RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2021/20/0393

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs4a

Rechtssatz

Die in § 33 Abs. 1 und Abs. 4a VwGVG 2014 genannten Gründe schließen sich nicht gegenseitig aus. In § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 ist nämlich ausdrücklich angeordnet, dass die Wiedereinsetzung "auch dann" zu bewilligen ist, wenn die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Somit ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung nicht auf die in § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 genannten Fälle beschränkt (vgl. zum gleichgelagerten Verhältnis der ähnlichen Wiedereinsetzungsgründe der Z 1 und Z 2 des § 71 Abs. 1 AVG, wobei dort diese Ziffern mit dem Wort "oder" verbunden sind, und mit dem Hinweis, dass sich die Z 2 im Verhältnis zur Z 1 des § 71 Abs. 1 AVG als lex specialis darstellt, VwGH 13.3.2001, 2001/18/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L07

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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