RS Vwgh 2022/2/24 Ro 2020/05/0030

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §69
BauO Wr §69 Abs1
BauO Wr §69 Abs3
BauO Wr §7
B-VG Art7 Abs1

Rechtssatz

Die Auslegung des § 69 Abs. 3 Wr BauO, wonach Voraussetzung für die Bewilligung einer Abweichung sei, dass das örtliche Stadtbild die Abweichung geradezu fordere und ein positiver Einfluss auf das Stadtbild eine Bewilligungsvoraussetzung sei, würde dem Gebot der Sachlichkeit widersprechen: Sie würde sowohl für Baukörper, die eine Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt im Sinn des § 7 Wr BauO haben, als auch für jene, die eine solche Auswirkung nicht haben, ein überwiegendes öffentliches Interesse fordern. Ein solches Interesse kann im letzteren Fall mangels einer Auswirkung nach außen, das heißt auf die Öffentlichkeit, aber nicht gegeben sein. Beide Fälle gleich zu behandeln, würde Ungleiches gleich behandeln und gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J03

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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