4). Im Rahmen der Höchstgrenze ist daher einerseits der Aufwand der Behörde, andererseits der Wert der Amtshandlung für den Interessenten, insb der Vorteil maßgebend, den dieser durch die Amtshandlung „vor anderen“ erlangt, wobei auch seine durchschnittliche Belastbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl auch VfSlg 14.868/1997; ferner VfSlg 14.473/1996 [vgl aber auch Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 8; Walter/Mayer Rz 686]). Damit entspricht das AVG im Hinblick auf die Jud des VfGH (zum insofern gleich lautenden § 2 Wr VwAbgG 1925 idF LGBl 1979/30) in Bezug auf die Höhe der Abgabe dem Bestimmtheitserfordernis des Art 18 B-VG (vgl VfSlg 11.296/1987).

Außerdem ist zu beachten, dass die Verwaltungsabgabe – wiederum – „nach überkommenem Verständnis“ eine Gegenleistung für die behördliche Amtshandlung, nicht aber für das bewilligte Verhalten selbst darstellt (vgl auch VwSlg 550 F/1952; Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 8; Walter/Mayer Rz 685).

…..

Im Erk vom 18.12.1981, 3553/80, hatte der VwGH die Frage zu beantworten, wie oft die Verwaltungsabgabe nach TP 1 des Tarifs der BVwAbgV (1968 idF BGBl 1979/80 [vgl Rz 25]) zu entrichten ist, wenn dem Ansuchen auf Verlängerung von 214 (bergrechtlichen) Schurfberechtigungen in nur einem „Bescheid“ (dh einer Bescheidurkunde [vgl § 59 Rz 100]) entsprochen wird. Der Gerichtshof führte aus, dass TP 1 leg cit die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe – gesetzeskonform – mit der die Erteilung der Erlaubnis aussprechenden Amtshandlung verknüpft. Dass diese Amtshandlung ein Bescheid zu sein hat, sei zwar ein weiteres (formelles) Erfordernis dieser Bestimmung, lasse diese Verknüpfung aber unberührt (VwGH 18.12.1981, 3553/80). Der VwGH sah den Verwaltungsabgabentatbestand daher als so oft erfüllt an, wie eine Berechtigung verliehen (verlängert) oder eine Bewilligung erteilt (verlängert) wird (vgl VwGH 18.12.1981, 3553/80 [= Slg 10.623 A/1981]). Die Anzahl der hierbei erlassenen „Bescheide“ (Bescheidurkunden) ist hingegen ohne Bedeutung (VwGH 18.12.1981, 3553/80 [= Slg 10.623 A/1981]; dazu Tichy, ÖStZ 1982, 250 f, 254).

In diesem Sinn liegen auch nach der jüngeren Rsp des VwGH grundsätzlich mehrere „gebührenpflichtige“ Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden. Diesfalls ist also jedes Ansuchen zu „vergebühren“ (VwGH 27.5.2004, 2001/03/0217). Anders ist jedoch vorzugehen, wenn im Gesetz vorgesehen ist, dass Berechtigungen derselben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. In einem solchen Fall unterstellt schon das „Gesetz“, dass die Begehren untereinander „in einem Zusammenhang“ stehen (vgl auch Tichy, ÖStZ 1982, 251 f). So sah etwa § 6 Abs 1 KVV 1994 vor, dass Kontingenterlaubnisse (die Erlaubnis, Transitfahrten durch einen Staat vorzunehmen) für einen Staat in einem einzigen Formular zu beantragen sind. „Eine derartige Antragstellung ist keine subjektive Kumulierung der Ansuchen zwecks Umgehung der Gebührenpflicht, sondern es liegt dann nur ein der Gebührenpflicht unterliegendes Ansuchen vor“ (VwGH 27.5.2004, 2001/03/0217 [Hervorhebung von den Verfassern]; vgl auch VwGH 12.11.1997, 96/16/0287 zum GebG).

Hengstschläger/Leeb, AVG § 78 (Stand 1.4.2009, rdb.at)

6.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes für 15 Feldgrundstücke seines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß Art 36 der VO (EG) Nr. 889/2008 bzw. VO (EU) 2018/848 gestellt.

Die dabei zu beachtenden Bestimmungen lauten wie folgt:

EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021

Anwendungsbereich

§ 1.

 (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,

 

2.

Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,

 

3.

Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft.

 

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

….

Kontrollsystem

§ 3.

 (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

 

2.

Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,

 

3.

Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848

 

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

 

VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION

vom 5. September 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:

a)

„nichtökologisch/nichtbiologisch“: weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;

......

e)

„Betrieb“: alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;

f)

„Produktionseinheit“: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und alle anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;

….

KAPITEL 5

Vorschriften für die Umstellung

Artikel 36

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

(1)   Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung befolgt worden sein.

(2)   Die zuständige Behörde kann beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a)

die Landparzellen unter Maßnahmen eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durchgeführten Programms oder eines anderen amtlichen Programms fielen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder

b)

die Parzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

Der Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn der zuständigen Behörde ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr geben, dass die Bedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfüllt waren.

(3)   In bestimmten Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum über den Zeitraum gemäß Absatz 1 hinaus zu verlängern.

(4)   Bei Parzellen, die bereits auf den ökologischen/biologischen Landbau umgestellt sind oder sich im Umstellungsprozess befanden und die mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist, kann der Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum gemäß Absatz 1 in den beiden folgenden Fällen verkürzen:

a)

bei Parzellen, die im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Mittel behandelt wurden, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;

b)

bei Parzellen, die im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

a)

Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass die Höhe der Rückstände im Boden oder — bei Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;

b)

die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Entscheidung, die Behandlungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben, mit.

