RS Lvwg 2022/2/11 LVwG-S-232/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.02.2022

Norm

WRG 1959 §31
WRG 1959 §137 Abs2 Z4
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Nicht schon jedes Lagern von Mineralölen in Behältern und Fässern ist ein Verstoß gegen § 31 Abs 1 WRG [hier: kurzfristiges (etwa nur an einem Tag) erfolgtes Bereithalten zum Abtransport im Freien in äußerlich nicht verunreinigten, ordnungsgemäß verschlossenen, abgesicherten und in einwandfreiem Zustand befindlichen Gebinden ist nicht zwangsläufig sorgfaltswidrig].

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Tatumschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.232.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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