RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Antragsberechtigung Dienstvorgesetzte; dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird dem DA-Vorsitzenden A vorgeworfen, durch sein Facebook-Posting öffentlich seine negative Einstellung zu bestimmten bedingten Entlassungen  vermittelt zu haben, wodurch dem Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen geschadet werde, weil das Posting durch seine Bezeichnung den Anschein erwecke, es handle sich um die öffentliche Meinung des Strafvollzugs. Auch seien für bedingte Entlassungen die Gerichte zuständig. Es stellt sich daher die Frage, ob A dieses Posting in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter veröffentlicht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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