RS Lvwg 2022/2/21 VGW-031/010/17327/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26
StVO 1960 §24 Abs1
StVO 1960 §54
StVO 1960 §99 Abs3

Rechtssatz

Das Abstellen eines Fahrzeuges aus wichtigen Gründen, nämlich drohende Schäden am KFZ (gegenständlich Ladekapazität unter 5 %), ist ein strafloses Anhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960. In diesem Fall trifft jedoch den Beschwerdeführer die Beweispflicht für die von ihm vorgebrachten schuldbefreienden Umstände.

Schlagworte

Halteverbot; Parkverbot; Anhalten; Ausnahme für E-KFZ; Ladekapazität; Beweispflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.010.17327.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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