Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §364 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der EGMR hat das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs in einer Reihe von Fällen bejaht, in denen die Entscheidung Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen hatte (vgl. EGMR 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79; EGMR 25.10.1989, Allan Jacobsson/Schweden, 10842/84; EGMR 27.11.1991, Oerlemans/Niederlande, 12565/86). Der OGH behandelt in seiner Rechtsprechung die Beseitigung des Deckungsschutzes durch Rodung als Immission iSd § 364 Abs. 2 ABGB (vgl. OGH 19.4.1989, 8 Ob 36/88; 14.11.1984, 3 Ob 553/84). Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechtes sind unmittelbar weder die Substanz des Grundstückes noch dessen Wert, noch auch die Person des Liegenschaftsnachbars, sondern vielmehr die aus dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten (vgl. OGH 21.8.2003, 3 Ob 193/03h; OGH 19.4.1989, 8 Ob 636/88). Davon ausgehend muss angenommen werden, dass die Erteilung der Rodungsbewilligung aufgrund ihrer potentiellen Auswirkungen auf das Eigentum der Grundstückseigentümer deren zivilrechtliche Ansprüche betrifft. Eine Relevanzprüfung ist bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 28.7.2021, Ra 2020/10/0145), weshalb es vorliegend nicht schadet, dass die Revision dazu keine Ausführungen enthält.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100172.L04Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022