RS Pvak 2021/11/23 A40-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche Verpflichtungen

Rechtssatz

Diese Meinung des DA findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, hat der Ausschuss nach § 28 Abs. 2 PVG die Zustimmung zu erteilen, wenn die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind, und hat sich die Prüfung durch das zuständige PVO auf die Frage zu beschränken, ob das den betroffenen Personalvertreter:innen vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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