Norm
ABGB §1478Rechtssatz
§ 1487a ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die sich aus dem konstitutiven Anerkenntnis eines Pflichtteilsanspruchs ergeben. Solche Ansprüche verjähren nach § 1478 ABGB in 30 Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133925Im RIS seit
19.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022