Artikel 37

Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden

(1)   Die Umstellungsvorschriften gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.

(2)   Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. Dieser Zeitraum kann in Fällen, in denen die betreffende Fläche im Vorjahr nicht mit Mitteln behandelt wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, auf sechs Monate gekürzt werden.

VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

DAS EUROPÄSCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

…..

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ökologische/biologische Produktion“: Anwendung, einschließlich während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

……

6.

„Umstellung“: Übergang von nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion auf ökologische/biologische Produktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion gelten;

…..

8.

„Betrieb“: alle Produktionseinheiten, die unter einheitlicher Betriebsführung zum Zweck der Produktion lebender oder unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich von aus der Aquakultur und der Imkerei stammenden Erzeugnissen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betrieben werden oder in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse außer ätherische Öle und Hefe herstellen;

9.

„Produktionseinheit“: alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs wie Primärproduktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude oder Teile davon, Bienenstöcke, Fischteiche, Haltungseinrichtungen für Algen oder Aquakulturtiere, Aufzuchtanlagen, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, und Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Algenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Ausgangsstoffe und alle anderen relevanten Betriebsmittel, die gemäß den Nummern 10, 11 oder 12 bewirtschaftet werden;

10.

„ökologische/biologische Produktionseinheit“: eine Produktionseinheit, ausgenommen während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, die unter Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet wird;

11.

„Produktionseinheit in Umstellung“: eine Produktionseinheit, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 unter Einhaltung der für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet wird; sie kann aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen, für die der Umstellungszeitraum gemäß Artikel 10 zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt;

……

KAPITEL III

PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN

……

Artikel 10

Umstellung

(1)   Landwirte und Unternehmer, die Algen oder Aquakulturtiere produzieren, halten einen Umstellungszeitraum ein. Während des gesamten Umstellungszeitraums wenden sie alle Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische Produktion, insbesondere die in diesem Artikel und in Anhang II enthaltenen anwendbaren Vorschriften für die Umstellung an.

(2)   Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Landwirt oder der Algen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer den gemäß Artikel 34 Absatz 1 zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem er die Tätigkeit ausübt und in dem der Betrieb des Landwirts oder Unternehmers dem Kontrollsystem unterstellt ist, seine Tätigkeit gemeldet hat.

(3)   Frühere Zeiträume dürfen nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden, es sei denn,

a)

die Landparzellen des Unternehmers waren Gegenstand von Maßnahmen, die im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programms festgelegt wurden und die gewährleisten, dass keine Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, auf diesen Parzellen verwendet wurden; oder

b)

der Unternehmer kann nachweisen, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

(4)   Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden.

Allerdings dürfen die folgenden während des Umstellungszeitraums im Einklang mit Absatz 1 produzierten Erzeugnisse als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden:

a)

Pflanzenvermehrungsmaterial, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wurde;

b)

Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, sofern das Erzeugnis nur eine landwirtschaftliche pflanzliche Zutat enthält und ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil II Nummer 1.2.2 zu erlassen, mit denen Vorschriften über die Umstellung für Arten, die am 17. Juni 2018 nicht unter Anhang II Teil II fallen, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

(6)   Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zu übermittelnden Dokumente im Hinblick auf die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

6.3. Die VO (EG) 889/2008 bestimmt in Art 37, dass für die Umstellung gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung die Umstellungsvorschriften für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden gelten. In Art 2 lit f der VO wird bei den Begriffsbestimmungen der Begriff „Produktionseinheit“ definiert. Demnach gelten als Produktionseinheit alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und alle anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind. Auch die VO 2018/848 definiert den Begriff Produktionseinheit gleich (Art 3 Z 9). Darüber hinaus enthält die VO 2018/848 in Art 3 Z 11 noch eine Definition zum Begriff „Produktionseinheit in Umstellung“, der eine Produktionseinheit, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 unter Einhaltung der für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet wird, meint; sie kann aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen, für die der Umstellungszeitraum gemäß Artikel 10 zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt.

Gegenständlich ist unstrittig, dass die hier beschwerdegegenständlichen Grundstücke eine Produktionseinheit in Umstellung im Sinne der oben erwähnten Verordnungen darstellen. Auch Art 37 VO (EG) 889/2008 bestimmt, dass die Vorschriften des Art 36 der vorliegenden Verordnung für die gesamte Fläche der Produktionseinheit gelten, auf der Futtermittel erzeugt werden.

7.   Demnach ist davon auszugehen, dass mit dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers für die beantragte Produktionseinheit eine Einheit zu sehen ist, die in einem Ansuchen begehrt wurde und die auch nur als eine gesamte Amtshandlung mit einem Bescheid bewilligt worden ist. Dabei ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes unerheblich, wie viele Grundstücke in der beantragten Produktionseinheit in Umstellung enthalten sind.

Eine derartige Antragstellung ist keine subjektive Kumulierung der Ansuchen zwecks Umgehung der Gebührenpflicht, sondern es liegt dann nur ein der Gebührenpflicht unterliegendes Ansuchen vor“ (vgl. VwGH 27.5.2004, 2001/03/0217). Daher war die Abgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung nur einmal festzusetzen.

8.   Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt, nämlich ob ein Antrag gemäß Art 36 VO(EG), der für mehrere Grundstücke gestellt wird, als ein gesamter Antrag für eine Produktionseinheit im Sinne des § 78 AVG iVm der Bundesverwaltungsabgabenverordnung zu sehen ist und nur einmal Abgaben in Höhe TP 1 vorzuschreiben sind.

Schlagworte

EU-Qualitätsregelungen, Umstellung, Antrag mehrere Grundstücke, Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.485.1.2022.R10

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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