RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2021/20/0393

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §12 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §33 Abs4a

Rechtssatz

Jene Wiedereinsetzungsgründe, die auf das Fehlen oder die Unrichtigkeit bestimmter (gesetzlich gebotener) Belehrungen abstellen, wollen hintanhalten, dass eine zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimierte Person deshalb dieses Rechtsmittels endgültig verlustig geht, weil sie entgegen der der Behörde oder dem Gericht auferlegten Pflicht nicht oder nur unzureichend über dieses Rechtsmittel informiert wird. Rechtsnachteile, die in kausaler Weise aufgrund dieses der Behörde oder dem Gericht zuzurechnenden Verhaltens dazu führen, dass ein Rechtsmittel vom Berechtigten nicht innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist erhoben wird, sollen so vermieden werden. Dann ist allerdings davon auszugehen, dass, wenn das Gesetz das Fehlen einer bestimmten Belehrung als einen Wiedereinsetzungsgrund kennt, auch das Fehlen einer Übersetzung immer dann erfasst wird, wenn - wie in § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 - die Übersetzung dieser Belehrung gesetzlich angeordnet und zudem gesetzlich festgelegt ist, dass dem Fehlen der Übersetzung oder einer unrichtigen Übersetzung, wenn damit auch das Fehlen der Übersetzung zu verstehen ist, die Eignung zukommen soll, eine Wiedereinsetzung begründen zu können. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Übersetzung der nach § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 vorzunehmenden Belehrung einen Grund für die Wiedereinsetzung nach § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 darstellen kann. Damit der darauf gestützte Antrag erfolgreich ist, müsste allerdings zwischen dem Fehlen der Übersetzung dieser Belehrung und der Versäumung der Frist für die Antragstellung auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung ein kausaler Zusammenhang bestehen; der Revisionswerber also insoweit dadurch in die Irre geführt worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L04

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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